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Zensur wird immer heftiger. Auch bei Premiere

Dieses Thema im Forum "Sky - Programm" wurde erstellt von marzli, 18. Dezember 2001.

  1. machmahinda

    machmahinda Senior Member

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    Das Fernsehen in Deutschland unterscheidet sich in mancher Hinsicht vom Fernsehen in unseren europäischen Nachbarländern. Neben kulturellen und sprachlichen Unterschieden ist allerdings ein weiteres Phänomen recht auffallend. Das deutsche Fernsehen ist aufgrund einer Art von "Jugendschutz-Hysterie" in den 80er Jahren und zu Beginn der 90er Jahre vielen Restriktionen unterworfen, die in anderen Ländern in dieser Art nicht zu finden sind.

    Filme, die in vielen anderen Ländern nachmittags in ungekürzter Form im Fernsehen ausgestrahlt werden, sind in Deutschland nicht einmal nachts ungeschnitten (so sie denn überhaupt gezeigt werden dürfen).

    Begründet wird diese Art der Zensur mit Jugendschutzüberlegungen. In Deutschland herrscht die Auffassung, daß das Betrachten einer bestimmten Art von Film die Entwicklung von Minderhährigen beeinflussen kann. Diese Überlegung ist sicher nicht von der Hand zu weisen. Nicht alles ist für Kinderaugen geschaffen, das läßt sich kaum bezweifeln.

    Andere Länder leugnen diesen Umstand zwar nicht, doch räumen sie der Kunstfreiheit eine größere Bedeutung ein als dem Jugendschutz (der zwangsläufig fast immer auch Erwachsene betrifft, d.h. in bestimmten Freiheiten einschränkt). Zusätzlich (oder alternativ dazu) vertraut man - anders als in Deutschland - auf die elterliche Aufsichtspflicht. Der Schutz der Jugend vor dem Betrachten von eventuell schädlichen Sendungen wird als Aufgabe der Erziehungsberechtigten angesehen - nicht als Aufgabe des Staates.

    Fakt ist, daß in Deutschland bestimmte Film-Genres gar nicht oder nur in stark "bereinigten" Fassungen gesendet werden (dürfen). Über den Sinn und Unsinn einer derartigen Form der Zensur mag man sicherlich streiten. Meiner Meinung nach sind bestimmte Einschränkungen im Free-TV durchaus angebracht. Ich wäre keinesfalls dafür, daß z.B. pornographische Sendungen im Nachmittagsprogramm ausgestrahlt werden (obwohl manche Vorabendsendungen der Privatsender in Deutschland bereits mit "Schmuddel-Filmen" der übelsten Sorte konkurrieren können). Ich denke, daß das Grundprinzip der Zensur im deutschen Free-TV gar nicht einmal so verkehrt ist - lediglich die Ausführung wird mit einer Verbissenheit betrieben, daß manche nachts ausgestrahlten Filme aufgrund der Schnittauflagen weitaus harmloser geworden sind, als eine durchschnittliche Eigenproduktion der Privatsender.

    Ich möchte deshalb an dieser Stelle - anders als beim Pay-TV - keine Abschaffung der Zensur im Free-TV fordern. Ich wäre dafür, daß bestimmte Maßnahmen noch einmal durchdacht werden sollten, doch kann ich eine generelle Abschaffung bestimmter Sendebeschränkungen nicht vollständig befürworten. Selbstverständlich existieren auch andere Meinungen, die nicht vernachlässigt werden sollen. Jeder kann gerne im Rahmen des Diskussionforums seine Meinung darstellen und vertreten.

    Welche Formen der Zensur gibt es im Free-TV?

    Die auffälligste Form der Zensur stellen die sog. Schnittauflagen dar. Bestimmte "unliebsame" Passagen werden einfach entfernt, wodurch die Laufzeit eines Spielfilms oft um mehrere Minuten reduziert wird. Die "Zensoren" sind offenbar der Ansicht, daß die Jugendgefährdung eines Films von bestimmten Szenen ausgeht - fehlen diese, so darf der Film gezeigt werden. (Diese Form der "Bereinigung" variiert je nach Medium - so werden in Comic-Heften z.B. einzelne Stellen mit schwarzen Balken versehen oder einfach ganze Seiten weggelassen).

    Weniger auffallend, aber dennoch eine Form der Zensur ist das Sendeverbot. Indizierte Filme müssen der FSF zur Prüfung vorgelegt werden. Attestiert diese dem vorgelegten Film eine "schwere Jugendgefährdung", wird häufig ein Sendeverbot verhängt. Die Annahme hierbei ist, daß der Film selbst durch Kürzungen nicht auf ein Maß gebracht werden kann, bei dem die Jugendgefährdung als akzeptabel angesehen werden kann.

    Eine weitere Form der (im Hinblick auf das Free-TV indirekten) Zensur ist die bundesweite Beschlagnahmung eines Films. Filme, die in den Asservatenkammern der Staatsanwaltschaften ruhen, dürfen generell nicht im Fernsehen gesendet werden (und natürlich auch nicht verkauft werden). Die Beschlagnahmung eines Films ist wiederum eine reine Erwachsenenzensur. Warum darf der Staat entscheiden, welche Filme ein mündiger Bürger sehen darf und welche nicht? (Anmerkung: Um falsche Schlußfolgerungen zu unterbinden, soll an dieser Stelle erwähnt werden, daß viele der in Deutschland beschlagnahmten Filme in anderen Ländern als Meisterwerke gelten. Es handelt sich keineswegs - wie manche vermuten dürften - ausnahmslos um "Schund" oder "sinnlose Gewaltdarstellungen".)

    In gewisser Weise stellt selbst das System der Sendezeitregelung eine Form der Zensur dar. Indizierte Filme dürfen i.d.R. nicht vor 23 Uhr gezeigt werden - zu so später Stunde fällt es vielen schwer, einen Film zu sehen (aus welchen Gründen auch immer). Dieser Punkt ist meiner Meinung nach allerdings nicht so eindeutig zu bewerten. Ich persönlich störe mich nicht so sehr an dieser Regelung, denn tagsüber schaue ich a) ohnehin kein Fernsehen und b) würde ich "harte Actionfilme" o.ä. sowieso lieber am Abend sehen.

    Welche Einschränkungen bezüglich der Sendezeit gibt es im Fernsehen? Wo liegt in diesem Fall der Unterschied zwischen Free-TV und Pay-TV?

    Die Wahl der Sendezeit einer bestimmten Fernsehausstrahlung ist in Deutschland nicht frei von bestimmten Regelungen. Je nach der Altersfreigabe der FSK sind bestimmte Mindestanfangszeiten einzuhalten.

    Die zulässigen Ausstrahlungszeiträume sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. Die Daten sind den entsprechenden Abschnitten des Rundfunkstaatsvertrages und der FSF-Richtlinien entnommen.

    Altersfreigabe Zulässige Sendezeiten
    ohne Altersangabe beliebig (ganztägig)
    ab 6 beliebig (ganztägig)
    ab 12 nahezu beliebig; einzige Einschränkung: "bei der Wahl der Sendezeit [ist] dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen"
    ab 16 zwischen 22:00 und 06:00 Uhr
    ab 18 zwischen 23:00 und 06:00 Uhr
    indiziert zwischen 23:00 und 06:00 Uhr;
    bei stärkerer Jugendgefährdung zwischen 00:00 und 06:00 Uhr;
    bei extremer Jugendgefährdung keine Sendeerlaubnis

    Diese Regelungen gelten prinzipiell sowohl für das Free-TV als auch für das Pay-TV. Für das Pay-TV wurde allerdings die Ausnahmeregelung getroffen, daß Filme mit einer Altersfreigabe "ab 16" ganztägig gezeigt werden dürfen und Filme "ab 18" bereits ab 20:00 Uhr.

    Vor einiger Zeit führten die Betreiber der Pay-TV-Sender auf Drängen der Landesmedienanstalten die sog. Jugendschutz-PIN ein. Diese findet immer dann Anwendung, wenn Filme vor den für das Free-TV(!) zulässigen Sendezeiten ausgestrahlt werden. Läuft z.B. ein Film mit einer Altersfreigabe "ab 18" vor 23:00 Uhr, so kann er nur durch die Eingabe einer PIN freigeschaltet werden.

    Da man dieser "Geheimzahl" offenbar ein gewisses Maß an Jugendschutz zutraut, stellt sich mir die Frage, warum man diese PIN (oder eine weitere) nicht grundsätzlich z.B. für indizierte Filme anwendet. Auf diese Weise müßte es doch möglich sein, indizierte Filme ungekürzt im Pay-TV senden zu können und dennoch den Forderungen des Jugendschutzes Rechnung zu tragen.

    Fazit: Meine Meinung zu der bestehenden Sendezeitenregelung ist, daß diese im Prinzip akzeptabel ist. Eine Bevormundung erwachsener Bürger findet durch dieses System nicht statt, lediglich eine kleine Einschränkung (ab 23:00 Uhr bzw. 00:00 Uhr sehen viele i.d.R. nicht mehr fern - aber es gibt ja Videorekorder).

    Ich denke, dieses System bedarf am wenigstens einer Änderung. Bedenkt man, daß in anderen Ländern ähnliche Bestimmungen existieren, können wir in Deutschland noch relativ zufrieden sein.

    Was genau hat es mit Indizierungen auf sich? Welchen Sinn macht eine Indizierung überhaupt?

    Indizierungen werden von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPjS) vorgenommen. Wie der Bestandteil "Schriften" bereits richtig suggeriert, ist es eigentlich Sinn und Zweck der BPjS gewesen, jugendgefährdende Schriften auf eine "scharze Liste" (den Index) zu setzen. Man hatte zum Zeitpunkt der Gründung der BPjS im wesentlichen rechtsextreme bzw. faschistische Schriften im Auge. Da Bücher und sonstige schriftliche Veröffentlichungen keiner staatlichen Kontrolle oder Prüfung unterlagen, wollte auf man diese Weise die Jugend vor schädlichem Gedankengut schützen. Im Hinblick auf diese Problematik war die Gründung der BPjS eine sinnvolle Aktion.

