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WOW -3- Tipps rund um den Streamingdienst von Sky / Keine Abovermittlung!

Dieses Thema im Forum "Sky - Technik/Allgemein" wurde erstellt von Eike, 27. Juli 2021.

  1. Aissurob

    Aissurob Wasserfall

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    Hab dann mal umgestellt auf PP. Kommt da von Sky noch eine Bestätigung? Ansonsten dann bei PP gesehen, daß ich vor Jahren sogar schon mal Ticket so bezahlt habe.
     
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  2. Gast 223956

    Gast 223956 Guest

    Bei mir kam keine.
     
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  3. Gast 223956

    Gast 223956 Guest

    Ach ja, es kam zeitgleich zu den 14,99 eine 2. Abbuchung über 1 EUR. Hab nachgefragt, hat organisatorische Gründe und wird nicht von sky abbgebucht.
     
  4. Aissurob

    Aissurob Wasserfall

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    Hast du heute umgestellt und es wurde sofort abgebucht?

    Abbuchung gabs bei mir noch keine, wäre aber auch erst am 18. fällig.
     
  5. Gast 223956

    Gast 223956 Guest

    Lag möglicherweise daran, dass es ein neues Abo war.
    Bei PP kommt ja kurz vorher eine Benachrichtigung.
     
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  6. Aissurob

    Aissurob Wasserfall

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    Ok, beim neuen Abo wird natürlich sofort abgebucht.
     
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  7. OMD

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    Alles worauf Musik von OMD empfangbar ist :-)
    In der Mail von Ticket wird doch lediglich darauf hingewiesen, dass Sky den Zahlungsdiesntleister wecchselt eben zu Klarna und um Zustimmung bittet um Adresse, Kontonummer und Referenznummer an Klarna weiter leiten zu dürfen, wenn man das Bisherige (also das was man bei Ticket gebucht hat) ohne Aufwand weiter bequem per Lastschrift haben will. Die Einwilligung dazu kann man widerrufen. Falsche Abbuchungen kann man alles binnen 8 Wochen zurück buchen lassen.

    Hier scheinen manche die AGB für den Klarna Shopping Service mit den AGB für das Lastschriftmandat (welche für Ticket maßgeblich sind) zu verwechseln. Und die wären dann siehe das Folgende fettgedruckt:

    [​IMG]
    Allgemeine Geschäftsbedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren („AGB Lastschriftverfahren”)

    (Version 1.0., Datum 01 August 2020)



    Für Ihre Zahlungen an Zahlungsempfänger mittels SEPA-Basis-Lastschrift über Ihr Konto bei der Klarna Bank AB (publ) in Deutschland handelnd als Klarna Bank AB German Branch (USt-Nr DE 815 867 324) (nachfolgend „Bank“ genannt) gelten folgende Bedingungen:



    1 Allgemein

    1.1 Begriffsbestimmung

    Eine Lastschrift ist ein vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsvorgang zu Lasten Ihres Kontos, bei dem die Höhe des jeweiligen Zahlungsbetrages vom Zahlungsempfänger angegeben wird.



    1.2 Entgelte und deren Änderung

    1.2.1 Entgelte für Verbraucher

    Die Entgelte im Lastschriftverkehr ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“.

    Änderungen der Entgelte werden Ihnen spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Haben Sie mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg (z.B. die Klarna App) vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn Sie Ihre Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt haben. Auf diese Genehmigungswirkung wird Sie die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.

    Werden Ihnen Änderungen der Entgelte angeboten, können Sie diese Geschäftsbeziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird Sie die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Das Kündigungsrecht bezieht sich nicht auf etwaige weitere Geschäftsbeziehungen, die Sie mit der Bank unterhalten und die nicht den Lastschriftverkehr betreffen, sondern andere Dienstleistungen von Klarna (z.B. die Klarna Bankkarte).

    Die Änderung von Entgelten für den Vertrag über das Klarna Bankkonto (AGB Bankkonto) richtet sich nach Nummer 13.5 unserer AGB Grundregeln.

    (Der kursiv geschriebene Text wird nicht angewandt)



    1.2.2 Entgelte für Kunden, die keine Verbraucher sind

    Für Entgelte und deren Änderung für Ihre Zahlungen, wenn Sie kein Verbraucher sind, sind die Regelungen in Nummer 13 Absätze 2 bis 6 der AGB Grundregeln der Bank maßgeblich.



