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Zahlungverzug und Kündigung. Geht das???

Dieses Thema im Forum "Sky - Technik/Allgemein" wurde erstellt von Schleifer, 16. Mai 2006.

  1. Schleifer

    Schleifer Junior Member

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    AW: Zahlungverzug und Kündigung. Geht das???

    Nachdem ich nun per E-Mail gekündigt habe, weil sich mein Abo um mehr als 5% erhöht, habe ich heute einen Anruf von einer sehr freundlichen Dame des Kundenservice bekommen.
    Sie sagte mir, dass ich nicht so einfach kündigen könnte, weil ich doch einen neuen Vertrag hätte. Auf meine Frage, worauf sich der neue Vertrag berufe sagte sie "Das ist nunmal so und muss nicht in den AGB stehen"
    Werde ich prüfen.

    Nun gut, sie hat mir ein Angebot gemacht worüber ich noch bis übermorgen nachdenken werde. 27,- für Film und Fussball Live.
     
  2. Thrakhath

    Thrakhath Wasserfall

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    AW: Zahlungverzug und Kündigung. Geht das???

    Hast Du nicht wie vorgeschlagen schriftlich innerhalb von 14 Tage nach Aboneuabschluß/Aboreaktivierung widerrufen ?

    Die Reaktion darauf hätte mich viel mehr interessiert. Das Kündigung aufgrund von Preiserhöhung nicht geht, ist ja klar, weil aus Premiere Sicht ein Aboneuabschluß bzw. eine Aboraktivierung zu aktuellen Konditionen aus Deinem Wunsch heraus vorlag. Nur das Du diesen Wunsch so nie geäußert hast. Deswegen wäre aber Widerruf innerhalb 14 Tage der richtige Weg.

    Ohne schrifltichen Widerruf (natürlich per Einschreiben zum Nachweis) wird's jetzt schwer. Beweise mal, dass der Aboneuabschluß bzw. die Reaktivierung zu aktuellen Konditionen nicht Dein Wunsch war. Und mangels Widerruf liegt die Beweislast nun leider bei Dir.
     
  3. twindy

    twindy Junior Member

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    AW: Zahlungverzug und Kündigung. Geht das???

    1. Die Kündigung per e-mail kann man in einen Widerruf umdeuten. Sobald die klare Absicht zum Ausdruck kommt, dass man an dem Vertrag nicht festhalten will, ist es egal wei man es nennt.
    2. Sorry, Schleifer, aber wie doof kann man sein, bei den Problemen alles per e-mail zu machen, ohne dass man den Eingang endgültig nachweisen kann?
    3. Natürlich kann jede Kündigung einverständlich zurückgenommen werden, egal ob da Mahnstufe 1, Mahnstufe 4 oder allerallerallletzte Mahnung mit Kündigungsandrohung steht. Nach Zahlung der rückständigen Beiträge und Freischaltung den Neuabschluss eines Vertrages anzunehmen, ohne dies vorher anzukündigen ist eher komisch und wird mMn nicht gerichtlich halten. Da liegt die Beweislast auch nicht bei Schleifer.
     
  4. Thrakhath

    Thrakhath Wasserfall

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    AW: Zahlungverzug und Kündigung. Geht das???

    Ähmm...
    Da liegst Du, denke ich, leider zweimal falsch.

    Eine Kündigung wegen Preiserhöhung ist inhaltlich so unterschiedlich als ein fristgerechter Widerruf, dass ein Gericht hier Premiere immer recht geben würde, die nicht als Widerruf zu deuten.

    Und natürlich würde das Gericht Schleifer recht geben, wenn Premiere behaupten würde, der Zahlungseingang der ausstehenden Gebühren nach von Premiere einseitig gekündigtem Vertrag, würde als Wunsch, einen Neuvertrag abzuschließen oder den Vertrag zu aktuellen Konditionen zu reaktivieren, gedeutet. Aber Premiere wird angeben Schleifer hätte diesen Wunsch am Telefon geäußert (ein Kundenbetreuer hat dies ja offenbar damals so gedeutet). So wie bei einem normalen Aboabschluß am Telefon auch. Und für Telefongeschäfte gibt es extra diese Widerrufsfrist um im Zweifelsfall solche nicht gewünschten Geschäfte widerrufen zu können. Tut er dies nicht, wird das Gericht fragen warum nicht bzw. wird entscheiden, dass durch Ausbleiben des Widerrufs die Zustimmung zum Vertrag gegeben wurde.
     