    Im Laufe der Zeit begann die BPjS allerdings, ihr Aufgabenspektrum zu erweitern. Plötzlich galten auch Filme als Schriften (oder wie auch immer sich die Ausweitung auf Nicht-Schriften erklären läßt) und konnten folglich auch indiziert werden. Eine Indizierung von Filmen ist - im Gegensatz zu der Indizierung von anderweitig nicht geprüften Schriften - eine absurde Doppel-Prüfung. Indiziert werden können nämlich nur Filme, die von der FSK als "ab 18" eingestuft wurden oder überhaupt nicht geprüft wurden (und damit automatisch "ab 18" sind). Wenn ein Film aber nun die Einstufung "ab 18" besitzt, so sagt dies aus, daß der entsprechende Film nicht für Kinder und Jugendliche geeignet ist. Die Indizierung ist in diesem Falle eine doppelte Bestätigung dafür, daß ein Film nicht für Minderjährige geeignet ist. Von der Verschwendung von Steuergeldern einmal abgesehen wäre das ja nicht weiter tragisch. Die finanziellen Auswirkungen auf den Vertreiber eines indizierten Films wiegen da schon schwerer; ebenso die Problematik, daß indizierte Filme im Fernsehen (egal ob Free-TV oder Pay-TV) nur unter bestimmten Bedingungen laufen dürfen - wenn sie überhaupt gesendet werden dürfen.

    Den Sinn, ein nicht für Jugendliche freigegebenes Objekt ein weiteres Mal als nicht für Jugendliche geeignet einzustufen, sucht man vergebens. Eine Stellungnahme der Verantwortlichen wäre in diesem Zusammenhang sehr interessant - doch die hüllen sich in Schweigen. Bestenfalls werden fadenscheinige Argumente geliefert, die in einer offenen Diskussion keinen Bestand hätten.
    Lange Zeit sah es so aus, als ob der aktive Kampf gegen den mitunter absurden Jugendschutz, der fast immer zu Lasten mündiger Bürger geht, nicht mehr stattfinden würde. Doch langsam scheint man ein Licht am Ende des Tunnels erblicken zu können, denn eine neue Initiative sagt nun der Zensur in Deutschland den Kampf an.

    Auf Initiative von Paul Engst, einem Filmfreund und Befürworter der Meinungs- und Kunstfreiheit, der bereits früher aktiv gegen übertriebenen Jugendschutz im Pay-TV vorzugehen versuchte, haben sich bereits mehrere Leute zusammengefunden, um gemeinsam Überlegungen anzustellen, wie man sich für einen sinnvollen Jugendschutz einsetzen kann, der zwar Jugendliche vor dem "versehentlichen" Betrachten von "härterer Kost" schützt, andererseits aber Erwachsenen die Möglichkeit läßt, bislang als jugendgefährdend gebrandmarkte Medien ungehindert beschaffen und konsumieren zu können. Selbstverständlich soll auch aktiv etwas unternommen werden, d.h. die Initiative möchte sich nicht auf bloßes Informieren beschränken, sondern auch den Versuch unternehmen, durch bestimmte Maßnahmen eine Verbesserung der gegenwärtigen Lage herbeizuführen.

    Da man in einer Demokratie nur gemeinsam stark sein kann, hängt das Gelingen nicht unwesentlich von der Teilnehmerzahl an der Initiative ab. Ferner lassen sich in einer größeren Gruppe natürlich auch mehr Maßnahmen finden und realisieren als dies mit nur einer Handvoll von Leuten möglich wäre.

    Wer Interesse hat, aktiv etwas gegen übertriebenen Jugendschutz in den Medien zu unternehmen, wendet sich bitte per Email an Paul Engst. Die Mitarbeit ist selbstverständlich kostenlos und erfolgt auf rein freiwilliger Basis -- dennoch sollte ein gewisses Engagement vorhanden sein. Eine passive Teilnahme ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt (der Gründungsphase der Initiative) nicht erwünscht, gesucht werden ausschließlich Personen, die sich nicht davor scheuen, bei Email-Diskussionen teilzunehmen oder in Kontakt mit gewissen "berüchtigten" Behörden zu treten.

    paul@pauls-page.de?subject=Initiative gegen Zensur

    Die Geschichte des Pay-TV in Deutschland ist seit jeher keine Erfolgsgeschichte. Bedingt durch eine sehr zögerliche Einstellung der Deutschen gegenüber weiteren Ausgaben für das Fernsehen (man beachte das "Zwangs-Pay-TV" öffentlich-rechtliches Fernsehen) waren die Abonnentenzahlen bisher nicht hoch genug, um Pay-TV aus der Sicht der Anbieter auf Dauer lukrativ zu gestalten. Die Fusion der beiden bisherigen Anbieter Premiere und DF1 zu dem gemeinsamen Angebot Premiere World soll dies nun ändern. Der Betreiber - eine Holding des teilweise umstrittenen "Medienmoguls" Leo Kirch - erhofft sich mit diesem Schritt, das Pay-TV auch in Deutschland in einer Form zu etablieren, die in anderen Ländern längst Realität ist.

    Pay-TV ist im Grunde genommen erst einmal "Fernsehen für Erwachsene". Minderjährige können selber kein Abonnement abschließen, sind also ohne die Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten nicht in der Lage, Bezahlfernsehen zu empfangen.

    Das Programm von Premiere World ist allerdings nicht nur auf Erwachsene ausgelegt. Programme wie der "Disney Channel" oder "Junior" sprechen eine junge Zielgruppe an. Dennoch bleibt die Tatsache, daß bestimmte Angebote von Premiere World nicht für jugendliche Zuschauer geeignet sind. Einige Spielfilme der Sender "Cine Action" oder "Star Kino" sind von der FSK als "ab 18" eingestuft worden und somit nicht für Kinderaugen bestimmt.

    Das Problem, das sich nun stellt, ist offenkundig: Wie läßt sich dafür Sorge tragen, daß Minderjährige nur das sehen können, was für sie geeignet ist? Die Lösung ist - wie so oft - leichter als erwartet: Die elterliche Sorgepflicht trägt den Jugendschutzbelangen Rechnung. Die Eltern - als Abonnenten von Premiere World - haben verschiedene Möglichkeiten, den Fernsehkomsum ihrer Kinder zu kontrollieren und zu reglementieren. Es existieren verschiedene (technische) Möglichkeiten, die es den Eltern gestatten, den Empfang von Pay-TV-Sendern in ihrer Abwesenheit grundsätzlich zu sperren. Das für den Empfang notwendige Modul läßt sich problemlos entfernen (die SmartCard bzw. der "Schlüssel") oder alternativ wird das Empfangsgerät mit einer PIN versehen, die beim Einschalten eingegeben werden muß.

    Neben den technischen Möglichkeiten sollte eine sehr wichtige Sache nicht übersehen werden: Die Erziehung durch die Eltern. Bei einer vernünftigen Erziehung stellen sich die Probleme des Jugendschutzes praktisch nicht. Ich erinnere mich noch an meine Jugend, als ich bei Freunden zu Besuch war, deren Eltern eine sehr umfassende Videosammlung besaßen. Die meisten wußten sehr genau, was sie sehen durften und was nicht. So verlockend es auch schien, bestimmte "verbotene" Sachen in Abwesenheit der Eltern anzusehen, das Interesse bestand kaum. Einerseits verstand man ein "Nein" auch als solches und andererseits durfte man die Sachen, die man gerne sehen wollte, dann i.d.R. gemeinsam mit den Eltern anschauen (von bestimmten Ausnahmen mal abgesehen).

    Aus den obigen Überlegungen heraus stehen Fragen des Jugendschutzes im Zusammenhang mit Pay-TV in anderen Ländern auch nicht zur Debatte. Der Jugendschutz gilt logischerweise als gewährleistet (sei es durch die Eltern und/oder durch technische Möglichkeiten).

    In Deutschland allerdings sieht man die Sache etwas anders: "Vater Staat" traut deutschen Eltern keine vernünftige Erziehung zu und geht davon aus, daß der durchschnittliche Bürger ohnehin zu blöd ist, technische Möglichkeiten des Jugendschutzes auszuschöpfen. Die Folge ist, daß der Staat meint, den Jugendschutz übernehmen zu müssen und somit nicht nur Kindern, sondern auch Erwachsenen vorschreibt, was man sehen darf und was nicht.

    So polemisch das in dieser Form auch klingen mag, es ist leider Realität. Das Pay-TV ist in Deutschland praktisch den gleichen Restriktionen unterlegen wie das Free-TV - und das sind nicht gerade wenig! Angefangen von drastisch-grotesken Schnittauflagen bis hin zu totalen Sendeverboten wird hierzulande die volle Bandbreite der Zensur genutzt.

    So, wie es momentan aussieht, kann es nicht weitergehen. Nicht nur, daß die Pay-TV-Anbieter unter der verständlichen Verärgerung ihrer Abonnenten zu leiden haben, nein, es werden auch radikal verfassungsmäßig zugesicherte Grundrechte mündiger Bürger eingeschränkt. Um der ausufernden Zensur Einhalt zu gebieten, entstehen gegenwärtig verschiedene Initiativen, die eine Abschaffung der Zensur im Pay-TV fordern.

    [ 21. Dezember 2001: Beitrag editiert von: machmahinda ]

    [ 21. Dezember 2001: Beitrag editiert von: machmahinda ]</p>
     
  2. machmahinda

    machmahinda Senior Member

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    Sachen zum Lachen (und Nachdenken)

    In dieser Rubrik werden wir Ihnen künftig einige heitere Anekdoten unserer deutschen Zensubehörde auflisten. Wir haben uns ein Hobby daraus gemacht die BpjS, diverse Staatsanwälte und natürlich die FSK mit einigen hintergründigen Fragen bezüglich Kürzungen, Beschlagnahmungen und Indizierungen zu bombadieren. Die Antworten stellen teilweise sämtliche Sitcoms in den Schatten, so daß diese eingentlich zum laut auflachen beflügeln könnten, wäre diese Thema nicht so traurig!



    1. Auf die Anfrage bei der BpjS hin warum denn "Das Omen I-III" trotz FSK 16 Freigaben indiziert wurden bekamen wir erst einmal die Auskunft das die BpjS keine FSK 16 Fassungen indiziere und wir uns irren müssten. Auf hartnäckiges Drängen unsererseits hin wurde die äußerst unfreundlich und genervt wirkende Dame dann schließlich doch tätig und wollte Nachforschungen im Hause anstellen. Als wir zu dem vereinbartem Zeitpunkt zurückriefen wurden wir ohne Kommentar direkt an die Vorsitzende Frau Dr. Momsen Engberding (dieser Name alleine!) verbunden die uns freundlich, aber bestimmt, mitteilte das diese Filme, FSK 16 hin oder her, indiziert seien, ob es uns nun passe oder nicht!! Erst auf die Frage hin wie dies denn möglich sei, da es doch gesetzlich untersagt ist FSK 16 Fassungen zu indizieren, ganz zu schweigen daß das ganze doch schließlich ein Widerspruch an sich darstellt, gab sie zu verstehen das die Indizierung nur erfolgt sei da der Verleih den Film vor Videoveröffentlichung nicht erneut der FSK zu Prüfung vorgelegt hat (sollen Filme jetzt täglich neu geprüft werden?) sondern dreisterweise die Kinofreigabe übernahm die seinerzeit nun mal FSK 16 lautete. Die Indizierung sei aber schon lange zurück, so das wir diesen Film auch an 16 Jährige ausgeben dürften, sollten das aber nicht in der Öffentlichkeit tun?????? (Originalzitat)

    Einen weiteren Kommentar ersparen wir uns..............soviel Dummheit lässt selbst die Geschwätzigsten verstummen!