    1.3 Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht

    Sie haben die Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu beachten.



    2 SEPA-Basis-Lastschrift

    2.1 Allgemein

    2.1.1 Wesentliche Merkmale des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens

    Mit dem SEPA-Basis-Lastschriftverfahren können Sie über die Bank an den Zahlungsempfänger Zahlungen in Euro innerhalb des Gebiets des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums („Single Euro Payments Area“, SEPA) bewirken. Zu SEPA gehören die in der Anlage genannten Staaten und Gebiete.

    Für die Ausführung von Zahlungen mittels SEPA-Basis-Lastschriften muss

    • der Zahlungsempfänger und dessen Zahlungsdienstleister das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren nutzen und

    • Sie müssen vor dem Zahlungsvorgang dem Zahlungsempfänger das SEPA-Lastschriftmandat erteilen.
    Der Zahlungsempfänger löst den jeweiligen Zahlungsvorgang aus, indem er über seinen Zahlungsdienstleister der Bank die Lastschriften vorlegt.

    Sie können bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basislastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf Ihrem Konto von der Bank die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrags verlangen.



    2.1.2 Kundenkennungen

    Für das Verfahren haben Sie die Ihnen mitgeteilte IBAN[1] und bei grenzüberschreitenden Zahlungen (außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums[2]) den BIC[3] der Bank als Ihre Kundenkennung gegenüber dem Zahlungsempfänger zu verwenden, da die Bank berechtigt ist, die Zahlung aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift ausschließlich auf der Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennung auszuführen. Die Bank und die weiteren beteiligten Stellen führen die Zahlung an den Zahlungsempfänger anhand der im Lastschrift-Datensatz vom Zahlungsempfänger als dessen Kundenkennung angegebenen IBAN und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des EWR zusätzlich des angegebenen BIC des Zahlungsempfängers aus.



    2.1.3 Übermittlung von Lastschriftdaten

    Bei SEPA-Basis-Lastschriften können die Lastschriftdaten über das Nachrichtenübermittlungssystem der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien und Rechenzentren in der Europäischen Union, in der Schweiz oder in den USA an die Bank weitergeleitet werden.



    2.2 SEPA-Lastschriftmandat

    2.2.1 Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats (SEPA Direct Debit Mandate)

    Sie erteilen dem Zahlungsempfänger ein SEPA-Lastschriftmandat. Damit autorisieren Sie gegenüber Ihrer Bank die Einlösung von SEPA-Basis-Lastschriften des Zahlungsempfängers. Das Mandat ist schriftlich oder in der mit Ihrer Bank vereinbarten Art und Weise zu erteilen. In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die am Lastschrifteinzug beteiligten Zahlungsdienstleister und etwaige zwischengeschaltete Stellen Ihre für die Ausführung der Lastschrift notwendigen personenbezogenen Daten abrufen, verarbeiten, übermitteln und speichern. In dem SEPA-Lastschriftmandat müssen die folgenden Erklärungen von Ihnen enthalten sein:

    • Ermächtigung des Zahlungsempfängers, Zahlungen von Ihrem Konto mittels SEPA-Basis-Lastschrift einzuziehen und

    • Weisung an die Bank, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto gezogenen SEPA-Basis-Lastschriften einzulösen.
    Das SEPA-Lastschriftmandat muss folgende Angaben (Autorisierungsdaten) enthalten:

    • Bezeichnung des Zahlungsempfängers,

    • eine Gläubiger-Identifikationsnummer,

    • Kennzeichnung einer einmaligen Zahlung oder wiederkehrender Zahlungen,

    • Ihr Name,

    • Bezeichnung Ihrer Bank und

    • Ihre Kundenkennung (siehe Nummer 2.1.2).
    Über die Autorisierungsdaten hinaus kann das Lastschriftmandat zusätzliche Angaben enthalten.



    2.2.2 Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat

    Haben Sie dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der Sie den Zahlungsempfänger ermächtigen, Zahlungen von Ihrem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weisen Sie zugleich damit die Bank an, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisieren Sie gegenüber Ihrer Bank die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für von Ihnen vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen erteilte Einzugsermächtigungen.

    Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten:

    • Bezeichnung des Zahlungsempfängers,

    • Ihr Name,

    • Ihre Kundenkennung nach Nummer 2.1.2 oder Ihre Kontonummer und Bankleitzahl.
    Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.



