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Satellit: Weiterleitung von TV-Signal im Seniorenheim illegal? BGH reicht an EuGH weiter

Dieses Thema im Forum "DF-Newsfeed" wurde erstellt von DF-Newsteam, 8. Februar 2024.

  1. Audhimla

    Audhimla Silber Member

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    Ehrlich gesagt geht mir diese Gier dermaßen auf den Senkel. Was woll'n die? Am besten jeder kriegt nen Chip inplantiert, und sobald von irgendwo, aus dem vorbeifahrenden Auto, dem offenem Fenster oder sonstwo her, ein Klang erschallt wird sofort das konnte belastet. Gerne auch wenn es sich schon im Minus befindet. Ekelhaft!
     
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  2. Michael Hauser

    Michael Hauser Lexikon

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    Ja. Die GEMA schießt echt den Vogel ab.
     
    Zuletzt bearbeitet: 9. Februar 2024
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  3. mischobo

    mischobo Lexikon

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    ... aus dem Urteil des OLG Zweibrücken AZ 4 U 101/22
    Das ist eine klassische Kabelweitersendung für die der Anlagenbetreiber die üblichen Urheberentgelte nicht zu zahlen bereit ist.
    Es geht also nicht darum, ob das Wohnheim wie ein Hotel oder als Privathaushalt behandelt wird.

    Würde das Wohnheim den Bewohnern ein TV-Gerät zur individuellen Nutzung zur Verfügung stellen, würde es sich nicht mehr um eine Kabelweitersendung sondern um eine Wiedergabe von Funksendungen handeln. So könnte das Wohnheim wie ein Krankenhaus, Hotel o.ä. behandelt werden. Das ist in dem hier diskutierten Verfahren nicht der Fall.

    Pressemitteilung BGH -> Der Bundesgerichtshof - Presse : Pressemitteilungen aus dem Jahr 2024 - Bundesgerichtshof legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur weiteren Klärung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe vor
     
  4. Gorcon

    Gorcon Kanzler Premium

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    Die Sagen sich halt in einem Altenheim gibt es keine dauerhaften Nutzer, die wechseln dort regelmäßig. :rolleyes:
    Ist halt ein Verein mit Mafia artigen Zügen.
     
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  5. yra

    yra Senior Member

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    Euch ist aber schon klar, dass die GEMA keine Gewinnerzielungsabsicht hat, sondern nur dafür sorgen soll/muss/will, dass die Urheber von Musik einen fairen Anteil an der Nutzung ihrer Werke bekommen?

    NON-PROFIT-GEMEINSCHAFT
    Ein Gewinn für die Musik
    Die GEMA macht keinen Gewinn. Als Verein sind wir nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Mehr noch: Dies ist sogar nach unserer Satzung ausgeschlossen. Als Verwertungsgesellschaft schütten wir unsere Einnahmen an die Musikschaffenden aus, deren Rechte wir vertreten. Abgezogen werden lediglich unsere Verwaltungskosten sowie die Gelder, die wir für soziale und kulturelle Zwecke bereitstellen. Gut für die Kultur. Und ein Gewinn für die Musik – sowie für alle, die von ihr und für sie leben.

    Die Details zur Verteilung der Einnahmen regelt der GEMA Verteilungsplan. Unsere Mitglieder haben dieses Regelwerk festgelegt und können in der jährlichen Mitgliederversammlung Anpassungen beschließen.


    Wie sollten Musiker und Autoren denn an Vergütungen für ihre kreative Leistung kommen, wenn es keine Verwertungsgesellschaften gäbe?
     
  6. FC Fan

    FC Fan Gold Member

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    Deshalb sind auch die Gebühren auf den Weihnachtsmärkten auf einmal bis zum 10-fachen gestiegen. Die Plätze sind aber nicht um das 10-fach größer geworden. Sorry, der Verein ist einfach Geldgeil. Und wenn ich schon lese Verwaltungskosten und kulturelle Zwecke. Das heißt wird brauchen über 50% für uns und der Rest wird verteilt.
     
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  7. Michael Hauser

    Michael Hauser Lexikon

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    Sehe ich auch so.
     
  8. dam72

    dam72 Platin Member

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    Doch, meiner Meinung nach schon. Die Frage was eine "öffentliche Wiedergabe im Sinne der Kabelweitersendung" ist, entscheidet am Ende ob das Wohnheim gemäss der klassischen Kabelweitersendung kommerziell gesehen muss, oder als urheberrechtsfreie Gemeinschaftsanlage.

    Bei dem Recht zur Kabelweitersendung handelt es sich um einen besonderen Fall des Senderechts und damit um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe. Eine Kabelweitersendung setzt daher eine öffentliche Wiedergabe voraus. Die Wiedergabe ist nach § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört nach § 15 Abs. 3 Satz 2 UrhG jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
     
  9. Andre444

    Andre444 Wasserfall Premium

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    Vorallem bin ich ja mal gespannt, ob die GEMA bei EuGH mit ihrer Vorderung durch kommt.
    Ich hoffe das die GEMA auch beim EuGH nicht mit ihrer Vorderung durch kommen wird.
     
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  10. dam72

    dam72 Platin Member

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    Die Definiton was eine "öffentliche Wiedergabe im Sinne der Kabelweitersendung" ist, muss endlich mal erfolgen. Die alte Definition was eine "öffentliche Wiedergabe" ist, ist zu schwammig und nicht zielführend.
    Ich glaube auch, dass die Verwertungsgesellschaften hier den kürzeren ziehen werden, in der Hoffnung, dass eine klar und unmissverständliche Definition was eine "öffentliche Wiedergabe im Sinne der Kabelweitersendung" ist, dabei herauskommt