    2. Nachdem allerlei Aufregug durch eine Mitteilung aus dem Hause BpjS, die da lautete " Beschlagnahme von New York Ripper und Zombie hing am Glockenseil beziehen sich auch auf die Astro Versionen" verursacht wurde hielten wir mit der BpjS (ich liebe diesen Namen) Rücksprache und siehe da, keine Beschlagnahme sondern lediglich (sofern man diese Wort hier gebrauchen kann) eine Indizierung sollte hiermit bekanntgegeben werden. Auf die Frage hin warum denn dann von einer Beschlagnahme die Rede sei bekamen wir die Auskunft das es halt "unglücklich formuliert" worden sei. aha! (Anmerkung: die "unglückliche Formulierung" wurde mitlerweile bereinigt.)



    3. Beschlagnahme von Halloween II

    Warum um Himmelswillen wurde Halloween II beschlagnahmt?? Auf eine Anfrage bei der seinerzeit "beschlagnahmenden" Staatsanwaltschaft Pforzheim wurden wir von einem etwas senil wirkenden Staatsanwalt mit der verblüffenden Frage " Was soll ich wieder rausbringen?" konfontiert, doch nach eingehenden Erläuterungen konnten wir ihn davon überzeugen das nicht ER, sondern WIR den Film wieder veröffentlichen möchten. Allerdings verweigerte er die Einsicht des Beschlagnahmebeschlusses. Als wir ihn schließlich auf unser gutes Recht als mündiger Bürger, Gründe für eine Beschlagnahme von Videoprogrammen, welches für uns einen eindeutigen Eingiff in die freie Meinungsäußerung darstellt, aufmerksam machten bekamen wir nur eine erneutes " es ist halt so in diesem Land, ob es ihnen nun passt oder nicht" (armes Deutschland) zu hören. Letztendlich erklärte er sich aber doch noch bereit uns eine kurze Zusammenfassung des Beschlusses zukommen zu lassen, den wir Ihnen hier nicht vorenthalten möchten:

    "Die vom AG Pforzheim angeordnete Beschlagnahme des Videofilms " Halloween II" beruhte im wesentlichen darauf, daß dessen Inhalt als eíne zusammenhanglose Aneinanderreihung bestialischer Gewalthandlungen gegen Menschen bewertet wurde, wobei die einschlägigen Szenen nach ihrem gesamten Darstellungszusammenhang zudem eine Verharmlosung derartiger Gewalttätigkeiten darstellen, die auch nicht dem Bereich der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte zuzuordnen seien und auch keinerlei Kunstwerk darstellten."

    Ich glaube diese Begründung entbehrt jeglichen Kommentares. Obwohl ganz verkneifen kann ich mir es doch nicht. Was bilden diese Staatsanwälte sich eigentlich ein uns diese genüßlich, abartig blutige und perverse Schlachtorgie unseres Lieblingskillers Michael Myers einfach wegzuschließen?? Aber mal im Ernst, ticken die eigentlich noch ganz richtig??? Schaut man sich Halloween H20 an, so stellt man fest das dieser weitaus blutiger daherkommt, und der hat immerhin eine FSK 16 Freigabe!!! Ausserdem ist die Videofassung von Halloween II geschnitten und wurde ausserdem dermaßen abgedunkelt das man während des Anschauens das Gefühl nicht los wird es handelt sich um ein Schattenspiel des Kindergartenvereins "Bonn Kennedyallee" !



    4. Und nun noch der Gag zum Jahresabschluss:

    "Scream 1" wurde soeben indiziert, "Scream 2 und Starschip Troopers" sollen folgen!!!

    In diesem Sinne: Liebe Bpjs euch einen guten Rutsch zu wünschen ersparen wir uns, da ihr nicht tiefer rutschen könnt!!!! Anscheinend habt ihr den hintergründigen Humor nicht verstanden wie auch ? Ich habe immer gesagt, das Topflappen häkeln, Wollsocken, Pollunder oder Jutesäcke fertigen während des Filmprüfens lenkt ab!!!

    Im übrigen gab die BpjS als Begründung für die Indizierung von Scream an, dass Jugendliche die satirischen Seitenhiebe eh nicht verstehen könnten, da die meisten Filme auf die sich diese beziehen eh indiziert oder beschlagnahmt seien. Das sollte wohl ein Witz sein, oder??

    5. Seit neustem indiziert unsere BpjS auch Webseiten, und siehe da zu 90% betrifft dieses ausländiche Webseiten ( vorwiegend sexuellen Inhalts, und da ja alle wissen das wir Deutschen natürlich von Bienen und Blümchen gezeugt und dazu vom Klapperstorch "Frei Haus" geliefert wurden, ist der Anblick von Bildern die "nackte Tatsachen" präsentieren natürlich zu viel für uns, während das nackte Herumgealbere vom Kalieber eines "Eis am Stiels" uns seit Jahren im frühen Abendprogramm "belästigt" und damit auch unsere jüngsten Familienmitglieder "beglückt"!!)

    So geschah es das sich ein amerikanischer Anbieter einer ebensolchen "anstößig und unmoralischen" Seite, durch die Indizierungsnachricht aufgeschreckt, dazu entschloss seine Seite kurzerhand vor dem Zugriff deutscher Internetnutzer zu schützen, in dem er sie für ausländiche Nutzer sperrte. Doch was mussten wir in einer der letzten Ausgabe des nie enden wollenden Fortsetzungsromans, dem BpjS-Report, lesen? Man mukierte sich im Hause BpjS über diese Entscheidung, stelle dieses doch eine Beschränkung der Informationsfreiheit und der freien Entfaltung eines mündigen Bürgers da.

    So so liebe BpjS, und was bitteschön treibt ihr seit ewigen Jahren? Ist es keine Begrenzung der "freien Entfaltung" wenn uns Filme nun sagen wir mal "mundgerecht zurechtgeschnitten" verabreicht werden, oder der Filmfreund jahrelang nach seinem Lieblinsfilm "recherchieren" muss, da dieser auf der Indizierungsliste verstaubt und in Folge dessen das Aufstöbern fast schon mit einem "sechser" im Lotto gleichzusetzen ist??

    Und das ihr einige Fortsetzungsfilme wie z.B. FREITAG DER 13. ohne diese weiter anzusehen direkt auf den Index setzt, da diese ja angeblich Inhaltsgleich, und damit direkt indiziert sind, und ganz nebenbei auch noch überall posaunt das die Figur des "Jason" indiziert sei, und damit folgerichtig alle Filme um, mit und über Jason direkt zu indizieren seien spricht natürlich von Reife und fachlicher Kompetenz, so das wir uns auf eine Gesunde und Ausgewogene Entscheidung zum Thema Jugendschutz stets verlassen können. Ja ja, und morgen geht die Sonne im Norden auf!!! Man wünscht sich da schon fast das jener, indizierte Jason einmal persönlich und sehr ausführlich mit euch das Thema des Jugendschutzes "erötert", und zwar wirklich seeeehr ausführlich!!!

    6. Die allseits beliebten und schon fast "tattergreisig" anmutenden reitenden Leichen wurden ebenfalls Opfer unserer Zensur. Ausgerechnet der blutleerste Teil der herumirrenden Untoten Saga um ein paar angestaubte Templer die liebend gern in Zeitlupe herumreiten und gelegentlich ein paar zufällig vorbeilaufende Touristen belästigen, nämlich "Das Geisterschiff der schwimmenden/reitenden Leichen" wurde beschlagnahmt. An sich nichts Neues, in anbetracht der Tatsache das diese armen alten Geschöpfe aufgrund ihres "Zeitlupenhandikaps" nun mal wirklich nicht in der Lage waren vor unseren Zensoren reisaus zu nehmen, obwohl ich da eher vermutet hätte das der alleinige Anblick unserer gesetzbuchschwingenden Moralaposteln die guten alten Templer und ihre Pferde zu noch nie dagewesenen olympischen Höchstleistungen angespornt hätte, doch wie sich herausstellte war gerade dieser Film von der FSK mit einer Freigabe für 16 jährige versehen worden!!!

    Was soll das denn nun wieder? Eine neue Lektion in Sachen " Ihr ekligen, abartigen Horrorfans, wir werden es euch schon zeigen?? Oder fühltet ihr euch bei dem Anblick der jahrhunderte alten Templer etwa selbst angesprochen, obwohl wenn wir ehrlich sind erscheinen diese doch noch etwas rüstiger und moderner???

    Die Antwort werden wir wohl nie erfahren....................

    Wie wäre es eigentlich wenn ihr mal Godzilla indiziert. Diese ständige Gewalt gegen wehrlose Gebäude, Bäume und Fahrzeuge, insbesondere Märklin Eisenbahnen, könnte doch Kinder und Jugendlich auf den Plan bringen selbst in radioaktiven Abwässern zu baden, anschließend auf Godzillagröße zu mutieren um dann schließlich in unserem ach so schönen und sauberen Lande auf Gebäudejagd zu gehen. Nicht auszudenken...............ganz zu schweigen von der Lärmbelästigung, diese Gekreische wäre auf Dauer nicht auszuhalten!!!

    Kleiner Scherz am Rande (des Wahnsinns oder der Ohnmacht)



    7. In dem Beschlagnahmegutachten zum Film "Freitag der 13. IV - Das letzte Kapitel, wird die FSK als "nicht kompetent" zur Einstufung und Altersbegrenzung von Filmen bezeichnet. Ein wildgewordener Staatsanwalt und seine "Anhänger" sahen in disem Film, und das trotz "radikalster Kürzungen" ein sinnloses und aneinandergereihtes Morden ohne Inhalt und geschichtlichen Zusammenhang. Ja ja, unsere Staatsanwälte als Kunstkritiker, als besonders schönes Beispiel sei hier einmal die Aussage eines Staatsanwaltes während eines anderen Beschlagnahmeverfahrens angegeben die da lautete:

    "Ich besitze durchaus Kunstsachverstand, da ich desöfteren Konzerte und Operetten besuche!!" (Anscheinend muss man dort den Verstand an der Garderobe abgeben, anders ist diese Aussage nicht zu erklären.)



