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Wikipedia ruft Nutzer zum Protest gegen Reform des Urheberrechts

Dieses Thema im Forum "DF-Newsfeed" wurde erstellt von DF-Newsteam, 11. September 2018.

  1. Wambologe

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    Die Kurzfassung ist, dass ein User den ultimat!ven Stuss redet und der Ansicht sei, dass Upload-Filter eine ganz einfache Sache seien und man auch als Nutzer ganz leicht darlegen kann, dass man keine geklauten Texte ins Internet stellt, dabei es aber nicht schafft, zu erklären, warum seine eigenen Texte tatsächlich Eigenkreationen sind.

    Und was bislang nich Teil der Diskussion war, aber ultimat!ve Kenner des Rechts (oder zumindest Leute, die auf der Kloschüssel mehr lesen als die ihm genehmen Gesetzesteile) eigentlich wissen sollten: Upload-Filter könnten mit den Grundrechten der Europäischen Grundrechtecharta kollidieren, wodurch entsprechende Richtlinie womöglich noch vom EuGH kassiert werden.

    Die hat durchaus zwei Artikel, auf die man sich ultimat!v einen runterholen kann: Artikel 17, der Eigentum schützt und explizit auch geistiges Eigentum einen Schutz zuspricht, sowie Artikel 47, der jedem das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zuspricht. Diese beiden Artikel alleine würden durchaus einen Raum für Upload-Filter schaffen.

    Allerdings zeigen die Zahlen 17 und 47 bereits, dass es da noch einige mehr Artikel in der Europäischen Grundrechtecharta gibt. Artikel 7 umfasst das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens inklusive der eigenen Kommunikation. Artikel 8 spricht jedem den Schutz der personenbezogenen Daten zu. Artikel 11 verspricht darüber hinaus Informationsfreiheit in der Europäischen Union, sprich freien Empfang und freie Sendung von Informationen.

    Von diesen Grundrechten profitieren nebenbei bemerkt alle, auch Leute, die JLaw auf der Kloschüssel lesen. Nicht alle profitieren hingegen von Artikel 16, der aber in dieser Angelegenheit trotzdem interessant ist. Der erklärt nämlich, dass die unternehmerische Freiheit anerkannt wird.

    Ebenfalls erwähnenswert in dieser Diskussion um Rechte, die über der Urheberrechtslinie an sich stehen: Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union. Der erwähnt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, nach denen "die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß" hinausgehen.

    Jetzt haben wir vier Grundrechte auf der einen Seite und ein Grundrecht auf der anderen Seite, die in gewisser Konkurrenz zueinander stehen. Das ist nicht untypisch und führt dazu, dass die Grundrechte gegeneinander abgewägt werden müssen. Das ist in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers beim Erlass neuer Gesetze und Richtlinien, kann aber natürlich von Gerichten korrigiert werden.

    2008 gab es dann den ersten relevanten Fall, bei der eine italienische Vereinigung (Promusicae) Telefonica darauf verklagt hat, die Nutzerdaten von Nutzern von Tauschbörsen rauszugeben. Ein italienisches Gericht wollte wissen, ob die entsprechenden EU-Richtlinien die Pflicht enthalten, dass Plattformen diese Daten rausgeben müssen. Der EuGH sagte genau das, was ich erwähnte: Die Auslegung der Richtlinien muss so erfolgen, dass sie nicht "mit diesen Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, kollidiert". (Nachzulesen in C‑275/06, eventuell auch in der JLaw-App)

    2011 hat der EuGH seine Rechtsprechung in diesem Bereich konkretisiert, als die SABAM (die belgische Gema) gegen einen Internetprovider klagte und forderte, dass der Provider verhindern müsse, dass seine Kunden Tauschbörsen nutzen und dazu eben auch Filter nutzen solle. Der EuGH bekräftigte, dass das Grundrecht auf Schutz des (geistigen) Eigentums nicht schrankenlos ist und das daraus eben nicht abgeleitet werden kann, dass Schutz bedingungslos zu gewährleisten sein müsse.

