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Sky hebt Preise für Bestandskunden an

Dieses Thema im Forum "DF-Newsfeed" wurde erstellt von DF-Newsteam, 24. Mai 2016.

  1. BMG forever

    BMG forever Foren-Gott

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    Was nützen dir denn noch mehr Sender ,wenn sowieso auf allen das selbe in Dauerschleife läuft ;)
     
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  2. BMG forever

    BMG forever Foren-Gott

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    Du hast ja nicht ganz unrecht ,aber was sollen wir Kabelkunden denn sagen ,die schon immer viel weniger Sender hatten und trotzdem den gleichen Preis bezahlen müssen:(
     
  3. Mangels

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    Nett, mittlerweile wird sky echt schon unverschämt.
    Um noch etwas Salz in die Suppe zu geben, gibt es nächste Saison (meine Quelle ist die Zeitung mit den vier großen Buchstaben in der Ausgabe von heute) auch keine Premier League mehr.
    Preisanpassung nennt sich das also.
     
  4. Berliner

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    Die "News" mit der PL ist 6 Monate jung ;).
     
    grube112 und Redfield gefällt das.
  5. OMD

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    Alles worauf Musik von OMD empfangbar ist :-)
    Zu Preiserhöhungen 5% betreffend hatte der BGH schon bezüglich dem Vorgänger Premiere am 15.11.2007 ne Pressemitteilung rausgegeben die dann so aussah:

    Bundesgerichtshof
    Mitteilung der Pressestelle
    Nr. 174/2007



    Bundesgerichtshof entscheidet über die Wirksamkeit Allgemeiner




    Geschäftsbedingungen in Pay-TV-Verträgen


    Die Beklagte, Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG, bietet über einen so genannten Pay-TV-Sender bundesweit Bezahlfernsehen an. Ihre Kunden empfangen private Fernsehprogramme im Abonnement gegen Entgelt; die Abonnementpakete variieren nach Inhalt, Umfang und Laufzeit.

    Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, beanstandet unter anderem folgende von der Beklagten verwendete Klauseln:

    "1.3… 2 Unabhängig davon behält sich Premiere vor, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle, die Nutzung der einzelnen Kanäle sowie die Zusammensetzung der Programmpakete zum Vorteil der Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern. …

    3.61 Premiere kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Beträge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen. … 3 Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht. …

    6.51 Premiere behält sich vor, bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programmangebots die Abonnementbeiträge abweichend von Ziffer 3.6 zu ändern. 2 In diesem Fall ist (der Abonnent/)Premiere berechtigt, das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten Änderung schriftlich zu kündigen. 3 Stimmt der Abonnent der Leistungsänderung zu, kann Premiere die Preisstruktur anpassen, ohne dass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten auslöst."

    Der Bundesgerichtshof hat diese Klauseln als unwirksam angesehen.

    Der weit gehende Vorbehalt zur Änderung des Programmangebots (Nummer 1.3) sei bereits deshalb unzulässig, weil er sich nicht auf bestimmte und triftige Gründe beziehe. Die Beschränkung auf Programmänderungen "zum Vorteil der Abonnenten" gewährleiste für den Kunden nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit und Transparenz. Der Abonnent, der aus dem breiten Angebot der Beklagten ein seinen individuellen Wünschen und Bedürfnissen entsprechendes Programmpaket auswähle, könne bei Vertragsschluss nicht absehen, welche Programmänderungen er nach Vertragsbeginn ohne seine Zustimmung hinzunehmen hätte. Für die Zumutbarkeit des Leistungsänderungsvorbehalts genüge es nicht, dass sich eine Programmänderung für die Mehrheit der Abonnenten vorteilhaft auswirke.

    Die Befugnis zur Preiserhöhung für den Fall der Erhöhung der Bereitstellungskosten (Nummer 3.6) benachteiligt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Abonnenten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Diese Preisanpassungsklausel sei schon zu unbestimmt, weil sie ganz allgemein an eine Erhöhung der nicht näher umschriebenen Bereitstellungskosten anknüpfe und weder die Voraussetzungen noch den Umfang einer Preiserhöhung näher regele. Für den Abonnenten sei deshalb weder vorhersehbar, in welchen Bereichen Kostenänderungen auftreten können, noch habe er eine realistische Möglichkeit, etwaige Preiserhöhungen anhand der Klausel auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen. Die Unangemessenheit der Preisanpassungsklausel werde nicht dadurch kompensiert, dass dem Abonnenten ein Kündigungsrecht für den Fall eingeräumt werde, dass die Preiserhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmache. Wenn eine Konkretisierung der Anpassungsmaßstäbe wegen der Besonderheit der Vertragsbeziehung auf unüberwindbare Schwierigkeiten stoße, könne im Einzelfall ein angemessener Interessenausgleich dadurch erreicht werden, dass dem Vertragspartner ab einem bestimmten Umfang der Preissteigerung ein Kündigungsrecht eingeräumt werde. Einen solchen Ausnahmefall hielt der Bundesgerichtshof nicht für gegeben.