    8. Die FSK prüfte seinerzeit die Musikvideos der französischen Sängerin "Mylene Farmer" mit dem Ergebnis das diese mit einer Freigabe ab 16 versehen wurden. So weit so gut (übrigens eine Meinung die ich auch teile, da diese Videos wirklich ziemlich viel Sex und Gewalt beinhalten, also unbeding ansehen!!) um so mehr verwunderte allerdings das die später veröffentlichte Laserdisc eine FSK Freigabe ohne Altersbeschränkung bekam???????? Die Videos waren ebenfalls ungeschnitten, hmmmm was soll man da von halten? Wird etwa ein "Starship Troopers" demnächst als FSK 6 wiederveröffentlicht? Stehen die gesammelten Werke von Theresa Orlowski, Dolly Buster oder Beate Uhse demnächst in Kindergärten aus?? Wir werden sehen......



    9. Im Beschlagnahmebeschluss zum Film "Texas chainsaw massacre Part 2" fanden wir einige höchst, nun sagen wir mal "amüsante" Ausführungen zum Thema "das Gericht dein Kunstkritiker" So ignorierten doch tatsächlich einige offensichtlich völlig verwirrte oder geistesabwesende Richter und Staatsanwälte die vom "Angeklagten" (in diesem Fall ein Münchner Kinobesitzer der es "gewagt" hatte diesen Film vorzuführen) eingereichten Gutachten einiger objektiver Kritiker und Proffessoren die diesem Film neben seinem Unterhaltungswert auch einen künstlerischen Wert und einige durchaus sozialkritische Ansätze bescheinigten mit der Begründung das Gericht (seit wann können Gebäude denken?) besäße durchaus Kunstsachverstand und für sie würden Grimms und Andersens Märchen Kunst in höchster Vollendung darstellen, nicht aber dieser Film!!! Als Begründung gaben sie an das Märchen halt Kunst wären da sie schon so alt sind!!! (Kein Witz!!)

    Im übrigen wurde dem Film "Gewaltpornographie" unterstellt obwohl nicht ein nacktes Körperteil zu begutachten ist; Röntgenblick? Wunschdenken? Ausserdem diskutierte man ob das zuvor vom Bundesverfassungsgericht erlassene Urteil, welches besagte das Gewalt gegen "Menschenähnliche" Wesen nicht zu beschlagnahmen führen kann, auf diesen Film zuträfe. Man kam zu dem Entschluß daß das Bundesverfassungsgericht dieses Gesetz nicht eindeutig erklärt hätte und fragte was den nun als Menschenähnliche Wesen angesehen werden könnte (mit Sicherheit nicht jene Justizbehörde!). Als Beispiel wurde angegeben das ein Neandertaler "würde er heute plötzlich wieder erscheinen" (Originalzitat aus dem Gerichtsurteil) wohl ein Mensch wäre, obwohl man ihn eher als "Menschenähnlich" betrachten würde!!????

    Das muss man sich ersteinmal auf der Zunge zergehen lassen, besser hätte sich auch kein Satiriker ausdrücken können, alle Achtung ihr Münchner Gerichte habt doch mehr Humor als man es euch zutrauen würde, oder war das etwa ernst gemeint?????? Wenn ja dann wird wohl demnächst auch die Aufführung der Oper "Carmen" verboten, weil eben jene "Carmen" in euren Augen ein kleines "Flittchen" ist und einen lockeren Lebenswandel führt der jüngere Zuschauer zum Nachahmen animieren könnte und Wilhelm Tell übt dann wohl auch sinnlose Gewalt gegen wehrloses Obst aus, oder?

    Wieder ein mal ein Beispiel dafür das der übermäßige "Genuss" von Volksmusik zu ireperablen Verdummungserscheinungen führen kann!



    10. Nachdem der Film "Nightmare 1" zur großen Überraschung aller vom Index gestrichen wurde, wurde dieser nach nichteinmal 6 Wochen vom AG München erneut auf selbigen gesetzt.

    Wie soll man so etwas nennen? ABM für frustrierte Sozialpädagogen, Staatsanwälte und Richter, und das Ganze auch noch zu Lasten des Steuerzahlers!!! Vielleicht sollte man wirklich mal über ein Gesetz nachdenken das uns vor diesen "Personen" schützt.



    11. Ich weiß, ich weiß zum Thema "Tanz der Teufel" hat sich mitlerweile so ziemlich Jeder den Mund fusselig geredet, aber eines möchte ich doch noch anmerken. Das man sich in diesem Land tatsächlich 8 Jahre lang von Gericht zu Gericht "verhandelt" wegen eines einzigen Films ist durch gesunden Menschenverstand nun wirklich nicht mehr nachvollziehbar.



    12. Der Film "Basic Instinct" hat in Deutschland, wenn man das Ausland mal näher betrachtet, wohl so ziemlich die liberalste Freigabe die diesem Film zuteil wurde, erhalten. Das kann eigentlich aus folgenden Gründen resultieren: a) Die Prüfer wurden vom Anblick der nackten Sharon Stone dermaßen überumpelt das sie alle zwei Minuten die Toilette aufsuchen mussten, oder einen ca. 124 Minütigen Ohnmachtsanfall bekamen ( in Anbetracht der Tatsache das Kirchenvertreter anwesend waren nicht ganz auszuschließen) b) die Frauenbeauftragte des Prüfgremiums, nennen wir sie mal der Anonymität halber "Dörte K." verwickelte die Prüfer in eine 124 Minütige Diskussion zum Thema " Die sexuelle Ausbeutung einer potentiellen Killerin und die Folgen für die Rolle der Frau in der modernen Gesellschaft."

    Was auch immer der Grund für diese Einstufung gewesen sein sollte fest steht jedenfalls eines, würde bei Freitag der 13. und ähnlichen Slasherfilmen auch solch heftige Bettakrobatik gezeigt werden, wären diese wohl mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit "Frei ab 12." Den Vogel aber schoß ein alter "Lustgreis" der FSK ab, als er in einem Fernsehinterwiev folgendes Statement abgab " Das ist doch attraktiver Sex, sowas kann man doch ruhig zeigen".

    So werden hier also Filme geprüft, lüsternde Tattergreise sitzen lechzend vor dem Fernseher in der Hoffnung das die nächste Sexszene bald kommen wird und diskutieren nebenbei über die "Verrohung der Sitten"!! (Das soll keine Diskriminierung alter Menschen sein, sondern lediglich einmal aufzeigen nach welchen Maßstäben geprüft wird, und ausserdem wenn das Diskriminierung alter Menschen sein sollte, denkt bitte einmal daran was ihr seit Jahren mit den Filmfreunden veranstaltet!)

    13. Starship Troopers wurde soeben indiziert. Und um dem Ganzen schließlich die Krone aufzusetzen behauptete doch die BpjS das dieser Film Kriegspropaganda betreibe. (Liebe BpjS dieser Film betreibt das mit Sicherheit nicht, indiziert lieber den gesamten Bundestag, wäre passender zu diesem Thema. Kleiner Tip am Rande) Unsere Behörde ist schlicht und ergreifend zu dumm satirische Elemente in Filmen zu erkennen und diese dann auch als solche richtig zu verstehen (siehe Scream!). Ich weiss zwar nicht genau wie alt die einzelnen Prüfer in den Gremien sind aber vielleicht wird es Zeit Platz für jüngere Prüfer zu machen!!!!!!!

    14. Die BpjS posaunt auf ihrer unerträglichen Homepage lautstark das sie auch Brettspiele indizieren dürfe (vielleicht Monopoly? Zu Kapitalistisch?????? Oder Mensch ärgere dich nicht weil es Minderheiten diskriminiert???? Wir werden sehen!)

    15. Ausnahmsweise einmal eine Kritik am Verleih. Die Firma Highlight/New Vision hat die Filme "Curse of the Puppetmaster" und "Kinder des Zorns 5" als FSK 16 Versionen auf den Markt gebracht. Vielen Dank für diese kurze FSK trailershow, denn mit 75-bzw. 73 Minuten kann man diese Flickwerke wohl kaum noch als Film bezeichnen!!! An alle Interessenten da draußen vor den Monitoren, schaut nach diesen Kassetten aus, und haltet euch fern!!!!!!

    Wo bleiben die FSK 18 Versionen????

    16. Seit neuestem dürfen Spiele nicht mehr von der USK geprüft werden sonder MÜSSEN der FSK vorgelegt werden. Soviel zum Thema "Freiwillige Selbstkontrolle"!!!!!!!! Ach ja, alle bisher geprüften Spiele auch mit einer USK freigabe ab 0/6/12 dürfen nicht mehr an Kinder und Jugendliche verkauft werden!

    17. Wir haben uns nun einmal einen kleinen Scherz erlaubt und die Initiative "Indiziert den BpjS Report" ins Leben gerufen. Es wurde bereits ein Antrag auf Indizierung gestellt in dem wir als Begründung angaben das alle aufgeführten Titel schließlich indiziert seien und die Nennung des Titels doch als Werbung bezeichnet wird. Ausserdem könnten Kinder und Jugendliche dieses Heft in die Hände bekommen und als Einkaufsberater nutzen. (Heuchel!!!) Sollte dem Antrag statt gegeben werden, so darf der BpjS Report nicht mehr per Versand vertrieben werden (was er aber ausschließlich wird) und die BpjS wird endlich über ihre eigene Bürokratie stolpern. Sollten Sie uns unterstützen wollen, so richten Sie einen schriftlichen Antrag auf Indizierung des Reports an:

    Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften

    Kennedyalle 105-107

    53175 Bonn



    Wir plädieren keineswegs für die Abschaffung des Jugendschutzes, aber diese Form die hier seit Jahren praktiziert wird, zielt meilenweit am eigentlichen Sinn des Jugendschutzgesetzes vorbei. Hier wird nebenbei auch noch "Erwachsenschutz" betrieben, statt sich stärker an der Lebenswirklichkeit Jugendlicher zu orientieren. Die hanebüchenen Erklärungen für Indizierungen und Beschagnahmungen sind meist an den Haaren herbeigezogen und völlig haltlos. Wir sind der Meinung auf diesem Gebiet muß sich einiges ändern. Nachdem unsere konservative Regierung nun gefallen ist, hoffen wir das auch einige konservative Behörden und Organisationen gründlich umstrukturiert und reformiert werden. Es wird höchste Zeit!!!!
     
