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Verfassungsrichter: Rundfunkbeitrag okay aber eine Sache stört

Dieses Thema im Forum "DF-Newsfeed" wurde erstellt von DF-Newsteam, 18. Juli 2018.

  1. Vossi

    Vossi Gold Member

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    Die Gesetze stammen aus 2011, Inkrafttreten des neuen Beitragssystems war 2013.
    Das auf die Daten der Einwohnermeldeämter IN DIESEM FALL zugegriffen werden darf, ist im Gesetz geregelt.
     
  2. Solmyr

    Solmyr Guest

    Dann würde ich mir an deiner Stelle mal die neue europäische Datenschutz DSGVO zu Gemüte führen. Diese räumt explizit jedem ein Widerspruchsrecht ein, was die Datenweitergabe einer Behörde an eine normale Firma angeht. Nur mal so, Europäisches Recht bricht Landesrecht.
     
  3. Wambologe

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    Natürlich sind es staatliche Beihilfen, andernfalls würde sich die Vorlage zumindest dieser Frage durch das Landgericht Tübingen beim EuGH erübrigen. Dass es sich hierbei um staatliche Beihilfen handelt, ist sogar schon vom EuGH explizit bei der deutschen Rundfunkgebühr bestätigt worden.

    CURIA - Documents (Randziffer 48)

    Der Knackpunkt ist, dass es sich bei der Rundfunkgebühr um eine erlaubte staatliche Beihilfe handelte. Mit der Umstellung von Rundfunkgebühr auf Rundfunkbeitrag wurde das System geändert, wodurch womöglich Art. 108 Abs. 3 AEUV relevant wird. Der Artikel besagt:

    Der EuGH hat den Begriff "Umgestaltung von Beihilfen" schon einmal konkretisiert, seitdem müssen nicht mehr alle Umgestaltungen gemeldet werden, sondern nur solche, die den Kern betreffen. Der neue Rundfunkbeitrag wurde nicht der EU-Kommission vorgelegt. Jetzt stellt sich die Frage, ob diese Umänderung so wesentlich war, dass die EU-Kommission hätte informiert werden müssen. Das Landgericht Tübingen vermochte nicht, das von sich aus zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht hat verneint, dass es eine Umgestaltung im Sinne des Gesetzes ist und den EuGH gar nicht erst gefragt. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Vorgehen in seinem heutigen Urteil als mit dem Grundgesetz vereinbar bezeichnet. Die letztlich relevante Entscheidung trifft aber (vermutlich gegen Jahresende) der EuGH.


    Übrigens wollte die EU-Kommission die Rundfunkgebühr bereits als nicht erlaubte Beihilfe klassifizieren. Dahingehend hatten einige Politiker getobt, später dann eine Kompromisslösung mit der Kommission gefunden. Die bekannteste Neuerung in diesem Zuge dürfte der Drei-Stufen-Test sein.
    Rundfunkgebühren: EU-Streit über ARD und ZDF eskaliert
    Forderung der EU-Kommission: Rundfunkgebühren werden künftig strenger kontrolliert
    Dreistufentest: ARD genehmigt sich eigene Internetauftritte - SPIEGEL ONLINE - Netzwelt
     
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  4. mischobo

    mischobo Lexikon

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    ... gem. §11 Ziffer 4 RBStV dürfen die das:
     
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  5. Wechsler

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    Das weiß man längst auch beim Rundfunk, weswegen man fleißig von "Rundfunk"-Beiträgen bezahlt ins Internet expandiert und dort den Markt verzerrt. Man erhebt ja die Wohnungsabgabe nicht nur für Radio und Fernsehen, sondern auch für den Betrieb von YouTube-Kanälen, was überhaupt nicht dem Auftrag entspricht.
     
  6. Solmyr

    Solmyr Guest

    Ja schon. Aber dem steht nun die neue Datenschutzverordnung der EU entgegen. Diese besagt, das eben so einfach personenbezogene Daten nicht herausgegeben werden dürfen. Zumindest dann, wenn die betreffende Person dem widersprochen hat.
     
  7. Solmyr

    Solmyr Guest

  8. mischobo

    mischobo Lexikon

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    Art. 6 Ziffer 1 Buchstabe e DSGVO
     
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  9. Solmyr

    Solmyr Guest

    Auf gut Deutsch der Beitragsservice darf damit handeln und man kann nichts dagegen tun.
     
  10. mischobo

    mischobo Lexikon

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    ... wie kommst du denn da drauf ?