  5. twindy

    twindy Junior Member

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    AW: Zahlungverzug und Kündigung. Geht das???

    Bei der Kündigung kannst du recht haben, deswegen gebe ich nie abschließend Gründe für Kündigungen an. Bei der richtigen Formulierung kann man dann noch Gründe nachschieben. Im vorliegenden Fall wirst Du wahrscheinlich recht haben, da die Kündigung wohl nur auf Preiserhöhung geründet wird. Schließe dies nach nochmaligem lesen auch aus den Aussagen von Schleifer.

    Der fehlende Widerruf ist zwar ein Indiz aber noch kein Beweis für den Neuabschluß und bewirkt ziemlich sicher keine Beweislastumkehr. Premiere muss den Neuabschluß weiterhin beweisen. Ob dies durch die Zeugenaussage der Call-Center Mitarbeiterin geschafft wird, würde sich zeigen. Deswegen werden viele telefonische Vertragsabschlüsse (z. B. Vodafone) mittlerweile aufgezeichnet, wobei man natürlich vorher gefragt werden muss. An der Stelle würde ich es darauf ankommen lassen, wenn ich mir sicher wäre, dass nicht von einem Neuauftrag die Rede war
     
    Zuletzt bearbeitet: 20. Juni 2006
  6. Thrakhath

    Thrakhath Wasserfall

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    AW: Zahlungverzug und Kündigung. Geht das???

    Sorry - hier liegst Du eindeutig falsch.
    Denn mit der Begründung könnte jeder Vertrag, der per Telefon abgeschlossen würde, angefochten werden. Deswegen muss ja laut Gesetz ein Widerruf eingeräumt werden, um dort Sicherheit für den Kunden zu schaffen. Übt der Kunde den Widerruf nicht fristgerecht aus, stimmt er dem Vertrag zu. Er muss dann den Nachweis führen, dass er den Widerruf doch fristgerecht ausgeübt hat.
     
  7. twindy

    twindy Junior Member

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    AW: Zahlungverzug und Kündigung. Geht das???

    Nein, ich liege eindeutig richtig. Der Widerruf dient nicht dazu einen Vertragsschluß zu beweisen. Wenn dies der Fall wäre, würde der allgemeine Grundsatz, dass Schweigen eines Verbrauchers keine Vertragsannahme darstellt ausgehebelt.
    Der Widerruf dient dazu, dass der Verbraucher vor "Überrumpelung" geschützt wird. Der Kunde soll sich nach einem Vertragsschluss noch einmal in Ruhe überlegen können, ob er dem vertrag zustimmt.

    In § 355 BGB heißt es:" Wir einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat."

    In der Kommentierung von Palandt/Heinrichs zum BGB heißt es: "Der Widerruf soll vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt eingegangen ist" Dies bedeutet, dass der Vertrag zustande gekommen sein muss. Dies ist bei Schleifer, nach seiner Sachverhaltsdarstellung nicht der Fall. Ein solcher Vertrag muss auch nicht angefochten werden.
    Das Problem liegt in der Beweisbarkeit des Vertragsschlusses. Die Beweislast liegt aber weiterhin bei Premiere, da sie die für sie günstigen Tatsachen beweisen muss.
     
  8. Thrakhath

    Thrakhath Wasserfall

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    AW: Zahlungverzug und Kündigung. Geht das???

    Und hier haben wir auch schon das Problem. Deine Ansicht basiert auf einer Kommentierung - also einer Interpretation. Der kann, muss ein Gericht aber nicht folgen.

    Wie gesagt, nach Deiner Theorie könnte man Telefongeschäfte ohne Mitschnitt demnach beliebig lange, da ja das Ausbleiben eines Widerrufs Deiner Ansicht nach den Vertrag nicht bestätigt und der Abschluss nicht bewiesen werden kann, anfechten. Und dies ist nunmal eindeutig nicht so. Ein per Telefon abgeschlossener Vertrag wird gültig, nachdem man die Vertragsunterlagen erhalten hat und dann nicht innerhalb der Widerrufsfrist kündigt.
     
