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Urteil: Wer erbt Facebook-Konto eines Kindes?

Dieses Thema im Forum "DF-Newsfeed" wurde erstellt von DF-Newsteam, 7. Januar 2016.

  1. Gast 144780

    Gast 144780 Guest

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    Nö, kennen tue ich die Passwörter der Frau auch nicht. Bräuchte mich aber nur an ihren Laptop zu setzen. Sie speichert jene im Browser - Masterpasswort gibts nicht, mache ich auch teilweise so.
    Naja außerdem ist es ein leichtes, für jemand vor Ort an die Zugangsdaten zu kommen. Zur Not über ein externes BS die Profile kopiert oder ein bis zwei Dateien....
    Somit braucht man nicht einmal die Windows Passwörter, deren zu umgehen auch kein unmögliches Ding ist.
    Also warum sollen wir, eingedenk dessen, gegenseitig unsere Daten verstecken?
    Manche würden dies jetzt zwar fahrlässig nennen, aber dies ist aus Gründen wenn einen von uns mal was passiert, dass der andere zumindestens sämtliche Accounts und Zugänge schließen kann und auch gleich die URL's dazu hat.
    Ok bin ich unterwegs, dann habe ich da (eher selten) ein Netbook mit. Wo mittels KeepPass alle Passwörter drauf sind.
    Kann nicht sagen ob das nun gut oder schlecht knackbar ist, aber der Durchschnittsdau, der mir evtl. das Nebook klaut, hat erstmal wenig verwertbares an Zugangsdaten.

    Was die Sache möglicher minderjähriger Kinder anbelangt, die Betonung liegt auf minderjährig, die müssen nicht alles wissen.
    Kann auch sein, dass manches Wissen sie eher verstören würde als es hilfreich wäre.
     
  2. joegillis

    joegillis Board Ikone

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    Und um diese Dienste nutzen zu können, muss man einen Vertrag eingehen.

    Und mit dem akzeptieren der Nutzungsbedingungen ist ein Vertrag im Sinne des BGB zustande gekommen! Mit dem Tod treten die Erben in das Vertragsverhältnis ein.

    Nochmal im Detail für Nichtjuristen:
    Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft. Es besteht aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen (Angebot und Annahme).
    Angebot Facebook (Willenserklärung): "wir stellen einen Kommunikationsdienst folgenden Nutzungsbedingungen bereit"
    Annahme der Tochter (Willenserklärung): "Ich akzeptiere das Angebot von Facebook mit den angegebenen Nutzungsbedinungen."
    Übrigens: Wirksame Willenserklärungen können mündlich, schriftlich und durch bloßes Handeln (konkludent) abgegeben werden. Konkludent bedeutet z.B. auch das Anklicken eines Buttons im Internet.

    Die Nutzerdaten (Benutzername und Passwort) sind nur die "Hilfsmittel". Wenn man beispielsweise ein Auto erbt, aber der Schlüssel nicht mehr vorhanden ist, so bekommt man (mit den entspechenden Unterlagen) beim Autohersteller einen neuen Schlüssel um das Auto nutzen zu können.

    Warum sollte nur die Staatsanwaltschaft ein berechtigtes Interesse haben dürfen? Bitte mal die Rechtsdefinition nachlesen!

    Glauben heisst nicht Wissen und ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Warum sollte das BGB eine Ausnahme bilden? Wie schon oben beschrieben: Mit dem akzeptieren der Nutzungsbedingungen hat die Tochter einen Vertrag im Sinne des BGB abgeschlossen. Mit dem Tod treten die Erben in das Vertragsverhältnis ein. Nenn mir mal die konkrete Gesetzesstelle, wo die Ausnahme drinsteht.
     
    Zuletzt bearbeitet: 9. Januar 2016
  3. NFS

    NFS Institution

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    Niemand hat die Absicht, sich selbst zu töten.
    Stell dir vor, ein Freund meldet sich plötzlich nicht mehr. Willst du dann nicht wissen, warum?
     
  4. suniboy

    suniboy Talk-König

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    Ja natürlich, aber das gibt mir schon lange kein Recht dazu sein Facebook -Account quasi aufzubrechen. Man kann sicherlich eine Tür aufbrechen wenn der dringende Verdacht bestünde -der Gesuchte liegt tot im Haus. Aber ein virtuelles Konto mit Justiz und so öffnen ist für mich eher Neugier als Besorgnis, denn was kann ich schon mit eventuellen Infos anfangen -Selbstjustiz?
     
