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SEPA-Benachrichtigungen

Dieses Thema im Forum "Small Talk" wurde erstellt von Worringer, 19. November 2013.

  1. Solmyr

    Solmyr Guest

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    AW: SEPA-Benachrichtigungen

    Die GEZ muss sich auch erstmal per Rechnung melden, die hatten bisher bei mir keine Einzugsermächtigung :D
     
  2. Worringer

    Worringer Guest

  3. r123

    r123 Guest

    AW: SEPA-Benachrichtigungen


    Jedoch musst Du als Unternehmen beweisen, dass das Schreiben auch zugegangen ist und der Nachweis des Postausgangs eines einfachen Briefs reicht dafür keinem Gericht.

    Würde eine Zustellung per Zustelldienst per Einwurf in den Briefkasten erfolgen, nehmen Gericht oft eine Beweislastumkehr an und man muss als Empfänger beweisen, dass trotz der Zustellurkunde man das Schreiben nicht erhalten hat (bspw.dass man bereits zuvor eine Anzeige bei der Polizei aufgegeben hatte, weil einem diverse Schreiben aus dem Briefkasten geklaut wurden). Aber wenn ein Schreiben nur per normalen Brief verschickt wird, muss das Unternehmen stets den Zugang nachweisen.

    D.h. mit dem Verschicken der Schreiben per normalen Brief haben die Unternehmen überhaupt keinen Vorteil, weil sie unterliegen werden, wenn der Empfänger aussagt, dass er kein Schreiben erhalten hat.
     
  4. r123

    r123 Guest

    AW: SEPA-Benachrichtigungen

    Genau; da steht doch, dass die Gläubiger ID nur eine zusätzliche Information ist (die angegeben wird). Du wirst weiterhin auch den Namen des Abbuchenden auf Deinem Kontoauszug sehen.
     
  5. Worringer

    Worringer Guest

    AW: SEPA-Benachrichtigungen

    Das stimmt nicht, zumindest das "bei jedem". Ich habe bis vor kurzen in einem großen Unternehmen gearbeitet und nun bei einem anderen großen Unternehmen. Da wurden und werden Briefe zu keinem Zeitpunkt in der von Dir beschriebenen Form erfaßt.
    Lediglich die elektronische, freigebene Version ist im PDM-System mit dem Druckdatum, aber nicht, ob der Brief auch das Haus verließ/verläßt.

    Dieser Vorgang besagt nur, daß ein Dokument das Haus verlassen hat, aber nicht, ob es auch angekommen ist und erst recht nicht, ob dieses Schreiben tatsächlich im Umschlag war. Wenn im Streitfall der Versender von der Zustellungsvermutung ausgeht, der Adressat aber sagt, daß er den Brief (weder Einschreiben noch Zustellungsurkunde) nicht bekommen hat, dann stehen Aussage gegen Aussage. Als nächstes dürfte der Richter dann den Absender fragen, was ihn so sicher machen läßt, daß der Brief beim Adressaten eingegangen ist. In einem solchen Fall macht dann der Absender dicke Backen.
     
  6. Worringer

    Worringer Guest

    AW: SEPA-Benachrichtigungen

    Für mich ist das keinesfalls eineindeutig. Der Satz vor dem fett gedruckten suggeriert was anderes. Aber ich werde das sehen.
     
  7. horud

    horud Digi-Liga-Legende Premium

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    AW: SEPA-Benachrichtigungen

    Diese Mär hält sich zwar standhaft, ist aber falsch. Vor Gerichten wird ein nicht manipulierbares Postausgangsbuch als Beweis anerkannt. Das kann ein handschriftlich geführtes festes Buch sein, oder ein per EDV geführtes, bei dem der Ausgang fortlaufend und nichtmanipulierbar mit Datum- und Zeitstempeln erfaßt wird. Jeder Rechtsanwalt, Steuerberater etc führt so etwas, muss er sogar. Und das wird vor Gerichten anerkannt.

    Was nicht anerkannt wird, sind bspw handschriftliche Vermerke auf der Briefkopie oder ein einfaches Postausgangsbuch mittels Excel
     
  8. r123

    r123 Guest

    AW: SEPA-Benachrichtigungen

    Das ist falsch! Es ist richtig, dass Vermerke in Akten z.b. "telefonisch/persönlich mit xy besprochen" als Beweis ausreicht. Aber der Zugang von Schreiben muss auch von Unternehmen weiterhin bewiesen werden oder der Anschein so groß sein, wie beim EInwurf des Schreibens in den Briefkasten und Vermerk des Zustelldienstes auf der Zustellungsurkunde, wann das Schreiben eingeworfen wurde.
    Ich war hier in FFM schon bei verschiedentlichen Gerichtsverhandlungen, in denen dies von Richtern bestätigt wurde, und habe auch einige Anwälte und Richter als Freunde, die damit ständig zu tun haben. Der Postausgang reicht als Nachweis des Zugangs eines per normalen Brief versandten Schreibens keinem Gericht, da eben immer wieder Schreiben verloren gehen (http://www.rp-online.de/wirtschaft/...lich-tausende-briefe-und-pakete-aid-1.1618825) und dies den Gerichten bekannt ist, weshalb keinem Richter der Ausgang als Beweis reicht!

    Auch muss kein Rechtsanwalt ein nicht manipulierbares Postausgangsbuch führen; auch wenn es natürlich jede größere Kanzlei macht, um Vorgänge besser nachvollziehen zu können. An der Beweislast ändert sich nichts. Nur wenn eine Kanzlei bspw. nachweisen kann, dass sie mehrfach den Empfänger angeschrieben haben, kann das ein Gericht als Anscheinsbeweis ansehen, dass zumindest eins dieser Schreiben den Empfänger erreicht hat.
     
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 20. November 2013
  9. Major König

    Major König Muper-Soderator

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    AW: SEPA-Benachrichtigungen

    Und das ist ein Vorteil? Hmm...
     
  10. horud

    horud Digi-Liga-Legende Premium

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    AW: SEPA-Benachrichtigungen

    Da ich ja aus der Branche komme, sage ich dir, dass du falsch liegst, da gibt es sogar BFH/BGH-Urteil drüber.

    Zudem habe ich selbst zweimal beim Finanzgericht Recht bekommen, weil ich den Ausgang der entsprechenden Unterlagen an das Finanzamt nachweisen konnte.

    Ich muss nicht den Zugang beweisen, sondern den Ausgang.

    Also sag mir nicht, was geht und was nicht ;)

    Gerne nochmal, die Mär hält sich standhaft, ist aber falsch.

    Die Pflicht zu einer gewissenhaften Kanzleiführung ergibt sich aus dem Berufsrecht. Dazu gehört das Führen von Fristenkontrollbüchern und Postausgangsbüchern. Auch aus Haftungsgründen muss ein Steuerberater/Rechtsanwalt etc das machen, sonst kann die Vermögensschadenversicherung die Schadensbegleichung ablehnen.
     
    Zuletzt bearbeitet: 20. November 2013