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Unity media news

Dieses Thema im Forum "Vodafone, Unitymedia, Kabelkiosk, Tele Columbus" wurde erstellt von martymcfly13407, 7. Juli 2009.

Status des Themas:
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  1. dergiss

    dergiss Board Ikone

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    AW: Unity media news

    mischobo hat die Frage vollumfänglich beantwortet.

    Die GEZ Gebühren decken lediglich das Recht auf den Empfang des Grundangebotes wie von mischobo dargestellt dar. Zum Grundangebot gehören nicht die HD Sender.
     
  2. *scirocco

    *scirocco Guest

    AW: Unity media news

    Das war die Ausgangsfrage. Und das zu widerlegen wird schwierig.
    Das du aus mischobos Beitrag (der auch von einem GEZ-Beauftragten stammen könnte) eine vollumfängliche Antwort machst, ist irgendwie enttäuschend, dergiss. Hatte dich anders eingeschätzt. ;)
    Gruss
     
  3. teucom

    teucom Talk-König

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    AW: Unity media news

    Du kannst sie ja Empfangen. Praktisch überall. Geh vor die Tür und dein Körper wird in "HD"-Rundfunkwellen via Astra gebadet. Die ÖR können wohl kaum was dafür, wenn du einen ungeeigneten Empfangsweg (in diesem Falle eine ungeeignete Kabelanlage) wählst. Die ÖR hindern dich nicht daran, eine Empfangsanlage für die ÖR HD zu bauen - da sind höchstens privatrechtliche Gründe (Eigentum etc.) vor. Unterschreibst du zB einen Mietvertrag, der keine entsprechende Anlage beinhaltet und den Bau einer eigenen verbietet, ist das deine Entscheidung. Du kannst auch nicht das Landschaftsamt NRW beklagen, dass du Steuern für Auto und Autobahnen zahlst, aber keine eigene Garage hast.:)

    Leute, hier gehts um Fernsehen, eine optionale Freizeitbeschäftigung und (hoffentlich) kein primärer Lebensinhalt. HD kommt auch zu uns/Euch, früher oder später, was solls.
     
    Zuletzt bearbeitet: 15. Dezember 2009
  4. *scirocco

    *scirocco Guest

    AW: Unity media news

    Wohl der entscheidene Satz.. :winken:
     
  5. Kabel Digifreak

    Kabel Digifreak Foren-Gott

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    AW: Unity media news

    Genau und ein bisschen HD haben wir schließlich ab dem 19.12., dass reicht doch vorerst und im Februar geht`s richtig los! Wir sind jedenfalls gerüstet (Signatur).:cool::love: Der 32-Zöller für mich landet unterm Weihnachtsbaum!:)
     
  6. Bernie44

    Bernie44 Gold Member

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    AW: Unity media news

    :eek: und im Februar geht`s richtig los!

    Habe ich da was verpasst,was kommt denn ab Februar :confused:
     
  7. ElimGarak

    ElimGarak Board Ikone

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    AW: Unity media news

    Dann starten ARD und ZDF in 720p pünktlich zu den
    olympischen Winterspielen ihren HD Regelbetrieb.

    Auch bei UM!
     
  8. dergiss

    dergiss Board Ikone

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    AW: Unity media news

    Ist aber nun mal die richtige Antwort, so wie der Gesetzgeber es vorsieht. Also ist die Frage schon hinreichend beantwortet gewesen.

    Das von den gesamten GEZ Gebühren auch die HD Kanäle finanziert werden, ist eine andere (richtige) Sache. Einen Anspruch hat man aufgrund der Zahlung der GEZ Beiträge allerdings gemäß Gesetzgeber nicht und darauf kommt es an.
     
  9. chrissaso780

    chrissaso780 Wasserfall

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    AW: Unity media news

    § 52
    Weiterverbreitung


    (1) Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, ist durch Landesrecht im Rahmen der vorhandenen technischen Möglichkeiten zu gestatten. Die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen kann unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden. Einzelheiten, insbesondere die Rangfolge bei der Belegung der Kabelkanäle, regelt das Landesrecht.

    (2) Soweit Betreiber von digitalisierten Kabelanlagen Fernsehprogramme oder Mediendienste verbreiten, gelten hierfür die Bestimmungen der Absätze 3 bis 5.


    (3) Der Betreiber einer Kabelanlage hat sicherzustellen, dass

    1. die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die für das jeweilige Land gesetzlich bestimmten Fernsehprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner Programmbouquets zur Verfügung stehen,
    2. die Übertragungskapazität eines analogen Fernsehkanals für die im jeweiligen Land zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme sowie die Offenen Kanäle zur Verfügung steht; soweit diese Übertragungskapazität danach nicht ausgeschöpft ist, richtet sich die Belegung nach Landesrecht; die landesrechtlichen Sondervorschriften für Offene Kanäle und vergleichbare Angebote bleiben unberührt,
    3. die technischen Übertragungskapazitäten nach Nummern 1 und 2 im Verhältnis zu anderen digitalen Kanälen technisch gleichwertig sind,
    4. Entgelte und Tarife für die Programme nach Nummern 1 und 2 offengelegt werden; Entgelte und Tarife sind im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes so zu gestalten, dass auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen und chancengleichen Bedingungen verbreitet werden können; die landesrechtlichen Sondervorschriften für Offene Kanäle und vergleichbare Angebote bleiben unberührt.
    (4) Die Entscheidung über die nach Absatz 3 hinausgehende Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Mediendiensten trifft der Betreiber
    1. innerhalb einer weiteren Übertragungskapazität im Umfang von einem Drittel der für die digitale Verbreitung zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität, soweit er darin unter Berücksichtigung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern sowie ein vielfältiges Programmangebot an Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht sowie Mediendienste angemessen berücksichtigt,
    2. innerhalb darüber hinausgehender Übertragungskapazitäten allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze.
    (5) Der Betreiber einer Kabelanlage hat die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder Mediendiensten der zuständigen Landesmedienanstalt mindestens zwei Monate vor ihrem Beginn unter Vorlage eines Belegungsplanes sowie in den Fällen des Absatzes 3 seiner Vertragsbedingungen anzuzeigen. Werden die Voraussetzungen des Absatzes 3 und des Absatzes 4 Nr. 1 durch den Betreiber einer Kabelanlage nicht erfüllt, erfolgt die Auswahl der weiterverbreiteten digitalen Fernsehprogramme und die Belegung der digitalen Kanäle nach Maßgabe des Landesrechts. Zuvor ist dem Betreiber einer Kabelanlage eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Bei Änderungen der Belegung gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

    (6) Die Belegung einer Kabelanlage mit Hörfunkprogrammen richtet sich nach Landesrecht.
     
    Zuletzt bearbeitet: 15. Dezember 2009
  10. starchild-2006

    starchild-2006 Silber Member

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    AW: Unity media news

    Was bedeutet dies im Bezug auf die HD Sender? :confused:
     
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