    2.2.3 Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats

    Das SEPA-Lastschriftmandat kann von Ihnen durch Erklärung gegenüber dem Zahlungsempfänger oder seiner Bank – möglichst schriftlich – mit der Folge widerrufen werden, dass nachfolgende Zahlungsvorgänge nicht mehr autorisiert sind. Sie können das SEPA-Lastschriftmandat bis zum Ende des Bankarbeitstags vor dem vereinbarten Fälligkeitstag widerrufen. Erfolgt der Widerruf gegenüber der Bank, wird dieser ab dem auf den Eingang des Widerrufs folgenden Bankarbeitstag gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ wirksam. Zusätzlich sollte dieser auch gegenüber dem Zahlungsempfänger erklärt werden, damit dieser keine weiteren Lastschriften einzieht.



    2.2.4 Begrenzung und Nichtzulassung von SEPA-Basislastschriften

    Sie können der Bank gesondert die Weisung erteilen, Zahlungen aus SEPA-Basislastschriften zu begrenzen oder nicht zuzulassen. Diese Weisung muss der Bank bis spätestens zum Ende des Bankarbeitstages gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ vor dem im Datensatz der Lastschrift angegebenen Fälligkeitstag zugehen. Diese Weisung sollte möglichst schriftlich und gegenüber der kontoführenden Stelle der Bank erfolgen. Zusätzlich sollte diese auch gegenüber dem Zahlungsempfänger erklärt werden.



    2.3 Einzug der SEPA-Basis-Lastschrift auf Grundlage des SEPA-Lastschriftmandats durch den Zahlungsempfänger

    1. Das von Ihnen erteilte SEPA-Lastschriftmandat verbleibt beim Zahlungsempfänger. Dieser übernimmt die Autorisierungsdaten und etwaige zusätzliche Angaben in den Datensatz zur Einziehung von SEPA-Basis-Lastschriften. Der jeweilige Lastschriftbetrag wird vom Zahlungsempfänger angegeben.

    2. Der Zahlungsempfänger übermittelt elektronisch den Datensatz zur Einziehung der SEPA-Basis-Lastschrift unter Einschaltung seines Zahlungsdienstleisters an die Bank als Zahlstelle. Dieser Datensatz verkörpert auch die im SEPA-Lastschriftmandat enthaltene Weisung von Ihnen an die Bank zur Einlösung der jeweiligen SEPA-Basis-Lastschrift (siehe Nummer 2.2.1 Satz 2 und Satz 4). Für den Zugang dieser Weisung verzichtet die Bank auf die für die Erteilung des Mandats vereinbarte Form (siehe Nummer 2.2.1 Satz 3).



    2.4 Zahlungsvorgang aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift

    2.4.1 Belastung Ihres Kontos mit dem Lastschriftbetrag

    1. Eingehende SEPA-Basis-Lastschriften des Zahlungsempfängers werden am im Datensatz angegebenen Fälligkeitstag mit dem vom Zahlungsempfänger angegebenen Lastschriftbetrag Ihrem Konto belastet. Fällt der Fälligkeitstag nicht auf einen im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Bankarbeitstag der Bank, erfolgt die Kontobelastung am nächsten Geschäftstag.

    2. Eine Kontobelastung erfolgt nicht oder wird spätestens am zweiten Bankarbeitstag gemäß Preis- und Leistungsverzeichnis nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht, wenn

    • die Bank hierdurch anwendbares Recht (z.B. Sanktionsrecht)verletzen würde,

    • der Bank ein Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats gemäß Nummer 2.2.3 zugegangen ist,

    • Sie über kein für die Einlösung der Lastschrift ausreichendes Guthaben auf Ihrem Konto oder über keinen ausreichenden Kredit verfügen; Teileinlösungen nimmt die Bank nicht vor,

    • die im Lastschrift-Datensatz angegebene IBAN des Zahlungspflichtigen keinem Ihrer Konten bei der Bank zuzuordnen ist oder

    • die Lastschrift nicht von der Bank verarbeitbar ist, da im Lastschrift-Datensatz
      • eine Gläubiger-Identifikationsnummer fehlt oder

      • für die Bank erkennbar fehlerhaft ist,

      • eine Mandatsreferenz fehlt,

      • ein Ausstellungsdatum des Mandats fehlt oder

      • kein Fälligkeitstag angegeben ist.
    3. Darüber hinaus erfolgt eine Kontobelastung nicht oder wird spätestens am zweiten Bankarbeitstag der Bank nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht (siehe Nummer 2.4.2), wenn dieser SEPA-Basis-Lastschrift eine gesonderte Weisung von Ihnen nach Nummer 2.2.4 entgegensteht.



