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Zutrittsrecht für Kabelbetreiber?

Dieses Thema im Forum "Digital TV über Kabel (DVB-C)" wurde erstellt von edvsklave2002, 7. Dezember 2006.

  1. digfan67

    digfan67 Guest

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    AW: Zutrittsrecht für Kabelbetreiber?

    Es gibt sowas wie eine Grundstückseigentümererklärung.
     
  2. astranase

    astranase Gold Member

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    AW: Zutrittsrecht für Kabelbetreiber?

    Oh man, wie Zeit vergeht nun bin ich schon 88:D
    Naja Spaß:) .
    Also ich vermute mal das sich dies vielleicht so wie mit einer GEZ Kontrolle verhalten könne .. also das Du keinen Zutritt gewären musst.
    Aber ich denke mal das hier doch sicher heimlich solche Kontrolleure mitlesen und incognito .....mal Antwort rüberwachsen lassen können;)
     
  3. Volterra

    Volterra in memoriam †

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    AW: Zutrittsrecht für Kabelbetreiber?

    Ich war vielen Freunden und Nachbarn, ect. beim Umstieg vom Kabel auf Satempfang behilflich. Alle sind hochzufrieden mit ihrer Entscheidung. Da wurden von der einfachsten Satanlage mit Astra und 2 Empfangsplätzen, bis hin zu Multiempfangsanlagen mit bis zu 16 Empfangsplätzen installiert.
    Diese Investitionen kompensieren sich bereits nach 6 Monaten oder nach 2 Jahren. Danach ist Nulltarif angesagt.

    Fast überall war bereits ein ISH-Beautragter tätig und hat den Verteiler verblombt. So auch bei mir und da war ich sehr kooperativ.

    Wenn jetzt aber erneut ein ISH-Mann bei mir aufkreuzen würde um zu kontrollieren, ob ich ev. Diebstahl begehe, würde ich den Kontroller allenfalls in die Garage bitten, wo meine Sat-Schüssel/Multischalteranlage mit 16 Ableitungen zu sehen ist. Habe noch nie erlebt, dass der Stom/Gas/Wasserversorger nachprüft, ob ich klaue.

    In mein Haus würde ISH nur über einen Hausdurchsuchungsbefehl gelangen können. Ohne iss nich.
    Diesen Kabelanbieter werde ich allein schon deshalb nicht entgegenkommen, weil der(die anderen Anbieter vermutlich ebenfalls) dafür verantwortlich ist, dass einige Amigos mit (noch) Kabelempfang ihre Dboxen2 teilweise nicht mehr nutzen können.

    Gruß
     
    Zuletzt bearbeitet: 10. Dezember 2006
  4. digifreak

    digifreak Gold Member

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    AW: Zutrittsrecht für Kabelbetreiber?

    Falls die Grundstückseigentümererklärung und die daraus erfolgte Installation des HÜP noch aus Zeiten der Deutschen Bundespost mit hoheitlichem Netzmonopol stammt, ist davon auszugehen dass die jetzige privatrechtliche Kabelnetzfirma auf eigene Kosten den Anschluss entfernen muss.
     
  5. NURadio

    NURadio Gold Member

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    AW: Zutrittsrecht für Kabelbetreiber?

    Ich glaube, so gerecht ist die Welt nicht. Wie ist denn die Beweislage? Der Kabelbetreiber kann sich doch zurücklehnen. Denn der HÜP ist ja vorhanden. Was wiederum darauf schließen lässt, dass es beim Einbau keine Gegenwehr gegeben hat. Der Eigentümer hingegen muss irgend wie deutlich machen, dass er schon beim Einbau des HÜP, diesen nicht wollte. Auch wenn gesetzliche Regelungen gegolten haben, die einen HÜP verlangten. Meiner laienhaften Auffassung zufolge muss doch letztlich deutlich werden, ob der Einbau gegen den Willen des Hauseigentümers vorgenommen wurde. Eine Berufung auf Vorschriften bringt leider nicht den Willen des Eigentümers zum Ausdruck. Etwaige Nutzungszeiten des HÜP sprechen zudem gegen den Hauseigentümer.

    Vielleicht liege ich mit dieser Sicht völlig daneben. Jedenfalls würde ich so als Kabelbetreiber gegenüber den Hauseigentümern argumentieren.
     
  6. kableguy

    kableguy Neuling

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    AW: Zutrittsrecht für Kabelbetreiber?

    Hallo alle zusammen
    hier die Antwort:
    Ein Übergabepunkt wird nur dann installiert, wenn der Eigentümer dieses genehmigt. Diese Vertragsvereinbarung enthält selbstverständlich das sog. Zutrittsrecht. Das ist genau wie bei allen anderen ÜP (zB Wasser, Strom, Telekom) die den Gesellschaften gehören.

    Somit haben Beauftragte der Kabelgesellschaft diese Zugangsrechte übertragen bekommen. Die Rechte der damaligen Post haben jetzt die Kabelgesellschaften übernommen.