  3. machmahinda

    machmahinda Senior Member

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    Gesetzestexte
    Strafgesetzbuch (StGB)
    Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS)
    Jugendschutzgesetz (JÖSchG) - Auszüge


    Relevante Paragraphen aus dem Strafgesetzbuch (StGB)


    § 130a.
    (1) Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen
    Tat zu die neu, und nach ihrem Inhalt bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat
    zu begehen, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis
    zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer


    eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat
    zu dienen, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
    öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt,
    um die Bereitschaft anderer zu Fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.

    (3) § 86 Abs. 3 gilt entsprechend.


    § 131
    (1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in
    einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die
    das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,


    verbreitet,
    öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
    einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
    herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt,
    um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen
    eine solche Verwendung zu ermöglichen,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens
    oder der Geschichte dient.

    (4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt.


    § 184
    (1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)


    einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
    an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt,
    anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
    im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu
    betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet
    oder überläßt,
    oder 3a)
    im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen
    in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden
    können, einem anderen anbietet oder überläßt,
    im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
    öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann,
    oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet,
    ankündigt oder anpreist,
    an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
    in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt
    wird,
    herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne
    der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
    auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden
    Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk verbreitet.

    (3) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von Kindern oder sexuelle
    Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,

    verbreitet,
    öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
    herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie
    oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche
    Verwendung zu ermöglichen,
    wird, wenn die pornographischen Schriften den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, mit Freiheitsstrafe
    von drei Monaten bis zu fünf Jahren, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    (4) Haben die pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3) in den Fällen des Absatzes 3 den sexuellen Mißbrauch von Kindern
    zum Gegenstand und geben sie ein tatsächliches Geschehen wieder, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
    fünf Jahren, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
    Taten verbunden hat.

    (5) Wer es unternimmt, sich oder einem Dritten den Besitz von pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3) zu verschaffen, die
    den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, wird, wenn die Schriften ein tatsächliches Geschehen
    wiedergeben, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1
    bezeichneten Schriften besitzt.

    (6) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht,
    wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt. Absatz 5 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich
    der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.

    (7) In den Fällen des Absatzes 4 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 5 bezieht, werden
    eingezogen. § 74a ist anzuwenden.


    Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS)


    § 1
    Aufnahme von Schriften in eine Liste
    (1) Schriften, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden,
    sind in eine Liste aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend
    wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhaß anreizende sowie
    den Krieg verherrlichende Schriften. Die Aufnahme ist bekanntzumachen.

    (2) Eine Schrift darf nicht in die Liste aufgenommen werden


    allein wegen ihres politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts;
    wenn sie der Kunst oder der Wissenschaft der Forschung oder der Lehre dient;
    wenn sie im öffentlichen Interesse liegt es sei denn, daß die Art der Darstellung zu
    beanstanden ist.
    (3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und
    andere Darstellungen gleich. Schriften im Sinne dieses Gesetzes sind nicht
    Rundfunksendungen nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sowie inhaltliche
    Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die redaktionelle
    Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht,
    nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom 20. Januar
    bis 7. Februar 1997.

    (4) Kind im Sinne des Gesetzes ist, wer noch nicht vierzehn, Jugendlicher, wer
    vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist.


    § 2
    Bagatelfälle
    (1) In Fällen von geringer Bedeutung kann davon abgesehen werden, die
    Schrift in die Liste aufzunehmen.

    (2) Kommt eine Listenaufnahme oftensichtlich nicht in Betracht, so kann der
    Vorsitzende das Verfahren einstellen.


    § 3
    Verbreitungsverbote
    (1) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, darf nicht


    einem Kind oder Jugendlichen angeboten, Überlassen oder zugänglich
    gemacht werden,
    an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen
    eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, Vorgeführt oder
    sonst zugänglich gemacht werden,
    im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung
    des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern
    und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen
    werden können, einem anderen angeboten oder überlassen werden,
    durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste verbreitet,
    bereitgehalten oder sonst zugänglich gemacht werden.
    (2) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit
    gewerblichen Entleihern erfolgt. Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn durch technische
    Vorkehrungen Vorsorge getroffen ist, daß das Angebot oder die Verbreitung im
    Inland auf vollährige Nutzer beschränkt werden kann.


    § 4
    Verbreitungsverbot außerhalb von Geschäftsräumen
    (1) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, darf nicht

    im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen,
    in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten
    pflegt,
    im Versandhandel oder
    in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln vertrieben, verbreitet oder verliehen oder zu diesen Zwecken vorrätig gehalten werden.
    (2) Verleger und Zwischenhändler dürfen eine solche Schrift nicht an Personen
    liefern, soweit diese einen Handel nach Absatz 1 Nr.1 betreiben oder Inhaber
    von Betrieben der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Art sind. Soweit die
    Lieferung erfolgen darf, haben Verleger, Zwischenhändler und Personen, die
    Schriften in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführen, ihre
    Abnehmer auf die Vertriebsbeschränkungen hinzuweisen.

    (3) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, darf nicht im
    Wege des Versandhandels in den räumlichen Geltungsbereich dieses Geset-
    zes eingeführt werden.


    § 5
    Beschränkung der Werbung
    (1) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, daß ein
    Verfahren zur Aufnahme einer Schrift in die Liste anhängig ist oder gewesen ist.

    (2) Eine Schriff deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, darf nicht
    öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften angeboten, angekündigt oder
    angepriesen werden.

    (3) Absatz 2 gilt nicht,

    wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit dem einschlägigen Handel er-
    folgt oder
    wenn durch technische Vorkehrungen oder in sonstiger Weise eine Über-
    mittlung an oder Kenntnisnahme durch Kinder oder Jugendliche ausge-
    schlossen ist.

    § 6
    Schwer jugendgefährdende Schriften
    Den Beschränkungen der §§ 3 bis 5 unterliegen, ohne daß es einer Aufnahme
    in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf,


    Schriften, die den in § 130 Abs. 2 oder § 131 des Strafgesetzbuches be-
    zeichneten Inhalt haben,
    pornographische Schriften (§ 184 des Strafgesetzbuches),
    sonstige Schriften, die offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendli-
    che sittlich schwer zu gefährden.

    § 7
    Dauerindizierung periodischer Schriften
    Eine periodische Druckschrift kann auf die Dauer von drei bis zwölf Monaten in
    die Liste aufgenommen werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten mehr als
    zwei ihrer Nummern in die Liste aufgenommen worden sind. Dies gilt nicht für
    Tageszeitungen und politische Zeitschriften.


    § 7a
    Jugendschutzbeauftragte
    Wer gewerbsmäßig elektronische Informations- und Kommunikationsdienste,
    denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt, zur Nut-
    zung bereithält, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese
    allgemein angeboten werden und jugendgefährdende Inhalte enthalten kön-
    nen. Er ist Ansprechpartner für Nutzer und berät den Diensteanbieter in Fragen
    des Jugendschutzes. Er ist von dem Diensteanbieter an der Angebotsplanung
    und der Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er
    kann dem Diensteanbieter eine Beschränkung von Angeboten vorschlagen.
    Die Verpflichtung des Diensteanbieters nach Satz 1 kann auch dadurch erfällt
    werden, daß er eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrneh-
    mung der Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 4 verpflichtet.


    § 8
    Einrichtung einer Bundesprüfstelle
    (1) Zur Durchführung der Aufgaben dieses Gesetzes wird eine Bundesprüfstel-
    le errichtet.

    (2) Die Bundesregierung bestimmt den Sitz der Bundesprüfstelle durch Rechts-
    verordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

    (3) Die Kosten der Errichtung und der Verfahren der Bundesprüfstelle fallen
    dem Bund zu.


    § 9
    Besetzung der Bundesprüfstelle
    (1) Die Bundesprüfstelle besteht aus einem vom Bundesminister für Frauen
    und Jugend ernannten Vorsitzenden, je einem von jeder Landesregierung zu
    ernennenden Beisitzer und weiteren vom Bundesminister für Frauen und
    Jugend zu ernennenden Beisitzern. Für den Vorsitzenden und die Beisitzer ist
    mindestens je ein Stellvertreter zu ernennen.

    (2) Die vom Bundesminister für Frauen und Jugend zu ernennenden Beisitzer
    sind den Kreisen


    der Kunst,
    der Literatur,
    des Buchhandels,
    der Verlegerschaft,
    der Träger der freien Jugendhilfe,
    der Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
    der Lehrerschaft und
    der Kirchen, der jüdischen Kultus gemeinden und anderer Religionsge-
    meinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,
    auf Vorschlag der genannten Gruppen zu entnehmen. Dem Buchhandel und
    der Verlegerschaft stehen diejenigen Kreise gleich, die eine vergleichbare
    Tätigkeit bei der Auswertung und beim Vertrieb von Bildträgern unabhängig von
    der Art der Aufzeichnung und der Wiedergabe ausüben.

    (3) Die Bundesprüfstelle entscheidet in der Besetzung von zwölf Mitgliedern,
    die aus dem Vorsitzenden, drei Beisitzern der Länder und je einem Beisitzer
    aus den in Absatz 2 genannten Gruppen bestehen. Erscheinen zur Sitzung
    einberufene Beisitzer oder ihre Stellvertreter nicht, so ist die Bundesprüfstelle
    auch in einer Besetzung von mindestens neun Mitgliedern beschlußfähig, von
    denen mindestens zwei den in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gruppen
    angehören müssen.

    (4) Der Vorsitzende und die Beisitzer werden auf die Dauer von drei Jahren
    bestimmt. Sie können von der Stelle, die sie bestimmt hat, vorzeitig abberufen
    werden, wenn sie der Verpflichtung zur Mitarbeit in der Bundesprüfstelle nicht
    nachkommen.