    2.4.2 Einlösung von SEPA-Basis-Lastschriften

    SEPA-Basis-Lastschriften sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf Ihrem Konto nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag der Bank nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird.



    2.4.3 Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung

    Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (siehe Nummer 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basis-Lastschrift (siehe Nummer 2.4.2) wird die Bank Sie unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer 2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-Basislastschrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer 2.4.1 Absatz 2 zweiter Spiegelstrich) berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt.



    2.4.4 Ausführung der Zahlung

    1. Die Bank ist verpflichtet sicherzustellen, dass der von ihr Ihrem Konto aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift des Zahlungsempfängers belastete Lastschriftbetrag spätestens innerhalb der im Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Ausführungsfrist beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht.

    2. Die Ausführungsfrist beginnt an dem im Lastschrift-Datensatz angegebenen Fälligkeitstag. Fällt dieser Tag nicht auf einen Bankarbeitstag gemäß Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank, so beginnt die Ausführungsfrist am darauf folgenden Bankarbeitstag.

    3. Die Bank unterrichtet Sie über die Ausführung der Zahlung auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg und in der vereinbarten Häufigkeit.



    2.5 Ihr Erstattungsanspruch bei einer autorisierten Zahlung

    1. Sie können bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf Ihrem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrags verlangen. Dabei bringt die Bank das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Die Bank ist verpflichtet, innerhalb von zehn Bankarbeitstagen nach Zugang eines Erstattungsverlangens entweder den vollständigen Betrag des Zahlungsvorgangs zu erstatten oder Ihnen die Gründe für die Ablehnung der Erstattung mitzuteilen. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungsempfängers gegen Sie bleiben hiervon unberührt.

    2. Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschrift-Belastungsbuchung durch Ihre ausdrückliche Genehmigung unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist.

    3. Ihre Erstattungsansprüche bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer 2.6.2.



    2.6 Ihre Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatzansprüche

    2.6.1 Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung

    Im Falle einer von Ihnen nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen Sie keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, Ihnen den von Ihrem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag unverzüglich zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Bankarbeitstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten durch Sie vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.



    2.6.2 Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung von autorisierten Zahlungen

    1. Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Zahlung können Sie von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Lastschriftbetrags insoweit verlangen, als die Zahlung nicht erfolgt oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag Ihrem Konto belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte.

    2. Sie können über den Anspruch nach Absatz 1 hinaus von der Bank die Erstattung derjenigen Entgelte und Zinsen verlangen, die die Bank Ihnen im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der Zahlung in Rechnung gestellt oder mit denen sie Ihr Konto belastet hat.

    3. Geht der Lastschriftbetrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers erst nach Ablauf der Ausführungsfrist in Nummer 2.4.4 Absatz 2 ein (Verspätung), kann der Zahlungsempfänger von seinem Zahlungsdienstleister verlangen, dass dieser die Gutschrift des Lastschriftbetrags auf dem Konto des Zahlungsempfängers so vornimmt, als sei die Zahlung ordnungsgemäß ausgeführt worden.

    4. Wurde ein Zahlungsvorgang nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Bank auf Ihr Verlangen den Zahlungsvorgang nachvollziehen und Sie über das Ergebnis unterrichten.



    2.6.3 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

    1. Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Zahlung oder bei einer nicht autorisierten Zahlung können Sie von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 2.6.1 und 2.6.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer von ihr zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten. Haben Sie durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang die Bank und Sie den Schaden zu tragen haben.