  9. twindy

    twindy Junior Member

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    AW: Zahlungverzug und Kündigung. Geht das???

    Stimmt nicht, die Kommentierung wird durch den Gesetzteswortlaut gedeckt. Dort heißt es nämlich, dass eine Willenserklärung widerufen wird, also die Äußerung eines auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichteten Willens. In der Regel ist die WE das Angebot oder die Annahme. Dies kann nicht im Schweigen auf die Zusendung eines Vertrages liegen (jedenfalls bei Verbrauchern). Ohne Willenserklärung kein Vertrag, dies geht eindeutig aus dem Wortlaut des § 355 BGB hervor
    Bei Telefonverträgen ist immer das Problem der Beweisbarkeit gegeben. Hierfür gibt es nur die Zeugenaussagen, die der Richter zu werten muss. Das Problem wird üblicherweise abgemildert, weil der Vertragspartner, also der Anbieter der Leistung, Informationen über den Verbraucher erhält, z. B. Kontonummer, Adresse etc. Es ist wenig glaubhaft, dass der Verbraucher diese Informationen abgibt ohne dass ein Vertragsschluss beabsichtigt ist. dieser Fall ist bei Schleifer aber anders, da hier die Infos schon vorhanden waren.

    Und genau die von Dir geschilderte Problematik führt dazu, dass die Telefongespräche mittlerweile häufig aufgezeichnet werde. Bei Deiner auslegung hätten die Anbieter es doch gar nicht nötig.

    Zur Kommentierung. Der Passus ist zur Erläuterung geschrieben, unterschiedliche Meinungen bestehen auch in Urteilen hierzu nach meiner Kenntnis nicht. Würde mich auch sehr wundern. Der Palnadt Kommentar ist zudem der Praxiskommentar und der meistzitierte Kommentar in Urteilen.

    Und noch eines:
    Das ist eindeutig richtig. Aber nach der Aussage von Schleifer ist telefonisch kein Vertrag zustandegekommen. Er wollte seinen alten Vertrag wieder in Gang setzen, keinen Neuabschluss.
     
    Zuletzt bearbeitet: 20. Juni 2006
  10. Thrakhath

    Thrakhath Wasserfall

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    AW: Zahlungverzug und Kündigung. Geht das???

    Die Kommentierung geht über den Wortlaut des Gesetzestextes hinaus. Natürlich ist das Ausbleiben des Widerrufs keine Willenserklärung, aber sie legt nahe, dass es eine Willenerklärung gegeben hat, denn sonst hätte man ja umgehend beim Erhalt der Vertragsunterlagen widerrufen. Der Gesetzestext läßt also durchaus Raum für Interpretationen, so wie die Kommentierung eine ist. Klären bzw. entscheiden kann dies im Einzelfall nur das Gericht.

    Trotzdem bleibt die Frage, warum er nach Erhalt der Vertragsunterlagen bzw. der Unterlagen zur Änderung des Vertrages (Premiere versendet nornalerweise in beiden Fällen Unterlagen) nicht widerrufen hat (s.o.).


    Gespräche werden aus vielerlei Gründen mitgeschnitten. Z.B. um Defizite in der Beratung aufzuzeigen...

    Sowas habe ich schon in vielen Büchern gelesen. Bis die irgendwo in der Unibibliothek stehen, ist's häufig veraltet. Zudem heißt meist nicht immer. Teilweise folgt das Gericht eben solchen Interpretationen nicht, sondern legt es anders aus.
    Gerade in solchen Fällen wird per Einzelfall entschieden, weil die Umstände teilweise sehr unterschiedlich sind. Du hast ja selber geschrieben, dass z.B. bestimmtes Datenmaterial gegen den Kunden gewertet wird bei Erstabschluss. Ebenso kommen andere Indizien wie z.B. keine Reaktion auf Vertragsunterlagen hinzu.

    Bliebe die Frage, warum er dann nicht widerrufen hat, nachdem er die Unterlagen hatte, wo dies doch viel einfacher ist als eine anschließende Klage. Das sind Fragen, die vor Gericht gestellt würden.

    Wir können die Frage nicht abschließend klären. Dies würde im Zweifelsfall das Gericht tun. Ohne nachweisbaren Widerruf wäre der Ausgang einer Klage aber keinesfalls sicher.