    § 9a
    Vorschlagsberechtigte Verbände
    (1) Das Vorschlagsrecht nach § 9 Abs. 2 wird innerhalb der nachfolgenden
    Kreise durch folgende Organisationen für je einen Beisitzer und Stellvertreter
    ausgeübt:

    für die Kreise der Kunst durch
    Deutscher Kulturrat,
    Bund Deutscher Kunsterzieher e. V.,
    Künstlergilde e. V.,
    Bund Deutscher Grafik-Designer,
    für die Kreise der Literatur durch
    Verband deutscher Schriftsteller,
    Freier Deutscher Autorenverband,
    Deutscher Autorenverband e. V.,
    PEN-Zentrum,
    für die Kreise des Buchhandels durch
    Börsenverein des Deutschen Buchhandels e. V.,
    Verband Deutscher Bahnhofsbuchhändler,
    Bundes verband Deutscher Buch-, Zeitungs- und
    Zeitschriftengrossisten e. V.,
    IVD Interessengemeinschaft der Videothekare Deutschlands e. V.,
    für die Kreise der Verlegerschaft durch
    Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e. V.,
    Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e. V.,
    Börsenverein des Deutschen Buchhandels e. V. - Verlegerausschuß,
    Arbeitsgemeinschaft der Zeitschriftenverlage (AGZV) im Börsenverein
    des Deutschen Buchhandels,
    Bundesverband Video,
    für die Kreise der Träger der freien Jugendhilfe durch
    Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege,
    Deutscher Bundesjugendring,
    Deutsche Sportjugend,
    Bundesarbeitsgemeinschaft Aktion Jugendschutz,
    für die Kreise der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch
    Deutscher Landkreistag,
    Deutscher Städtetag,
    Deutscher Städte- und Gemeindebund,
    für die Kreise der Lehrerschaft durch
    Gewerkschaft Erziehung u. Wissenschaft im Deutschen Gewerkschaftsbund,
    Deutscher Lehrerverband,
    Verband Bildung und Erziehung,
    Verein Katholischer deutscher Lehrerinnen und
    für die Kreise der in § 9 Abs. 2 Nr 8 genannten Körperschaften des
    öffentlichen Rechts durch
    Bevollmächtigter des Rates der EKD am Sitz der Bundesrepublik Deutschland,
    Kommissariat der deutschen Bischöfe - katholisches Büro Bonn,
    Zentralrat der Juden in Deutschland.
    Für jede Organisation, die Ihr Vorschlagsrecht ausübt, ist ein Beisitzer und ein
    stellvertretender Beisitzer zu ernennen. Reicht eine der in Satz 1 genannten
    Organisationen mehrere Vorschläge ein, wählt der Bundesminister für Frauen
    und Jugend einen Beisitzer aus.

    (2) Für die in § 9 Abs. 2 genannten Gruppen können Beisitzer und stellvertre-
    tende Beisitzer auch durch namentlich nicht bestimmte Organisationen vorge-
    schlagen werden. Der Bundesminister für Frauen und Jugend fordert im Januar
    jedes Jahres im Bundesanzeiger dazu auf, innerhalb von sechs Wochen
    derartige Vorschläge einzureichen. Aus den fristgerecht eingegangenen Vor-
    schlägen hat er je Gruppe je einen zusätzlichen Beisitzer und stellvertretenden
    Beisitzer zu ernennen. Vorschläge von Organisationen, die kein eigenes
    verbandliches Gewicht besitzen oder eine dauerhafte Tätigkeit nicht erwarten
    lassen, sind nicht zu berücksichtigen. Zwischen den Vorschlägen mehrerer
    Interessenten entscheidet das Los, sofern diese sich nicht auf einen Vorschlag
    einigen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Sofern es unter Berücksichtigung
    der Geschäftsbelastung der Bundesprüfstelle erforderlich erscheint oder so-
    fern die Vorschläge der innerhalb einer Gruppe namentlich bestimmten Orga-
    nisationen zahlenmäßig nicht ausreichen, kann der Bundesminister für Frauen
    und Jugend auch mehrere Beisitzer und stellvertretende Beisitzer ernennen;
    Satz 5 gilt entsprechend.


    § 10
    Weisungsfreiheit der Mitglieder
    Die Mitglieder der Bundesprüfstelle sind nicht an Weisungen gebunden.


    § 11
    Anhören des Verlegers und Verfassers
    Dem Verleger und dem Verfasser der Schrift ist, soweit möglich, in dem
    Verfahren vor der Bundesprüfstelle Gelegenheit zur Äußerung zu geben.


    § 12
    Zuständigkeit
    (1) Die Bundesprüfstelle entscheidet über die Aufnahme in die Liste.

    (2) Die Bundesprüfstelle wird nur auf Antrag tätig. Der Bundesminister für
    Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
    des Bundesrates zu bestimmen, wer antragsberechtigt ist.


    § 13
    Anordnung und Begründung der Entscheidung
    In den Fällen des § 9 Abs. 3 bedarf es zur Anordnung der Aufnahme in die Liste
    einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens aber von sieben der an der
    Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der Bundesprüfstelle.


    § 14
    Zustellung und Begründung der Entscheidung
    (1) Die Entscheidungen der Bundesprüfstelle sind

    dem Bundesminister für Frauen und Jugend,
    jedem Land,
    soweit möglich, dem Verleger und Verfasser der Schrift und
    anderen am Verfahren beteiligten Behörden, Verbänden und Personen
    zuzustellen.
    (2) Die Begründung ist beizufügen oder innerhalb eher Woche durch Zustel-
    lung nachzureichen.


    § 15
    Vorläufige Anordnung zur Aufnahme in die Liste
    (1) Die Bundesprüfstelle kann die Aufnahme einer Schrift in die Liste vorläufig
    anordnen, wenn die endgültige Anordnung der Aufnahme der Schrift in die Liste
    offenbar zu erwarten ist und die Gefahr besteht, daß die Schrift kurzfristig in
    großem Umfange vertrieben wird.

    (2) Die vorläufige Anordnung wird von dem Vorsitzenden und zwei weiteren
    Mitgliedern einstimmig erlassen. Ein Mitglied muß einer der in § 9 Abs. 2 Nr.
    1 bis 4 genannten Gruppen angehören.

    (3) Die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft

    nach Ablauf eines Monats seit ihrer Bekanntmachung oder
    mit der Bekanntmachung der abschließenden Entscheidung der Bundes-
    prüfstelle über die Schrift.
    Die Frist der Nummer 1 kann vor ihrem Ablauf um höchstens einen Monat
    verlängert werden. Absatz 2 gilt entsprechend. Die Verlängerung ist bekannt-
    zumachen.


    § 15a
    Aufnahme in die Liste im vereinfachten Verfahren
    (1) Die Bundesprüfstelle kann die Aufnahme einer Schrift in die Liste im
    vereinfachten Verfahren anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1 offen-
    bar gegeben sind.

    (2) Die Entscheidung wird von dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitglie-
    dern, von denen eines den in § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gruppen
    angehören muß, einstimmig erlassen. Kommt eine Einigung, die Schrift in die
    Liste aufzunehmen, nicht zustande, so entscheidet die Bundesprüfstelle in der
    Besetzung nach § 9 Abs. 3.

    (3) Eine Anordnung nach § 7 ist im vereinfachten Verfahren nicht zulässig.

    (4) Gegen die Entscheidung im vereinfachten Verfahren können die Betroffe-
    nen (§ 12) innerhalb eines Monats nach Zustellung bei der Bundesprüfstelle
    Antrag auf Entscheidung in der Besetzung nach § 9 Abs. 3 stellen.


    § 16
    Führung der Liste
    Die Liste wird von dem Vorsitzenden der Bundesprüfstelle geführt.


    § 17
    Aufnahme und Streichung
    Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste angeordnet ist, ist unverzüglich in die
    Liste aufzunehmen. Sie ist unverzüglich von der Liste zu streichen, wenn die
    Anordnung aufgehoben wird oder nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 außer Kraft tritt.


    § 18
    Listenaufnahme von Amts wegen
    (1) Eine Schrift unterliegt den Beschränkungen der §§ 3 bis 5, ohne daß es
    einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, wenn sie ganz
    oder im wesentlichen inhaltsgleich mit einer in die Liste aufgenommenen Schrift
    ist. Das gleiche gilt, wenn ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung
    festgestellt hat, daß eine Schrift pornographisch ist oder den in § 130 Abs. 2
    oder § 131 des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt hat.

    (2) Ist es zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, so
    führt der Vorsitzende eine Entscheidung der Bundesprüfstelle herbei. Eines
    Antrages (§ 11 Abs. 2 Satz 1) bedarf es nicht. § 12 gilt entsprechend.

    (3) Wird die Schrift in die Liste aufgenommen, so gilt § 19 entsprechend.


    § 18a
    (entfällt)


    § 19
    Bekanntmachung im Bundesanzeiger
    (1) Wird eine Schrift in die Liste aufgenommen oder von ihr gestrichen, so ist
    dies unter Hinweis auf die zugrunde liegende Entscheidung für das Bundesgebiet
    bekanntzumachen.

    (2) Die Bekanntmachung für das Bundesgebiet erfolgt im Bundesanzeiger.


    § 20
    Klage
    Vor Erhebung einer Klage im Verwaltungsweg bedarf es keiner Nachprüfung
    in einem Vorverfahren oder in einem Verfahren nach § 15a Abs. 4. Die
    Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Sie ist gegen den Bund, vertreten
    durch die Bundesprüfstelle, zu richten.


    §21
    Straftaten
    (1) Wer eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, oder eine
    der in § 6 bezeichneten Schriften

    entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 einem Kind oder Jugendlichen anbietet, überläßt
    oder zugänglich macht,
    entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 an den dort bezeichneten Orten ausstellt, an-
    schlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
    entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 im Wege gewerblicher Vermietung oder ver-
    gleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs einem anderen an-
    bietet oder überläßt,
    3a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 verbreitet, bereithält oder sonst zugänglich macht,
    entgegen § 4 Abs. 1 in den dort bezeichneten Fällen vertreibt, verbreitet,
    verleiht oder vorrätig hält,
    entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 an die dort bezeichneten Personen liefert,
    entgegen § 4 Abs. 3 einzuführen unternimmt oder
    entgegen § 5 Abs. 2 anbietet, ankündigt oder anpreist, wird mit Freiheits-
    strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer
    entgegen § 5 Abs. 1 geschäftlich wirbt oder
    die Liste zum Zwecke der geschäftlichen Werbung abdruckt oder ver-
    öffentlicht.
    (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs
    Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

    (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die
    Person Berechtigte die Schrift einem Kind oder Jugendlichen anbietet, überläßt
    oder zugänglich macht.

    (5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 bis 3 absehen,
    wenn der Täter; der die Schrift einem Kind oder Jugendlichen angeboten,
    überlassen oder zu gänglich gemacht hat, ein Jugendlicher oder ein Angehöri-
    ger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr 1 des Strafgesetzbuches ist.

