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Warntag: Gleich springen auch die Radios an - warum das?

Dieses Thema im Forum "DF-Newsfeed" wurde erstellt von DF-Newsteam, 11. September 2025 um 08:22 Uhr.

  1. pro und contra

    pro und contra Board Ikone

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    Hier für Dich noch mal das Beispiel:

    Ein Betrieb im Einzelhandel darf Mitarbeitern grundsätzlich verbieten, während der Arbeitszeit private Handys zu benutzen, da dies zum Weisungsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 GewO gehört. Dieses Verbot muss jedoch nach billigem Ermessen erfolgen, also die Interessen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer angemessen berücksichtigen. Wichtige Ausnahmen sind Notfälle, in denen die Handynutzung geduldet werden muss, sowie die Pausen, in denen das Verbot rechtswidrig ist, sofern keine besonderen betrieblichen Gründe wie Geheimhaltungspflichten vorliegen.

    • Rechtliche Grundlage:

      • Weisungsrecht des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber hat laut § 106 der Gewerbeordnung (GewO) das Recht, den Inhalt, die Zeit und den Ort der Arbeitsleistung sowie das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb nach billigem Ermessen zu bestimmen. Ein Handyverbot während der Arbeitszeit gehört dazu.
    Quelle: World Wide Web
     
    Zuletzt bearbeitet: 12. September 2025 um 01:18 Uhr