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Frage zum neuen Telekommunikationsgesetz?

Dieses Thema im Forum "Digital TV über Kabel (DVB-C)" wurde erstellt von Hightower12203, 6. September 2023.

Schlagworte:
  1. Hightower12203

    Hightower12203 Neuling

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    Hallo zusammen,

    wollte mal fragen wie es ab denn 1.7.24 ablauft.
    Kann man dann auswählen welchen Anbieter nehmen darf??
    Wenn ja muss der Vermieter dann denn Anbieter mit Ihre Technik anbringen dürfen oder darf die Vermieter das verbieten??
    Muss die Vermieter auf Kabel Anschluss neu verlegen??

    Das war sehr nett von euch wenn man Infomation bekommt die in der Branche Arbeiten und so weiter.
     
  2. Gorcon

    Gorcon Moderator Premium

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    Der Vermieter konnte das schon immer, der Mieter wird das auch weiter nicht können. (jedenfalls keinen anderen Kabelanbieter den es vor Ort gibt)
     
  3. lg74

    lg74 Platin Member

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    Du kannst erstmal unter den technisch erreichbaren Anbietern wählen. Also unter den Anbietern, die bis in die Wohnung liefern können. Das kannst Du jetzt auch schon, nur musst Du halt u.U. über die Nebenkosten einen vom Vermieter "privilegierten" Anbieter des einstigen "Kabelfernsehens" zahlen, auch wenn Du ihn nicht nutzt. Das entfällt.

    Oft findet sich neben dem Kabelanschluss, der bislang via Nebenkosten abgerechnet wurde und meist seit Jahren nicht nur für TV und Hörfunk, sondern auch für Internet und Telefonie tauglich ist (was immer einen eigenen Vertrag erforderte), ja auch die Zweidrahtleitung der "Post", an die man früher direkt ein Telefon anschließen konnte, später dann via Splitter auch ein DSL-Modem und die inzwischen ausschließlich via DSL-Modem (All-IP-Anschluss) nutzbar ist, in der Wohnung. Und zwar in Form der TAE-Dose. Früher war die fast stillschweigend immer in Verwendung - via stets separat vom Wohnungsnutzenden gebuchten Telefonanschluss. Seitdem Telefonie auch via Kabelnetz geht und es auch mobiltelefonbasierende Anschlussformen ("Seniorenanschluss" mit Mobilfunk-Homezone und speziellem Anschlussgerät mit SIM-Karte), bröckelt die Nutzungshäufigkeit der TAE-Dose. Es geht eben inzwischen auch anders.

    Und diese TAE-Dose nebst Zweidrahtleitung zur "Post" / Telekom war eben nicht via Nebenkostenprivileg abgerechnet - einer der Punkte, die für eine Beendigung des Nebenkostenprivilegs sprechen, denn auch die TAE-Dose kann heute i.d.R. alle Dienste (TV, Hörfunk, Internet, Telefon), genau wie die Kabelfernsehdose.

    Damit sind also oft schon zwei unterschiedliche Infrastrukturen in der Wohnung verfügbar und man hat darüber hinaus bei der Zweidrahtleitung die Möglichkeit, mehrere Anbieter zu wählen. Also nicht nur die Telekom (oft Leitungsinhaber bis zur Dose) mit ihrem Magenta-DSL, sondern auch Untermieter auf der letzten Meile, wie z.B. 1&1, O2, teils auch Vodafone und weitere. Es gibt da also schon etwas Wettbewerb.

    Bei der Kabelfernsehdose kann es prinzipbedingt für den Kabelfernseh-Teil nur einen Anbieter geben, also Vodafone oder PYUR oder ein regionales Unternehmen / Stadtwerk etc. Für die Internet- und Telefondienste auf dem Kabel-TV-Netz kann es aber schon wieder Kooperationen oder Beteiligungen geben. So macht die PYUR in Halle/Saale das Internet-Zeugs für den Kabel-TV-Anbieter S+K Servicekabel. Oder man kann O2-Internet/Telefon über das Kabelnetz der Vodafone buchen (die das dann auch betriebt). Auch da gibt es also teils ein kleinwenig Wettbewerb.

    Dass der Vermieter verpflichtet ist, Anbieter, die derzeit nicht in der Wohnung oder sogar nicht im Haus liegen, auf Anforderung einer Mietpartei "reinzulassen", bezweifele ich. Das gibt auch § 156 / 157 des Telekommunikationsgesetzes nicht her. In Auszügen:

    § 156 Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten

    (1) Endnutzer haben gegenüber Unternehmen, die durch die Bundesnetzagentur nach § 161 Absatz 1, 2 oder 3 verpflichtet worden sind (Diensteverpflichtete), einen Anspruch auf Versorgung mit den von der Verpflichtung umfassten Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2, einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz, an ihrer Hauptwohnung oder an ihrem Geschäftsort, soweit diese sich in dem von der Verpflichtung umfassten Gebiet befinden. Der Diensteverpflichtete hat die Versorgung innerhalb der von der Bundesnetzagentur festgelegten Frist des § 161 Absatz 2 Satz 4 nach Geltendmachung durch den Endnutzer sicherzustellen.