    Der Vorbehalt zur Preisanpassung bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programmangebots (Nummer 6.5 Satz 1) bedeute für die Abonnenten ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung. Diese Klausel erlaube eine einseitige Preisänderung durch die Beklagte, ohne dass der Abonnent aus der Formulierung der Klausel ersehen könne, in welchem Umfang Preiserhöhungen auf ihn zukommen könnten und nach welchen Maßstäben die Preise erhöht würden. Zudem mache die Bestimmung eine einseitige Preiserhöhung allein von einer Änderung oder Umstrukturierung des Programmangebots abhängig und stelle damit Anlass und Ausmaß einer Preiserhöhung in das Belieben der Beklagten. Das den Abonnenten eingeräumte Kündigungsrecht (Nummer 6.5 Satz 2) schaffe schon deshalb keinen angemessenen Ausgleich, weil willkürliche Preisanhebungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Das für diesen Fall im Gegenzuge auch der Beklagten eingeräumte Kündigungsrecht weiche von dem gesetzlichen Grundgedanken ab, wonach eine außerordentliche Kündigung nur zulässig sei, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Auch der Preisänderungsvorbehalt unter Nummer 6.5 Satz 3 genügt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht den Anforderungen an eine zulässige Preisanpassungsklausel, weil er nur an eine Zustimmung des Abonnenten zur Leistungsänderung anknüpfe und kein Einverständnis mit der anschließenden Preisänderung erfordere.

    Urteil vom 15. November 2007 III ZR 247/06

    Oberlandesgericht München - Urteil vom 21. September 2006 29 U 2612/06

    Landgericht München I - Urteil vom 23. Februar 2006 12 O 17192/05

    Karlsruhe, den 15. November 2007

    Pressestelle des Bundesgerichtshofs
    76125 Karlsruhe
    Telefon (0721) 159-5013
    Telefax (0721) 159-5501
     
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  6. BMG forever

    BMG forever Foren-Gott

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    Alles eingesparte Geld und die Preiserhöhung wird für die neuen Bundesliga Rechte gebraucht, denn ohne diese Rechte ist es wahrscheinlich das Ende von Sky.
     
    baerlippi gefällt das.
  7. RollinCHK

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    Ich kann die Leute mehr als gut verstehen, die Netflix / Amazon + Magine TV Film verwenden und die für wenig Geld dann echt zufrieden sind, wenn keine Bundesliga gebraucht wird...
     
  8. Lt_Spock

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    Nein das sehe ich auch nicht so!
    Auf der Zweitkarte wird lediglich das gebuchte Programmpaket gespiegelt für das man als Hauptleistung den Abopreis bezahlt. Insofern ist nicht transparent erkennbar warum sich der monatliche Preis für die Zweitkarte erhöhen sollte, da man schon für die Aktivierung und Logistik einen fixen Kostenbeitrag für die Zweitkarte bezahlt hat.
    Ausserdem müsste die Preiserhöhung für die Zweitkarte bei Neuverträgen direkten Eingang finden, ist aber bis dato nicht so!
     
  9. digisatelli

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    Tja, wie sagte damals bei Premiere Kofler:"Das ist ein Cappucino weniger im Monat".
    Könnte man fast vergleichen. Damals wollten viele auch kündigen, und was war, mehr Abos.:ROFLMAO::ROFLMAO:
     
  10. Lt_Spock

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    Bei Kofler habe ich aber nur 10DM im Monat bezahlt, das Filmpaket war super und man konnte sich noch die Zweitkarte selbst freischalten. Und heute bei Sky? Gängeleien vom Feinsten an allen Ecken und Enden zum Wucherpreis.
    Da muss man schon einen gewissen Hang zur Selbstkasteiung bzw. Masochimsmus haben, sich wie ein Tanzbär ständig an der Nase durch die Manege führen zu lassen und dafür noch Geld zu bezahlen.
     
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