    Natürlich muss der Bewohner niemanden in die Wohnung lassen da die Wohnung wiederrum sein Eigentum ist, obwohl der Mitarbeiter Zugangsrecht hat. In diesem besagten Fall wird folgendermaßen verfahren. Die Kabelgesellschaft schreibt den Eigentümer an und fordert den Zugang schriftlich. Weigert sich dieser weiterhin, kann der Netzbetreiber seine Rechte einklagen. Dann wird mit Amtshilfe der Zugang erbracht. Die gesamten Kosten gehen zu Lasten des Sturkopfs. Mir ist aus unserem Unternehmen kein einziger Fall bekannt, in dem der Eigentümer gewonnen hat. Es wäre auf Dauer fatal soetwas durchgehen zu lassen. Es würde sich schnell Rumsprechen, daß man mit dem ÜP machen kann was man will.

    Angenommen du würdest die Plombe von deinem Stromanschluss entfernen und dich dort schwarz anklemmen. Dann würdest du keinen reinlassen weil du ja nicht ertappt werden willst.

    Es ist genau der SELBE Tatbestand und hat nichts mit Privat und Staat zu tun. Die Rechte hat der Netzbetreiber genauso übernommen wie das Netz.

    Mein Tip falls Du Dich angeklemmt hast, versuche daß mit dem Mitarbeiter zu regeln. Auf Siegelbruch, Sachbeschädigung und Erschleichen von Leistungen steht Geld oder Freiheitsstrafe. Die Aussendienstler (Medienberater) dürfen im Auftrag der Gesellschaft entscheiden wie weiter verfahren wird. Stell Dich einfach gut mit Ihm. Er wird nicht Zwangsweise Anzeige erstatten lassen.

    Gruss Kabelguy
     
  7. Eraz

    Eraz Junior Member

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    AW: Zutrittsrecht für Kabelbetreiber?

    Hast du mal aufs Datum geguckt?
     
  8. Schüsselmann

    Schüsselmann Wasserfall

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    AW: Zutrittsrecht für Kabelbetreiber?

    Noch dazu ist die Antwort wie einige andere Statements im Thread völliger Blödsinn. Die Privatsphäre der Bundesbürger ist unverletzbar, ist nur durch richterlichen Beschluß bzw. im Gefahrenfall durch ein Exekutivorgan des Staates aufhebbar. Die Rechte von Versorgungsunternehmen enden an der Wohnungs- bzw. Haustür, dahinter geht´s nur auf dem Freiwilligkeitsprinzip basierend weiter. Auf dieser Grundlage kann und sollte man eine Lösung suchen.
     
  9. Pryrates

    Pryrates Junior Member

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    AW: Zutrittsrecht für Kabelbetreiber?

    Hm.... mal unabhängig davon, ob man zutrittsrecht gewähren muss oder nicht:

    Als bei mir in der Straße vor einigen Jahren ein Abzweig kaputt war und von KDG ersetzt werden musste, konnte der bearbeitende technische Mitarbeiter vom Verteilerkasten aus die Kabellänge messen, bis zu der Stelle, an der das Kabel kaputt war. Auf die selbe Art und Weise lässt sich die Kabellänge aber auch bei einem funktionstüchtigen Kabel messen. Hat nicht also der Netzbetreiber die Möglichkeit, auf diese Art und Weise zu Messen, ob ein Kabel am HÜP endet, oder ob da noch eine Hausverkabelung dran hängt??? Oder Funktioniert das so nicht?
    Denn wenn am HÜP schluss ist, wir auch nichts geklaut... Hängt dagegen eine Hausverkabelung dran, besteht ja ein begründeter Anfangsverdacht. Mit diesem würde wohl auch die Polizei aktiv werden können.
     
  10. Schüsselmann

    Schüsselmann Wasserfall

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    AW: Zutrittsrecht für Kabelbetreiber?

    Nicht ganz. ;) Er hat mit seinem Impulsreflektometer diejenige Kabellänge bis zum Bruch (der Reflektionsfläche) des Kabels gemessen. Das geht in der Tat ziemlich genau.
    Wenn am HÜP ein Ausgangskabel montiert ist, so besagt das ja nicht zwangsläufig, daß ein dort anliegendes Signal funktionsfähig verteilt wird, z.B. ein nachgeschalteter HAV auch betrieben wird.
    Was ein Versorger vermutet, spielt eine untergeordnete Rolle. Der Artikel 13 GG ist mehr als eindeutig, wer ihn verletzt, begeht ohne entsprechende Genehmigung zwangsläufig eine Straftat. Die aus dem Grundgesetz resultierenden Verfassungsrechte eines jeden Bundesbürgers können von einem Versorgungsunternehmen nicht außer Kraft gesetzt werden. Vertragsrechte sind zwar ebenso ein Rechtsgut, haben aber eine deutlich untergeordnete rechtliche Bedeutung gegenüber der Verfassung der Bundesrepublik. Der Mieter "muß" überhaupt nichts, nur weil jemand bei ihm klingelt. Ein Versorger installiert seine Versorgungsschnittstellen deshalb auch idealerweise außerhalb der Wohnräume eines Mieters/Eigentümers, damit er ggf. die Versorgung einstellen kann um somit Druck auszuüben.
     
    Zuletzt bearbeitet: 3. Juni 2009