    § 157 Verfügbarkeit der Telekommunikationsdienste

    (1) Die Bundesnetzagentur überwacht in regelmäßigen Abständen die Verfügbarkeit eines Mindestangebots gemäß Absatz 2. Sie berücksichtigt hierbei die Ergebnisse der Erhebungen der zentralen Informationsstelle des Bundes gemäß den §§ 80, 81 und 84. Die Bundesnetzagentur berichtet in dem Jahresbericht nach § 196 über die Ergebnisse der Überwachung nach Satz 1.
    (2) Mindestens verfügbar sein müssen Sprachkommunikationsdienste sowie ein schneller Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe im Sinne des Absatzes 3, einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen Standort.


    Da letzteres fast immer gegeben ist, sehe ich keine Handhabe, irgend einen anderen Netzbetreiber, dessen Infrastruktur vor Ort gar nicht zugänglich ist, in das Gebäude zu "zwingen", sei es über den Vermieter oder sei es über den entsprechenden Netzbetreiber. Sonst könnte ich ja in Berlin meine WBG zwingen, mir das UKW- und DVB-Radioangebot der Wilhelm.Tel aus Norderstedt zugänglich zu machen oder die geniale Internet/Telefonie/DVB-Tarifstruktur der Stadtwerke Dachau. Man ahnt schon: das geht bereits infrastrukturell nicht.
     
  4. Discone

    Discone Lexikon

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    Der Hauseigentümer oder die beauftragte Hausverwaltung haben das Bestimmungsrecht über in das Haus eingespeiste Anschlussmöglichkeiten für die Medienversorgung. Ohne Einspeisevertrag und die Installation von einem Kabel-TV Übergabepunkt im Haus (inklusive Stromversorgung und Potentialausgleich) ist Kabel-TV und / oder Internet über eine Kabel-TV Verbindung nicht möglich, auch die Verlegung von Koaxialleitungen bis in die Wohnung sollte von der Hausvervaltung erst genehmigt werden. Wohnungsmieter können keinen Auftrag an einen Kabel-TV Anbieter erteilen, wenn noch kein Anschluss bis in die Wohnung existiert.
    Ohne Eingriff in die Bausubstanz wird das von vielen Vermietern geduldet:
    Satschüssel innerhalb Balkon montieren
     
    Zuletzt bearbeitet: 7. September 2023
  5. yander

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    Es wird wohl so sein das der Mieter selber dafür sogen muss auch die kompletten Kosten für das verlegen der Kabel tragen muss .
    Der Vermieter ist dann zu nichts mehr verpflichtet muss das aber dulden ,
    aber wenn im Mietvertrag steht Wohnung mit Kabel Anschluss muss der Vermieter weiter dafür sorgen , Vertrag ist Vertrag .
     
    Zuletzt bearbeitet: 4. Oktober 2023
  6. yander

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    Das kommt daher weil man das Kabel Netz Privatisiert hat.
     
    Zuletzt bearbeitet: 4. Oktober 2023
  7. EinStillerLeser

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    Muss geduldet werden wenns innerhalb des Balkons ist.
    Denn der Balkon gehört zum Mietgegenstand, Rauchen kann dir in deiner Wohnung auch nicht verboten werden.
     
  8. yander

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    Viele sind aber im Irrglauben Balkon das man immer gleich Sat Empfang hat , nicht vom jedem Balkon hat man gleich freie Sicht zum Satelliten, bevor irgendwas kaufen sollte man erst mal checken ob es überhaupt möglich ist .
    Sat und DVB T2 Empfang hat schon so seine Vorteile keine Extra Kosten man hat keine Vertragsverpflichtungen anderen gegenüber.
     
  9. Gorcon

    Gorcon Moderator Premium

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    Nein, der hat damit nichts zu tun. Das ist Sache des Vermieters oder Kabelanbieter (je nach Vertrag).
     
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  10. Thomas H

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    Technisat DigiCorder HD S2
    Da ist es gut, dass ich im Eigentum wohne und es keinen Kabelanschluß gibt, da in der Straße kein Kabel liegt.
    Aktuell legen sie Glasfaser, aber das habe ich abgesagt.
    Grund war die dermaßen schlechte Beratung, die quasi nur aus einem Infostand im Ort bestand und den ich nicht wahrnehmen konnte, weil zu der Zeit in der Klinik lag.
    Auch will ich, wegen den besonderen Begebenheiten, sprich Lichtschächte, die unterquert werden müssen, einen Berater vor Ort.
    Und es gibt auch nur zwei Stellen, wo sie mit der Glasfaser ins Gebäude können und beide sind mit Lichtschächten versehen!
    Der Berater, der aber nur dann kommt, wenn ich vorher einen Vertrag abschließe!
    Ende vom Lied, bei mir wird es vorerst keine Glasfaserleitung geben!
    Es bleibt beim jetzigen Zustand mit VDSL100.
    Theoretisch gingen da auch VDSL250, praktisch dann nur knapp 180.

    Wenn ich vorher eine gute Beratung gehabt hätte, sprich, mir vor Ort jeman sagen könnte, ob da was machbar ist und vorallem wie, dann hätte ich da Glasfaser legen lassen!
    Aber so nicht!
    Auch müsste das Kabel auch hoch ins Dachgeschoß, wo mein Router steht und von da dann wieder ein LAN-Kabel runter bis ins EG an eine neu anzubringende LAN-Dose.
    Auch wegem dem Routerstandort und dem Kabellegen im Treppenhaus bräuchte ich Beratung.
     
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