    (6) Hat ein Kind oder Jugendlicher die Schrift einem anderen Kind oder
    Jugendlichen angeboten, überlassen oder zugänglich gemacht, so leitet das
    Jugendamt die aufgrund bestehender Vorschriften zulässigen Maßnahmen
    ein. Der Vormundschaftsrichter kann auf Antrag des Jugendamtes oder von
    Amts wegen Weisungen erteilen.


    § 21a
    Ordnungswidrigkeiten
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer

    entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 einen Abnehmer nicht auf die Vertriebsbe-
    schränkungen hinweist oder
    entgegen § 7a Abs. 1 Satz 1 einen Jugendschutzbeauftragten nicht bestellt
    oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung
    dieser Aufgaben nicht verpflichtet.

    § 22
    (Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften)


    § 23
    Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
    mung des Bundesrates das Verfahren der Bundesprüfstelle näher zu regeln.


    § 24
    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13 und 14 des Dritten Überleitungs-
    gesetzes auch im Land Berlin.


    §25
    (Inkrafttreten)


    Jugendschutzgesetz (JÖSchG) - Auszüge
    §6 Öffentliche Filmveranstaltungen
    (1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und
    Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der Obersten Landes-
    behörde zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind. Kindern unter
    sechs Jahren darf die Anwesenheit nur gestattet werden, wenn sie von einem
    Erziehungsberechtigten begleitet sind.

    (2) Filme, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von
    Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht zur Vorführung vor
    ihnen freigegeben werden.

    (3) Die Oberste Landesbehörde kennzeichnet die Filme mit

    "Freigegeben ohne Altersbeschränkung"
    "Freigegeben ab sechs Jahren"
    "Freigegeben ab zwölf Jahren',
    "Freigegeben ab sechzehn Jahren"
    "Nicht freigegeben unter achtzehn Jahren".
    Kommt in Betracht, daß ein nach Satz 1 Nr.5 gekennzeichneter Film den
    Tatbestand des §130 Abs. 2, des §131 oder des § 184 des Strafgesetzbuches
    erfüllt, ist dies der zuständigen Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen.

    (4) Im Rahmen der Absätze 1 und 3 Satz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen
    Filmveranstaltungen ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten nur ge-
    stattet werden

    Kindern, wenn die Vorführung bis 20 Uhr,
    Jugendlichen unter sechzehn Jahren, wenn die Vorführung bis 22 Uhr,
    Jugendlichen über sechzehn Jahren, wenn die Vorführung bis 24 Uhr
    beendet ist.
    (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die öffentliche Vorführung von Filmen
    unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe. Sie gelten auch für
    Werbevorspanne und Beiprogramme.

    (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Filme, die zu nicht gewerblichen Zwecken
    hergestellt werden, solange die Filme nicht gewerblich genutzt werden.

    (7) Auf Filme, die von der Obersten Landesbehörde nach Absatz 3 Satz 1
    gekennzeichnet worden sind, finden die §§ 1 und 11 des Gesetzes über die
    Verbreitung jugendgefährdender Schriften keine Anwendung.


    § 7 Bespielte Videokassetten / Bildplatten / Bildträger
    (1) Bespielte Videokassetten, Bildplatten und vergleichbare Bildträger dürfen
    Kindern und Jugendfichen in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden,
    wenn die Programme von der Obersten Landesbehörde für ihre Altersstufe
    freigegeben und gekennzeichnet worden sind.

    (2) Für die Freigabe und Kennzeichnung findet § 6 Abs. 2 und 3 Satz 1 und
    Abs. 6 entsprechende Anwendung. Auf die Alterseinstufung ist mit einem
    fälschungssicheren Zeichen hinzuweisen. Das Zeichen ist vom Inhaber der
    Nutzungsrechte auf dem Bildträger und auf der Hülle in einer deutlich sichtba-
    ren Form anzubringen, bevor der Bildträger an den Handel geliefert oder in
    sonstiger Weise gewerblich verwertet wird.

    (3) Bildträger, die von der obersten Landesbehörde nicht oder mit "Nicht
    freigegeben unter achtzehn Jahren" gekennzeichnet worden sind, dürfen

    einem Kind oder Jugendlichen nicht angeboten, überlassen oder sonst
    zugänglich gemacht werden,
    nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder
    anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt oder im
    Versandhandel angeboten oder überlassen werden.
    (4) In der Öffentlichkeit dürfen bespielte Bildträger nicht in Automaten angebo-
    ten werden.

    (5) Auf Bildträger, die von der Obersten Landesbehörde nach Absatz 2 in
    Verbindung mit § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 bis 4 gekennzeichnet worden sind, finden
    die §§ 1 und 11 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender
    Schriften keine Anwendung.

    (6) § 6 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.


    § 12 Bußgeld / Strafen
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender
    vorsätzlich oder fahrlässig

    [...]
    [...]
    [...]
    [...]
    entgegen § 6 Abs. 1 oder 4 einem Kind oder einem Jugendlichen die
    Anwesenheit bei einer öffentlichen Film veranstaltung gestattet,
    entgegen § 7 Abs. 1 einem Kind oder einem Jugendlichen einen bespielten
    Bildträger, der nicht für seine Altersstufe freigegeben ist, zugänglich macht,
    entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 ein Zeichen nicht, nicht in der dort
    bezeichneten Form oder in einer der Alterseinstu fung durch die Oberste
    Landesbehörde nicht entsprechenden Weise anbringt,
    entgegen § 7 Abs. 3 Nr.2 einen nicht freigegebenen Bildträger anbietet
    oder überläßt,
    [...]
    [...]
    [...]
    [...]
    [...]
    [...]
    [...]
    entgegen § 11 Satz 1 die für seine Betriebseinrichtung oder Veranstaltung
    geltenden Vorschriften nicht durch den dort bezeichneten Aushang be-
    kanntmacht,
    entgegen § 11 Satz 2 nicht die Kennzeichnungen des § 6 Abs. 3 Satz 1
    verwendet,
    a. entgegen § 11 Satz 3 einen Film für eine öffentliche Filmveranstaltung
    weitergibt, ohne den Veranstalter auf die Alterseinstufung hinzuweisen,
    entgegen § 11 Satz 4 bei der Ankündigung oder bei der Werbung auf
    jugendgefährdende Inhalte hinweist oder in jugendgefährdender Weise
    ankündigt oder wirbt.
    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Person über achtzehn Jahre ein
    Verhalten eines Kindes oder eines Jugendlichen herbeiführt oder fördert, das
    durch ein in Absatz 1 Nr. 1 bis 14 bezeichnetes oder in § 7 Abs. 3 Nr. 1
    enthaltenes Verbot oder durch eine vollziehbare Anordnung nach § 10 verhin-
    dert werden soll. Hinsichtlich des Verbots in § 7 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies nicht für
    den Personensorgeberechtigten.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend
    Deutsche Mark geahndet werden.

    (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
    als Veranstalter oder Gewerbetreibender
    eine im Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung begeht und
    dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder einen Jugendlichen in seiner
    körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder
    eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung aus Gewinn-
    sucht begeht oder beharrlich wiederholt.


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  4. machmahinda

    machmahinda Senior Member

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    Beschlagnahme - Was ist das?
    Bis zum August 1991 wurden in den alten Bundesländern 92 Filme wegen ihrer gewaltverherrlichenden Tendenz (§ 131 StGB) und 80 Filme wegen verbotener, pornografischer Darstellung (§ 184 StGB) beschlagnahmt, das heißt, die Filme unterfallen nunmehr einem generellen Verbreitungsverbot. Nicht zu verwechseln ist die Beschlagnahme mit der Indizierung (bislang über 3000 Titel). Das indizierte Medium unterfällt einem Werbeverbot und diversen Verbreitungsbeschränkungen. Eine Beschlagnahme zieht ein absolutes Verbreitungsverbot nach sich.

    Doch wie kommt es überhaupt dazu, daß ein Film "verboten" werden kann, was heißt "beschlagnahmt", wer ist dafür zuständig, was läuft dabei konkret ab? Diese Fragen soll dieser Beitrag klären.

    Am Anfang steht in der Regel ein Ermittlungsverfahren gegen den verantwortlichen Vertreiber des Films, meistens also gegen den Geschäftsführer einer Videofirma. Dieses Ermittlungsverfahren wird durch einen Hinweis der für Indizierungen zuständigen Bundesprüfstelle oder durch eine Anzeige des Jugendamtes oder von Privatleuten ausgelöst. Im Gegensatz zur Indizierung kann hier also jeder Privatmensch einen Film herauspicken und damit zum Staatsanwalt wandern. Der Staatsanwalt veranlaßt daraufhin, daß der Film durch die Zentralstelle zur Bekämpfung gewaltverherrlichender, pornografischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften beurteilt wird.1 Wird der Film als strafrechtlich bedenklich2 und damit als sozialschädlich beurteilt, beantragt der Staatsanwalt beim zuständigen Amtsgericht (Ermittlungsrichter) die Durchsuchung der Geschäftsräume der Videofirma.3 Weiterhin wird die allgemeine Beschlagnahme des Films beantragt.4 Daraufhin schaut sich der Ermittlungsrichter den Film an. Ist er der Ansicht, daß die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß dieser Anordnung (der Beschlagnahme) gegeben sind, erläßt er die Anordnung durch Beschluß. Gegen diesen Beschluß kann die Filmfirma Beschwerde einlegen, diese hemmt jedoch vorerst die Beschlagnahmeanordnung nicht. Beharrt das Amtsgericht auf seiner Entscheidung, wird die Beschwerde der als Beschwerdegericht zuständigen Strafkammer am Landgericht vorgelegt, die dann ohne mündliche Verhandlung eine Entscheidung trifft. Gegen diese Entscheidung kann kein weiteres Rechtsmittel mehr eingelegt werden.

    Danach durchsucht die zuständige Polizeidienststelle die Geschäftsräume der Filmfirma nach dem sogenannten Masterband und evtl. gezogenen Kopien. Ebenfalls werden die Vertriebsunterlagen an die Kriminalpolizei weitergeleitet und durchforstet, um die Adressen der belieferten Videotheken herauszufinden. Die Beschlagnahme wird im Bundes- oder Landeskriminalblatt bekanntgegeben. Das Ermittlungsverfahren gegen den Vertreiber wird in der Regel eingestellt,5 wenn der Film vorher von der FSK geprüft und freigegeben wurde.