    Zudem bemängelte der EuGH, dass eine zeitlich unbegrenzte Dauerüberwachung, bei der auch zukünftige Werke geschützt werden müssen (und nicht nur Werke, die beim Erschaffen des Filtersystems existierten), das Grundrecht des Providers auf unternehmerische Freiheit verletzt. Randnummer 48 in dem Urteil (C‑70/10) sagt dazu: "Somit würde eine solche Anordnung [des streitigen Filtersystems] zu einer qualifizierten Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit des Providers führen, da sie ihn verpflichten würde, ein kompliziertes, kostspieliges, auf Dauer angelegtes und allein auf seine Kosten betriebenes Informatiksystem einzurichten"

    Des Weiteren stellt der EuGH in diesem Urteil fest, dass die Auflage eines solchen Filtersystems die Erfordernis der Gewährleistung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen den Grundrechten von Urhebern und Providern missachtet. Zudem bemängelte der EuGH, dass nicht nur die Grundrechte des Providers verletzt werden, sondern auch die Grundrechte der Privatpersonen beinträchtigen kann, nämlich Artikel 8 und 11.

    Darüber hinaus weist der EuGH darauf hin (und da kommt die Brücke zu meinem vorherigen Beitrag), dass die Gefahr besteht, dass Filter nicht zwischen zulässigen und unzulässigen Inhalten unterscheiden können und dadurch auch die Kommunikation mit zulässigen Inhalten gesperrt werden kann, was ein Verstoß gegen die Informationsfreiheit wäre. Dabei weist der EuGH auch darauf hin, dass es rechtlich ja durchaus Ausnahmen gibt beim Urheberrecht, die die Nutzung ohne Zustimmung des Urhebers erlauben.

    2012 bestätigte der EuGH in der Rechtssprechung C‑360/10 genau das nochmals, als die SABAM gegen ein soziales Netzwerk vorging und von dem Netzwerk das Einsetzen eines Upload-Filters verlangte. Erneut stellte der EuGH fest, dass u.a. die Grundrechte-Charter dem Vorhaben entgegensteht, Hostinganbietern einen Upload-Filter aufzulegen - zumindest wenn es sich um solch ein

    handelt.

    Nun muss man abwarten, wie die neue Richtlinie final verabschiedet wird. Bislang ist ja offiziell noch keine neue Richtlinie verabschiedet worden, sondern das EU-Parlament hat letztlich darüber abgestimmt, welche Position es einnimmt in den nachfolgenden Verhandlungen (sogenannter Trilog). Dabei wird ein finaler Gesetzesentwurf verabschiedet, über den im EU-Parlament nochmals abgestimmt wird. Aber basierend auf den Vorschlägen des EU-Parlaments ist es durchaus möglich, dass der EuGH die neue Richtlinie kassiert, wenn sie ein System etablieren möchte, das gegen das wichtigste EU-Gesetz - die Grundrechtecharta - verstößt.

    Und sorry, schon wieder zu lang. Sowas dummes aber auch (aber ich schreib so viel wie ich will. Gern geschehen). Die Kurzfassung hierfür: Mister "Rechte gelten von alle und müssen von allen geachtet werden" interessiert sich aus rein kommerziellen Gründen nicht für die Grundrechte Dritter - und das obwohl er auch als Privatperson selbst von ihnen profitiert.


    Was sagst du eigentlich zu den Grundrechten und den EuGH-Urteilen @UltimaT!V? Hast du die denn auf dem Klo in JLaw gelesen? Warum möchtest du sie nicht beachten?
     
  2. Pete Melman

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    Smartphone: LG V40 mit internem 32bit DAC/Amp (2V) ESS Sabre.
    In welchem Format soll sie denn gespeichert sein. Du hast keine Ahnung von Musikproduktion.
     
