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SAT-Verbot durch Kabelbetreiber

Dieses Thema im Forum "Digital TV über Kabel (DVB-C)" wurde erstellt von offenbach, 1. März 2015.

  1. mischobo

    mischobo Lexikon

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    AW: SAT-Verbot durch Kabelbetreiber

    ... erstmal schrieb ich vom installieren einer Satanlage und nicht von einer unauffällig aufgestellten Sat-Schüssel.
    Zudem schrieb ich "nicht ohne weiteres".

    Wer eine Wohnung mieten möchte, muß mit dem Vermieter einen Vertrag abschliessen. Wenn ein Vertrag abgeschlossen wird, auch wenn in den Nebenbestimmugen des Vertrags sowas steht wie "Die Installation von Empfangsanalgen wird untersagt. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Vermieter", dann hat sich der Mieter grundsätzlich daran zu halten. Eine solche Formulierung der Klausel ist auch rechtsgültig.

    Fühlt sich der Mieter dennoch durch die eine solche Klausel geknebelt. steht ihm natürlich frei, den Rechtsweg zu beschreiten. Die Gerichte müssen dann zwischen dem Recht des Mieters auf Informationsfreiheit und dem Recht des Vermieters auf Eigentum abwägen. Wenn der Mieter klagt, muss er natürlich begründen, warum der Sat-Empfang für ihn so wichtig sit, dass es das Recht auf Eigentum des Vermieters überwiegt.
    Fehlende HD-Sender der ÖR oder eingeschränkte Verfügbarkeit von Sky-Sender sind im Allgemeinen keine geeigneten Argumente.
    Hier würden die i.d.R. zu Gunsten des Vermieters entscheiden (außer natürlich die Satschüssel ist von aussen nicht sichtbar auf einem vorhandenen Balkon aufgestellt).
    I.d.R. wird ein Kabelanschluss als geeignet angesehen, dem Informationsbedarf des Mieters genüge zu tun. Auch bei z.B. Türken, Russen, Italiener usw. wird der Kabelanschluss i.d.R. als ausreichend betrachtet.
    Gute Chance haben dagegen Ausländer, aus deren Heimatland zwar via Sat Programme empfangbar sind, nicht aber über Kabel. Und auch Journalisten die über Vorgänge im Ausland berichten haben gute Chancen.

    Jedes Urteil hier ist eine Einzelfallentscheidung, auch wenn es sich um ein BGH-Urteil handelt.

    Der Knackpunkt ist hier der Interessenskonflikt zwischen dem Grundrecht des Mieters auf Informationsfreiheit und dem Grundrecht der Vermieters auf Eigentum.

    Besser ist es, wenn man dem ganzen aus dem Weg geht, indem man vor Vertragsabschluss klärt, dass man eine Satschüssel installieren bzw. aufstellen (auch sichtbar) darf ...