    Kann der Vertreiber bzw. Hersteller selbst nicht verfolgt werden (z.B. weil er unbekannt ist, weil die Verfolgungsverjährung bereits eingreift oder mangelnder nzw. nicht nachweisbarer Vorsatz vorliegt), ist die sogenannte Einziehung im objektiven Verfahren6 zu betreiben. Auf Antrag des Staatsanwalts trifft das zuständige Amtsgericht ein Urteil oder einen Beschluß. Spricht sich das Gericht für die Einziehung aus, geht das Eigentum an den eingezogenen Sachen auf das Land über. Drei Exemplare der Kassetten gehen an das Bundeskriminalamt, weitere Stücke werden archiviert, der Rest wird vernichtet.

    (Thomas Höhl)
    1) Zuständigkeit nach § 7 II StPO und Nr.2 RiStBV
    2) wegen §§ 131 bzw 184 III StGB
    3) gem. §§ 102, 105 StPO
    4) gem. §§ 111b I, 111c, 111m i.V.m. §§ 74, 74d StpO
    5) gem. § 170 StPO 6) nach §§ 440, 441 StPO
    7) zuständig gem. § 441 StPO
     
  5. Mickey_24

    Mickey_24 Junior Member

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    @Gag: <blockquote><font size="1" face="Verdana, Helvetica, sans-serif">Zitat:<hr> Du "mündiger Bürger" bist alt genug, in die Videothek zu gehen, um Dir die ungekürzte Fassung zu besorgen.
    Premiere World hat niemals damit geworben, ungekürzte Filme zu zeigen. Also was soll das Geschrei? Brauchst es ja nicht zu abonnieren.
    <hr></blockquote>

    Das ist echt wieder typisch hier. Kaum wagt es jemand PW zu kritisieren, kommt in etwas abgeänderter Form "Dann geh doch".

    Gag, denk mal nach, wofür bezahlen wir denn eigentlich ABO-Gebühren? Und ein Vertrag ist von 2 Seiten einzuhalten.

    Außerdem untrlaufen einige hier dem Irrtum, es geht bei den Beschneidungen um Jugendschutz. Das stimt nicht immer.

    Es wird auch viel geschnitten, wo ma sich fragt, weshalb denn das?? Und wenn man dann bei PW anruft und fragt (anders antworten die eh nicht), bekommt man die Antwort "Das frage ich mich auch"

    Ich weiß zwar nicht wieso PW das so macht, aber bei den privaten ist es reine Zeitschinderei für Werbung.

    Wenn PW weiter so macht heißt es, der letzte macht die Tür zu....

    gruß Mickey
     
  6. Wir bezahlen bestimmt keine Abo-Gebühren um ungekürzte Filme zu sehen sondern um

    1.) die Filme ohne Werbeunterbrechungen zu sehen
    2.) die Filme inklusive Abspann zu sehen
    3.) die Filme bis zu einem Jahr vor der Free TV-Ausstrahlung zu sehen.

    Premiere schneidet bestimmt nicht mehr als die Free TV Sender.
     
  7. Gag Halfrunt

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    <blockquote><font size="1" face="Verdana, Helvetica, sans-serif">Zitat:<hr>Das ist echt wieder typisch hier. Kaum wagt es jemand PW zu kritisieren, kommt in etwas abgeänderter Form "Dann geh doch".<hr></blockquote>Nö, dann hast Du es falsch verstanden. Das Gesetz sieht es so vor, dass der "mündige Bürger" in der Lage ist, sich persönlich und gegen Altersnachweis in einem Spezialgeschäft solches Material zu besorgen. Eine derartige Kontrolle ist über einen Versand oder über den Rundfunk nach Meinung des Gesetzgebers nicht möglich.
    <blockquote><font size="1" face="Verdana, Helvetica, sans-serif">Zitat:<hr>Gag, denk mal nach, wofür bezahlen wir denn eigentlich ABO-Gebühren? Und ein Vertrag ist von 2 Seiten einzuhalten.<hr></blockquote>Ich habe mit Premier Medien damals einen Vertrag abgeschlossen. In diesem Vertrag wurde mir die Versorgung mit Pay-TV zugesichert. Gegenstand des Vertrags waren jedoch keine speziellen Anforderungen an die zu übertragenden Inhalte. In dem Vertrag stand nicht einmal etwas von "40 Filmpremieren pro Monat" oder "keine Werbeunterbrechungen". Also solltest Du einen Vertrag haben, in dem zusätzlich auch noch etwas von "ungeschnittenen Filmen" steht, dann möchte ich den gerne einmal sehen.
    Ergo: Premiere World erfüllt seinen Vertrag. Was Du möchtest, erfüllen sie nicht. Können sie auch nicht, weil es gegen die Gesetze verstößt. Schon allein deshalb kann es gar nicht Gegenstand Deines Vertrages gewesen sein. Es sei denn, die würden zur Erfüllung nur noch "ungeschnittene" Walt-Disney-Filme bringen.
    <blockquote><font size="1" face="Verdana, Helvetica, sans-serif">Zitat:<hr>Wenn PW weiter so macht heißt es, der letzte macht die Tür zu....<hr></blockquote>Nochmal: Niemand hat Dir ungeschnittene Filme bei Premiere World zugesichert. Also hast Du auch nicht das Recht, Dich zu beschweren.
    Ansonsten verklage ich demnächst die Deutsche Bahn, weil ich auf der letzten Fahrt Hamburg-München nicht den Nacken habe massiert bekommen, obwohl das wirklich toll gewesen wäre.

    Gruß Gag
     
  8. Hulkman1000

    Hulkman1000 Junior Member

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    Aber wofür steht PremiereWorld? Premiere war immer einzigartig, immer besser als alle anderen.
    Gut, sie bringen Filme ohne Unterbrechung, das find ich gut. Aber das wars auch schon. Filme ohne Werbung auszustrahlen war immer schon Standart bei Premiere.

    Aber die Zensur ist einfach nur schlecht. Ja ok sie ist vom Staat vorgeschrieben, trotzdem ist die Zensur scheisse.

    Kundenservice - Am Start im Oktober 99 noch überfreundlich, heute einfach nur noch schlecht.

    Preispolitik und Programmreformen verändern nichts. Ausser das der Preis erhöht wird. Und damit bekommt man niemals neue Kunden.

    Die Filme sind keine Knüller mehr. Das war bei PremiereAnalog damals einfach besser. Halt ein kompakter Sender der alles beinhaltet hat. Bei PremiereWorld heute läuft großteils nur alter Schrott. Nicht selten sogar schwarz/weiss Filme, diese sogar im Programmheft als "Knüller" angepriesen werden.
    Aus Geldmangel spart man sogar, stampft das Sportangebot beträchtlich ein, und bringt sogar schon Werbung. Werbung was niemals auf Premiere was zu suchen hatte, heute findet man sie.

    Fazit: Filme wie "Ein Mann sieht rot" kann ich auch auf einem Privaten ansehen, gute Free-TV Premieren geb ich mir auf dem ORF. (Ebenfalls ohne Werbeunterbrechung)

    PremiereWorld hat bei mir alle schönen Gesichtspunkte verloren. Interessiert mich einfach nicht mehr.
    Ich finde den ORF in seiner Vielfalt besser als PremiereWorld.
     
  9. Hulkman1000

    Hulkman1000 Junior Member

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    Auf den ORF kann ich sogar LIVE-American Football Spiele sehen, im Zweikanalton!
     
  10. Gag Halfrunt

    Gag Halfrunt Lexikon

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    Leute, es gibt so ein paar Dinge, die ich einfach nicht begreife:

    1. Wann kapiert Ihr endlich, dass "Zensur" etwas anderes ist. Zur Not bitte mal im Lexikon nachschlagen. Hier wird nichts zensiert.

    2. Wann dringt es bis zum Letzten vor, dass sich Standard hinten mit "d" schreibt?

    3. Wieso lese ich hier ständig Beiträge nach dem Schema "Premiere World ist schlecht XYZ ist viel besser!". Warum zum Geier geben die betreffenden Herrschaften dann noch Geld für PW aus und schauen nicht gleich XYZ?

    4. Das Premiere World ab Oktober 99 hat mit Premiere nicht mehr viel gemeinsam. Premiere World ist DF1. Darum kann man es nicht vergleichen. Dass der Service seit Oktober 99 schlechter geworden ist, kann ich nur aus der Sicht eines Premiere-Altkunden beurteilen: Er wurde durch die Kirch-Übernahme schlagartig schlechter, was bis heute ja anhält.

    5. Ich lese seit über zwei Jahren in den Foren, dass die Filme "immer schlechter" werden. Aber darauf kann man nur immer wieder dieselbe Antwort geben: Es gibt mal mehr, mal weniger Filmpremieren. Was die Wiederholungen der alten Schinken angeht, so ist das ein Bestandteil des Premiere-World-Konzepts. Und irgendwann ist der Fundus aller Filme erschöpft. Dann fangen die wieder von vorn an. Theoretisch könnte ich die ganzen Movie-Sparten-Kanäle abbestellen, wenn das ginge. Denn jetzt habe ich alle "alten" Filme auf Video, die mich interessieren.
    Ein anderer Punkt ist der Pool der Filme, für die Kirch die Rechte nicht besitzt. Ich habe seit Oktober 99 darauf gewartet, dass der Film "Sneakers" endlich mal gezeigt wird. Und wo läuft er? Auf Studio Universal. Ein eindeutiges Zeichen dafür, dass er nicht im Kirch-Filmlager steht. Und ich erinnere mich, dass er vor zig Jahren auf RTL lief, nicht auf Sat1/Pro7.

    6. Die angeblichen Sparzwänge kann ich verstehen, aber ich sehe davon nichts. Ich als Movie-Fan habe die gleiche Menge an Filmpremieren wie eh und jeh. Ob nun ein Film einen Monat früher oder später läuft, interessiert mich nicht die Bohne. Was im Spocht-Bereich abgeht, weiß ich nicht, interessiert mich auch nicht. Meinetwegen sollen die Spocht-Fans ruhig 50€ im Monat dafür blechen, alle Bundesliga-Spiele gleichzeitig sehen zu können. Oder sie sollen es eben lassen, dann merken die Rechte-Wucherer, dass das Publikum einfach nicht bereit ist, so viel Kohle für dieses unwichtige Zeug zu bezahlen. Ich bin zumindest froh um jedes Sportereignis, das nicht in einem von mir bezahlten Programm läuft. Dafür gebe ich echt keinen Cent* aus.

    Gag


    * So was doofes, man muss ja auch mit dem Euro seinen Sprachgebrauch umstellen.... Knifflig [​IMG]