  3. UltimaT!V

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    Schön dass du besser als ich weißt was ich so mache und was nicht. Eine unglaubliche Überheblichkeit ist das von dir. Aber du weißt es ja, was soll ich dir da entgegnen. Ich stelle nur fest, dass es hier viele gibt die nicht das geringste an Ahnung haben. Man kann unterschiedlicher Meinung sein, nur lese ich hier nur Meinung und kein Wissen drüber. Aber sei es d(r)um(m)...
     
  4. Pete Melman

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    Das Aufnahmeformat professioneller Studios ist .wav.
    Die DAW in meinem Studio nimmt mit 64bit/192KHz auf.

    Edit:
    Ich bin ja nur auf Audio eingegangen, da ich darin selbst involviert bin.
    Trotzdem möchte ich noch anmerken, dass sich die Metadaten mit jedem 0815 Programm editieren und auch löschen lassen. Standortdaten sind nur dann Sinn, wenn man es aktiviert.
     
    Zuletzt bearbeitet: 14. September 2018
  5. Wambologe

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    Ich stelle fest, dass du meine Fragen noch nicht beantwortet hast und du selbst einfach nur deine Meinung schreibst anstatt irgendwas zu belegen und sehr schnell ausfällig wirst, wenn man dich auf Fehler hinweist.

    Möchtest du denn meine Fragen noch beantworten?
     
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  6. Pete Melman

    Pete Melman Foren-Gott

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    Eventuell auch noch meine?
     
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  7. NFS

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    Wenn ich Musik am Windows-PC erstelle, ist das Originalformat MIDI. Bei externer Zuspielung eher WMA oder MP2(MPEG-Container).
     
  8. Pete Melman

    Pete Melman Foren-Gott

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    Also MIDI ist überhaupt kein Musikformat, sondern nur Steuerungsbefehle. Damit wird die Note, Länge, Dynamik, Modulation, Umschaltbefehle, Tempo, Pitchbend etc. gespeichert, um Synthesizer, Effektgeräte, Mixer uvm. anzusteuern. Also alles, was man so an den Geräten macht, wird aufgezeichnet, aber kein Ton. Deswegen ist so eine MIDI-Datei auch nur ein paar kb groß.
    Und in welchem Format Audio-Signale aufgezeichnet werden ist abhängig von der Software und den Einstellungen. Bei professioneller PC-Software ist das üblicherweise .wav, bei Apple .aiff, also unkomprimierte PCM.
     
    Zuletzt bearbeitet: 17. September 2018
  9. rombus

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    Habe jetzt von Urheberrechten nicht so die Ahnung, habe aber hier im übrigen ein tolles Beispiel gefunden.
    Copyright-Irrsinn: Sony lässt Bach-Aufnahme eines Pianisten sperren

    Kurz erklärt. Ein Musiker hat in seiner eigenen Wohnung, auf seinem eigenen Klavier ein Stück von Bach gespielt und auf Youtube veröffentlicht. Auf Stücke von Bach gibt es kein Urheberrecht mehr.
    Sony hat daraufhin ein Teil der Aufnahme durch Youtube sperren lassen, da sie der Meinung sind, das gegen Urheberrechte verstoßen wurde. Wie gesagt, dieser Film wurde durch den Musiker erstellt. Würde bedeuten, dass das Urheberrecht des Filmes bei dem Musiker liegt.
    Fehler kommen immer wieder vor, allerdings konnte die Sache nur durch ERHEBLICHE Einsprüche endgültig geklärt werden. Siehe Link.
    Das Ganze noch ohne Uploadfilter. Was wäre die Zukunft mit Uploadfilter?
    Man könnte seine eigenen Texte, Fotos, Videos nicht mehr hochladen, wenn es einer Firma nicht in den Kram passt. Und sei es bloß das Sony-Gebäude im Hintergrund.
    Wie gesagt, es war ein Fehler von Sony. Aber sie stellten einfach auf Stur. Welcher "Normalsterbliche" würde was dagegen unternehmen können, wenn er nicht so berühmt wäre wie der Musiker? Und kommt mir nicht mit Anwalt.
     
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