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Saturn-Gewährleistung / -Garantie bei Privatkauf

Dieses Thema im Forum "Small Talk" wurde erstellt von mikadooo, 19. Januar 2017.

  1. FilmFan

    FilmFan Lexikon

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    Das ist natürlich absoluter Unsinn, und wie Creep schon schrieb sollte man immer zuerst sein (i. d. R. weitreichenderes) Gewährleistungsrecht gegenüber dem Verkäufer einfordern. Die Herstellergarantie sollte man erst nach Ablauf der Gewährleistung in Anspruch nehmen.
     
    Creep gefällt das.
  2. moznov

    moznov Guest

    Kannst Du Deinen Unsinn auch nur annähernd belegen ..??

    Die Praxis sieht so aus, selbst innerhalb der ersten 6 Monate..
    Rücktritt, Umtausch, Reklamation und Garantie

    Auszug :
    "Der Käufer hat bei Lieferung einer mangelhaften Ware zunächst einen Anspruch auf so genannte Nacherfüllung. Er kann also Nachbesserung der fehlerhaften Sache oder Ersatzlieferung einer neuen Sache verlangen. Erst wenn diese Nacherfüllung scheitert, weil sie unmöglich bzw. unverhältnismäßig ist oder wenn eine dem Verkäufer gesetzte Frist erfolglos abläuft, kommen Ansprüche auf Rücktritt (früher: Wandlung), Minderung und Schadensersatz in Betracht."

    In der Praxis kann der Händler die Reklamation durch Überprüfen der Funktionsuntüchtigkeit der Ware einfordern.
    Wird er nie im Geschäft tun, sondern in die Vertragswerkstatt ( z. B . Phillips ) einschicken..
    ( Es sei denn, es ist Ware im Niedrigpreissegment und es gibt bestimmte Konditionen mit dem Hersteller, dann kann der Händler auch sofort die Ware vor Ort tauschen ..Bei Kaffeeautomaten von Phillipps liegt die Grenze z.B. beim Kaufpreis von 80.- Euro, zumindest war sie das vor einiger Zeit..Nur so als Beispiel..)
    Das hat aber im Grunde nichts mit folgender Frage zu tun, nämlich :
    Wo also hat der Käufer hier ein weitreichenderes Gewährleistungsrecht..
    Der Käufer hat das Recht der Nacherfüllung , nicht auf sofortige Wandlung oder Rückgabe ,und erst , wenn diese scheitert , kannst Du vom Kauf zurücktreten.
    Also, in dem Moment , wo der Hersteller Dir ein Garantieversprechen abgegeben hat, schicke ich als Händler so oder so innerhalb der ersten 6 Monate das Gerät ein, und der Hersteller repariert oder wandelt die Ware ..
    ( Abgesehen von dem in Klammern gesetztem..)
     
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 27. Januar 2017
  3. FilmFan

    FilmFan Lexikon

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    Du solltest Dich mal ernsthaft mit dem Thema beschäftigen. insbesondere wenn Du Händler sein solltest. :eek:
     
  4. moznov

    moznov Guest

    Na, das sind ja überzeugende Argumente..(y)

    Garantie, Gewährleistung, Widerruf und Umtausch - wo liegt der Un

    Incl. angeführter Paragraphen


    Auszug :

    "Im Falle eines Mangels hat der Kunde zunächst Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB). Dabei kann der Kunde grundsätzlich selbst entscheiden, wie die Nacherfüllung auszusehen hat, d. h. ob der Mangel am Produkt beseitigt oder gar ein neues Produkt geliefert werden soll. Die Material-, Arbeits- und Transportkosten hat nebenbei bemerkt der Verkäufer zu tragen. Falls kein Ersatzgerät geliefert werden kann und eine Reparatur ebenfalls nicht möglich oder unverhältnismäßig teuer ist, dann hat der Kunde ein neues Wahlrecht – entweder er macht den Vertrag rückgängig und erhält sein Geld zurück (§ 440 BGB), oder er kann eine Minderung des Kaufpreises verlangen (§ 441 BGB).

    Bei einem Defekt innerhalb der ersten 6 Monate wird zum Vorteil des Kunden davon ausgegangen, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war. In diesem Fall sollte die Nacherfüllung verhältnismäßig einfach über die Bühne laufen. Nach diesem halben Jahr folgt nun aber die Beweislastumkehr, d. h. der Kunde muss beweisen, dass die Ware bereits bei Übergabe mangelhaft war, was sich ggf. als sehr schwierig erweisen kann und im Zweifelsfall nur per Gutachter möglich ist."