    2. Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht

    • für nicht autorisierte Zahlungen,

    • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank,

    • für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und

    • für den durch Sie entstandenen Zinsschaden, wenn Sie Verbraucher sind.
    2.6.4 Ansprüche von Kunden, die keine Verbraucher sind

    Wenn Sie kein Verbraucher sind, haben Sie abweichend von den Ansprüchen in Nummer 2.6.2 und Schadensersatzansprüchen in Nummer 2.6.3 bei einer nicht erfolgten, fehlerhaft oder verspätet ausgeführten autorisierten Zahlung oder bei einer nicht autorisierten Zahlung neben etwaigen Herausgabeansprüchen nach § 667 BGB und §§ 812 ff. BGB, lediglich Schadensersatzansprüche nach Maßgabe folgender Regelungen:

    • Die Bank haftet für eigenes Verschulden. Haben Sie durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang die Bank und Sie den Schaden zu tragen haben.

    • Für das Verschulden der von der Bank zwischengeschalteten Stellen haftet die Bank nicht. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung der ersten zwischengeschalteten Stelle.

    • Ihr Schadensersatzanspruch ist der Höhe nach auf den Lastschriftbetrag zuzüglich der von der Bank in Rechnung gestellten Entgelte und Zinsen begrenzt. Soweit es sich hierbei um die Geltendmachung von Folgeschäden handelt, ist der Anspruch auf höchstens 12.500 Euro je Zahlung begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bank und für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat sowie für nicht autorisierte Zahlungen.
    2.6.5 Haftungs- und Einwendungsausschluss

    1. Eine Haftung der Bank nach den Nummern 2.6.2. bis 2.6.4 ist ausgeschlossen,

    • wenn die Bank gegenüber Ihnen nachweist, dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig und ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist oder

    • soweit die Zahlung in Übereinstimmung mit der vom Zahlungsempfänger angegebenen fehlerhaften Kundenkennung des Zahlungsempfängers ausgeführt wurde. In diesem Fall können Sie von der Bank jedoch verlangen, dass die Bank sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen.
    Ist die Wiedererlangung des Zahlungsbetrags nach Satz 2 dieses Unterpunktes nicht möglich, so ist die Bank verpflichtet, Ihnen auf schriftlichen Antrag alle verfügbaren Informationen mitzuteilen, damit Sie einen Anspruch auf Erstattung des Zahlungsbetrags geltend machen können. Für die Tätigkeiten nach den Sätzen 2 und 3 dieses Unterpunktes berechnet die Bank das im "Preis und Leistungsverzeichnis" ausgewiesene Entgelt.

    2. Ihre Ansprüche nach den Nummern 2.6.1 bis 2.6.4 und Ihre Einwendungen gegen die Bank aufgrund nicht oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungen oder aufgrund nicht autorisierter Zahlungen sind ausgeschlossen, wenn Sie die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlung hiervon unterrichtet haben. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Bank Sie über die Belastungsbuchung der Zahlung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Schadensersatzansprüche nach Nummer 2.6.3 können Sie auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert waren.

    3. Ihre Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände

    • auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Bank keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können oder

    • von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden.


    Anhang:

    Liste der zu SEPA gehörigen Staaten und Gebiete | Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)

    Mitgliedstaaten der Europäischen Union:

    Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion), Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.

    Weitere Staaten:

    Island, Liechtenstein, Norwegen

    Sonstige Staaten und Gebiete:

    Monaco, Schweiz, Saint-Pierre, Miquelon, San Marino, Jersey, Guernsey, Insel Man. Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gilt bis zum 31.12.2020 als zum EWR gehörig (Art. 129 des EU-GB-Austrittsabkommens).



    [1] International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer).

    [2] Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion), Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie Zypern. Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gilt bis zum 31.12.2020 als zum EWR gehörig (Art. 129 des EU-GB-Austrittsabkommens).

    [3] Bank Identifier Code (Bank-Identifizierungs-Code).
     
  8. Coolman

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    Kurz und knapp wäre mir lieber. ;)
     
    Gast 222768 und Yiruma gefällt das.
  9. Seed007

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    richtig! es ändert sich gar nichts, außer das die Abbuchungen nun von Klarna vorgenommen werden.

    Keine extra Kosten, es wird zeitgleich abgebucht und das wars.

    Klarna bucht auch für Disney+ ab. Also wird weder was folglich doppelt, noch dreifach gebucht

    Gültig wird es ab Juni..... steht doch alles in der Mail!
     
    Redheat21 und OMD gefällt das.
  10. Gast 223956

    Gast 223956 Guest

    Wäre nett gewesen, wenn du einen Spoiler bentzt hättest.
    Warum soll man klarna die Daten geben? reicht, wenn PP damit arbeitet.