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Urteil: Sozialamt muss nicht für DVB-T2-Kosten aufkommen

Dieses Thema im Forum "DF-Newsfeed" wurde erstellt von DF-Newsteam, 6. März 2017.

  1. Martyn

    Martyn Institution

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    Meiner Info nach wird nur die Miete und die Heizkosten explizit bezahlt, alles andere muss vom Regelsatz oder sonst irgendwie bezahlt werden.
     
    Michael Hauser gefällt das.
  2. mass

    mass Board Ikone

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    Falsch in der Miete sind Verwalter Kosten,Müllabfuhr, Grundsteuer und vieles andere Enthalten alles was direkt zur Wohnung gehört ,
    nur Strom/Gas,Heizung,Telefon ist Extra, habe diese Infos von einem Hz4 Empfänger selber, war auch nicht faul sondern nur keine Arbeit.
     
    Zuletzt bearbeitet: 7. März 2017
  3. Michael Hauser

    Michael Hauser Lexikon

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    Du hast Recht.
     
  4. Michael Hauser

    Michael Hauser Lexikon

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    nicht falsch
     
  5. suniboy

    suniboy Talk-König

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    "Kabel" ist nach § 2 der BetrkV (Betriebskostenverordnung) umlagefähig und somit Bestandteil bzw. untrennbarer Teil der Miete und muss folglich vom Sozialamt übernommen werden >da die tatsächlichen Kosten zu übernehmen sind. Hätte der Mieter aber einen separaten Kabelvertrag (unter Zwang da z.B. Sat usw verboten ist und auch sonst keine andere Möglichkeit des Empfanges besteht) mit der dafür zuständigen Kabelgesellschaft abgeschlossen, so wird das als Zivilvertrag behandelt so wie z.B. jeder DSL- bzw. Handyvertrag usw.

    Insofern ist die Rechtslage ungerecht, denn der, der die Kosten auf die Miete aufgebrummt bekommt -bekommt die auch erstattet. Der andere, dessen Vermieter die Kosten separat abrechnet -ist der Dumme.
     
    alltron und Medienmogul gefällt das.
  6. Gorcon

    Gorcon Kanzler Premium

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    Das ist dann aber billigster Honkong Sondermüll. Wenn Du noch ein HDMI Kabel dazu kaufst dann kommst Du aber auch schon auf 50-70€
    Radio und Fernsehen gehört nicht zur Grundversorgung!
     
  7. moznov

    moznov Guest

    Spielt doch in dem Fall keine Rolle, da, wie schon geschrieben, auf Antrag kein R-Beitrag gezahlt werden muss.. Und zwar ab dem ersten Euro Hartz mit Bescheid des JC..
     
  8. alltron

    alltron Senior Member

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    Die Kosten für den Empfang der öffentlich - rechtlichen Sender sollten schon teilweise getragen werden, denn von der Gebühr besteht ja eine Befreiung. Welche ja dann nix nutzt, und sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren zu können ist ja ein Grundrecht. Dieses aber wird ja auch beim Sat-Empfang von dt. Gerichten verneint, Ausmahmen gibt es nur für Menschen mit Migrationshintergrund.
    FreenetTV, also als Pay-TV, gehört nicht dazu.
    Wer werbefinanzierte Sender glaubt sehen zu müssen, muss dann eben auch dafür zahlen.
    ABER viele Vermieter zwingen den ihren abhängigen Mietern "Kabel" auf.
    So sehe ich dieses Urteil (im Namen des deutschen Volkes), wie auch die über freien Sat-Empfang als einseitig zum Nachteil der Bürger..... wie so einige andere Urteile aus anderen Gebieten auch.
     
  9. Pete Melman

    Pete Melman Foren-Gott

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    mit UM oder ACC Modul
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    AVR: Marantz Cinema 60
    CD: Atoll CD100
    Line Drive: Musical Fidelity X10-D
    Cass: Alpine AL65 (modifiziert)
    Dreher: Transrotor Hydraulic mit Ortofon 2M Red an SME 3009
    Tape: Sony TC765
    Fernbedienung: Harmony 950 + Hub mit
    Tablet: Samsung SM-T510 und
    Smartphone: LG V40 mit internem 32bit DAC/Amp (2V) ESS Sabre.
    Poco F6 Pro
    Es werden Miete und Nebenkosten bezahlt. Darin ist auch der Wasserverbrauch enthalten. Uind wenn der Kabelanschluss ebenfalls enthalten ist, wird er ebenfalls bezahlt.
     
  10. suniboy

    suniboy Talk-König

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    Wenn Gerichte konsequent blieben, müßten sie das überall durchziehen, Zitat:

    "Die Kosten für Kabelanschluss und -nutzung sind auch nicht deswegen von den Leistungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II auszunehmen, weil sie der Informationsbeschaffung, Bildung sowie Unterhaltung dienen und es dem Einzelnen ermöglichen, seine Umwelt zu erfahren sowie am kulturellen Leben teilzuhaben (vgl zum Schwarz-Weiß-Fernsehgerät BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 34/91, BVerwGE 95, 145; zum gebrauchten Fernsehgerät vom 18 Dezember 1997 - 5 C 7/95, BVerwGE 106, 99)."

    ...und weiter

    "Dies gilt aber zumindest dann nicht, wenn Fernsehen und Radiohören von einer technischen, fest mit den Mietsachen verbundenen Vorrichtung abhängig sind und die Aufwendungen hierfür mietvertraglich begründet werden. In diesem Fall müssen sie - im Gegensatz zu Aufwendungen durch die GEZ und Stromkosten - vom Grundsicherungsträger als Bestandteil der Kosten der Unterkunft vom Grundsicherungsträger übernommen werden (s auch BVerwG, Urteil vom 28 November 2001 - 5 C 9/01, BVerwGE 115, 256)."


    Hartz IV: Kabelfernsehen nur bei Mietbedingung
     
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