    Martyn gefällt das.
  5. FilmFan

    FilmFan Lexikon

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    3x Topfield CRP-2401CI+ mit AlphaCrypt
    1x Topfield TF5200PVRc (R.I.P.)
    2x Nokia d-Box 1 Kabel (R.I.P.)
    Genau deswegen benötigt man keine Sonderregelungen für das Internet. Wer nicht möchte, daß seine geistigen Ergüsse irgendwann jemand anderes in die Finger bekommt, der braucht seine Foren und die dort verwendeten Namen ja nur nicht bekannt geben. Damit ist das Thema eigentlich erledigt.
     
  6. Martyn

    Martyn Institution

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    Das Recht Eintritt in das Vertragsverhältnis setzt aber nicht voraus das die Erben Zugriff auf die Nutzerdaten bekommen müssen.

    Ein besseres Beispiel als ein kostenlose Soziales Netzwerwerk wäre zum Beispiel ein kostenpflichtiger Cloudanbieter.

    Wenn ein Erbe einen Anspruch auf dem Vertrag geltend macht, und der Cloudanbieter ihm keinen Zugriff auf den Account des Vertorbenen gibt, aber ihm anbietet einen neuen Account mit gleichen Konditionen zu erstellen, unentgeltlich solange der alte Account gelaufen wäre, dann ist damit dem "Anpruch auf Fortsetzung des Vertragsverhältnisses" absolut genüge getan.

    Ein Auto lässt sich ja nicht ohne Schlüssel nutzen.

    Aber mit einem neuen Account kann der Erbe ja die Dienste uneingeschränkt nutzen. Ein Zugriff auf den allen Account ist dafür ja nicht nötig.

    Natürlich möchte man es wissen, aber einen Anspruch hat man darauf nicht.

    Wenn man ernsthafte Bedenken hat, das jemanden etwas zugestossen sein könnte, dann sich es die Aufgabe der Polizei dem nachzugehen. Und nicht die Aufgabe von Angehörigen und Freunden.
     
  7. joegillis

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    Die Erben treten gesetzlich anstelle des Verstorbenen in das bestehende Vertragsverhältnis ein. Ohne Einschränkung mit allen Rechten und Pflichten. Die Erben erben den Inhalt der Cloud und exakt dieselben Nutzungsrechte und Zahlungsverpflichtungen.

    Das wäre dann aber ein Neuvertrag. Nochmal, die Erben treten gesetzlich anstelle des Verstorbenen in das bestehende Vertragsverhältnis ein. Es ist rechtlich kein Unterschied, ob ich ein Fotoalbum aus dem Nachlass erbe oder das digitale Fotoalbum in der Cloud.

    Und ein Account (Cloud, Facebookkonto) lässt sich eben nicht ohne Benutzername und Passwort nutzen!
     
    Zuletzt bearbeitet: 10. Januar 2016
  8. suniboy

    suniboy Talk-König

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    Dass die Erben auch die Schulden des Verstorbenen erben ist allgemein bekannt. Deiner Logik aber nach, müssten sich Erben auch wegen einer seitens des Verstorbenen ausgesprochen Beleidigung verantworten, sich anklagen lassen und ggf. Schmerzensgeld zahlen. Ist das etwa auch durch das BGB gedeckt?
     
  9. joegillis

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    Bitte nicht Zivilrecht und Strafrecht vermischen! Das sind zwei unterschiedliche Sachen!
     
  10. Martyn

    Martyn Institution

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    Account und Vertrag sind zwei unterschiedliche Sachen. Man kann auch mit einem Neuaccount in einen bestehenden Vertrag eintreten. Damit wäre dem Anspruch auf Eintritt den den Vertrag Genüge getan.

    Ein Fotoalbum oder auch Notizzettel und alte Quittungen werden ja in der Regel nicht vererbt ... sondern werden eher zwangläufig gefunden.

    Ähnlich verhält es sich wenn ein Verstorbenen Passwörter von Onlineaccounts offen rumliegen lässt. Dann fallen die Inhalte nätürlich den Erben in die Hände ohne das ein Dienstenabieter etwas dagegen machen kann.

    Aber Inhalte aktiv den Erben zugänglich machen wäre etwas ganz anderes.

    Ausserdem würde ich davon ausgehen, das wenn ein Verstorbener der für einen Dienst keine Passwörter hinterlassen hat, vermutlich nicht will jemand zu diesen Daten Zugriff erhält. Sonst hätte er ja das Passwort bei anderen Wertsachen deponiert hinerlassen können, oder schriftlich festhalten können das er es möchte das jemand Zugriff auf die Nutzerdaten erhält.
     
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