    Falls du die widerlegen willst, um weiter Deinen Quatsch zu verbreiten, gern..
     
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 27. Januar 2017
    FilmFan gefällt das.
  5. Schnellfuß

    Schnellfuß Guest

    Kommt drauf an...

    Ich bin schon mehrfach mit einer "Herstellerabwicklung" sehr gut gefahren. Schnell und unkompliziert.

    Beim Händler habe ich dagegen schon ein Teil eingebüßt, ging nach Rücksendung in die Insolvenzmasse ein. Hat aber den Rechtsweg nicht gelohnt....
     
  6. suniboy

    suniboy Talk-König

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    Also grundsätzlich wende ICH mich in den 2 Jahren nur an den Verkäufer -erst dann entscheidet sich wie weiter vorgegangen wird. Mal wird es kulant vom Händler gelöst, mal wird man weitergereicht. Einzelne Firmen wie Inverto (LNB's) z.B. handhaben das jedoch anders. In meinem Fall war es so, dass das LNB Probleme kurz vor der 2 Jahresfrist machte und ich (natürlich) zuerst den Händler kontaktierte. Dieser verwies mich (natürlich) zum Hersteller und als ich den Hersteller in Luxemburg anschrieb, antwortete der mir dass eben der Händler dafür zuständig sei und das so praktiziert wird. Habe dann diese Email an den Händler geschickt und er hat mir darauf ein neues LNB zugeschickt. Keine Ahnung ob das ein Einzelfall war oder nicht -habe es aber so erlebt.

    Ansonsten ist meine Erfahrung auch so, dass nach den ersten 6 Monaten gerne an den Hersteller verwiesen wird. Meistens gibt es auch da keine großen probleme mit namenhaften herstellern, jedoch zicken manche wegen der Versandkosten rum. Bei größeren Sachen sind die nicht unerheblich, aber zum Glück ist der Fall bei mir -so- nicht eingetreten, da das eine Mal Amazon mir auch diese Kosten erstattet hat.
     
  7. moznov

    moznov Guest

    Bei niedrigpreisigen Waren gibt es oftmals zwischen Händler und Hersteller in fast allen Warengruppen Vereinbarungen, bis zu einem bestimmtem Kaufpreis dem Kunden vor Ort und auch grundsätzlich innerhalb von 24 Monaten die Ware zu tauschen..
    Und die defekte Ware gleich in die Tonne zu kloppen, da sich ein Rücktransport zum Hersteller nicht rechnet..
    Also bei Kopfhörer im Wert von 10.- Euro als Beispiel geht das zügig..
    Da ist aber nicht der Händler kulant, sondern der Hersteller.
    Natürlich wird der Händler immer so argumentieren, das er der Kulante ist..;)
    Bei Online-Käufen muss bei Reklamationen normal der Händler die Kosten tragen.

    Wir wurden gefragt: Wer trägt die Versandkosten in einem Gewährleistungsfall?

    Auch hier hat der Kunde erst einmal nur die Wahl zwischen Repa oder Neuware, nicht aber sofort auf Rückgabe..

    "Ist die Kaufsache mangelbehaftet, kann der Käufer von seinem sog. Gewährleistungsrecht Gebrauch machen. Der Käufer hat die Wahl, ob er die sog. „Nacherfüllung“ in Form der Mangelbeseitigung (z. B. im Wege der Reparatur) oder die Neulieferung einer mangelfreien Sache verlangen will."

    "Um eine Reparatur durchzuführen und die Sache in Augenschein zu nehmen, muss der Kunde die Ware im Online-Handel zunächst an den Händler zurücksenden. Der Käufer ist übrigens verpflichtet, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen und zur Nachbesserung zur Verfügung zu stellen. Muss die defekte Ware wieder an den Online-Händler zurückgesendet werden, entstehen dafür natürlich Kosten, die vom Online-Händler zu zahlen sind."

    Bei Reklamationen VOR ORT wüsste ich nicht , das der Händler Dir Versandkosten aufgrund einer Reklamation aufs Auge drücken kann.
    Es sei denn, Deine Reklamation stellt sich als unberechtigt an, weil du zu dusselig warst..;)Und ihm somit unnötige Kosten entstanden,
    die er dann von Dir einfordert..