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Rundfunkbeitrag nicht gezahlt: Frau muss ins Gefängnis

Dieses Thema im Forum "DF-Newsfeed" wurde erstellt von DF-Newsteam, 4. April 2016.

  1. Capone1985

    Capone1985 Silber Member

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    Darauf läuft es sowieso hinaus!!! Die Vorarbeiten sind dafür schon längst in Arbeit.
     
  2. suniboy

    suniboy Talk-König

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    Eine Jury haben wir praktisch jetzt schon, nur halt die falsche -die aus ARD/ZDF. Da wird alles zurechtgebogen und wenn es dann immer noch geht -schickt man die Leute ins Gefängnis.
     
    KTP und kingbecher gefällt das.
  3. Capone1985

    Capone1985 Silber Member

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    Jemanden in Zwangshaft für Zwangsgebühren oder andere Schulden zu stecken, um eine eidesstattliche Versicherung zu erzwingen, verstößt im übrigen gegen die Menschenrechte und Deutschland wurde deswegen auch schon angemahnt. Niemand kann einen wegen Schulden in der westlichen Welt einsperren. Die arme Frau befindet sich illegal in Haft. Ich würde in Den Haag vorstellig werden und den Spieß umdrehen.

    Und zahlen muss Sie nicht, denn die Frau hat ja durch diese illegale Vollstreckung gegen sie, ihren job verloren und bekommt dann ALG. Von dem Geld muss sie niemals diese unrechtmäßigen Zwangsgelder bezahlen.
     
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  4. suniboy

    suniboy Talk-König

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    Deshalb kommen sie ja über die Balkanroute zu uns...Damit sie in der ersten Reihe sitzen.
     
    KTP, osgmario und FilmFan gefällt das.
  5. ***NickN***

    ***NickN*** Talk-König

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    Sehe ich genauso. Nur für das zahlen, was ICH sehen will! GEZ abschaffen! Meine Grundversorgung erkaufe ich mir selber und wenn die Frau weder TV noch Radio hat, sollte sie auch nix zahlen müssen! Wofür denn???
     
  6. Monte

    Monte Talk-König

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    Das klingt ja interessant. Gibt es dazu auch eine belastbare Quelle?
     
  7. Monte

    Monte Talk-König

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    Egal was man tut, dieses Totschlagargument, wir hätten besseres zu tun, gilt eigentlich immer. Es bedeutet also überhaupt nichts.
     
  8. Capone1985

    Capone1985 Silber Member

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    "Nach Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (analog Art. 6 II EMRK), durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll in der Fassung des Protokolls Nr. 11 Straßburg, 16.09.1963 enthalten sind, ist die Freiheitsentziehung wegen zivilrechtlichen Schulden, – und somit auch die Einleitung einer Beugehaft für die Abgabe einer zivilrechtlichen eidesstattlichen Versicherung -, eine Menschenrechtsverletzung. Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung ist eine zivilrechtliche Angelegenheit und kann nicht mit der Haft erzwungen werden, da es nicht erlaubt ist, gegen sich selbst eine Erklärung unfreiwillig abzugeben (Unschuldsvermutung Art. 6 II EMRK): Artikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden „Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.“ (siehe auch IP66 Art. 11 (Internationaler Pakt für bürgerliche Rechte))

    Land BRD
    Unterzeichnung 16/9/1963
    Ratifizierung 1/6/1968
    Inkrafttreten 1/6/1968"

    Das Grundgesetz mit dazu ziehen!

    "Artikel 25 GG Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes."

    Die Gesetze kannst du überall im Internet finden oder in Bibliotheken...wo du magst! Völkerrecht steht über dem Bundesrecht!!!
     
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  9. Koelli

    Koelli Lexikon

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    Typische Stammtisch Argumente.
    Es ist nunmal GESETZ. Ob es dir nun passt oder nicht. Und an Gesetze muss man sich halten
     
  10. Monte

    Monte Talk-König

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    Du hast geschrieben, dass die Bundesrepublik deshalb schon "angemahnt" wurde. Danach habe ich gefragt.

    Es geht übrigens gar nicht um Haft aufgrund der Schulden, sondern es geht um Beugehaft. Die ist rechtskonform. Das kannst du z.B. hier nachlesen:

    Bei Bußgeldern kann eine Haft angeordnet werden, um die Zahlungsbereitschaft des Schuldners zu erzwingen. Die Beugehaft kann auch angeordnet werden, wenn der Schuldner sich weigert, die Eidesstattliche Versicherung abzugeben. In beiden Fällen soll durch die Inhaftnahme erreicht werden, dass der Schuldner seiner Pflicht nachkommt, die gebotene Handlung vorzunehmen (= der „Wille“ des Betroffenen soll „gebeugt“ werden, damit er der gesetzlich normierten Pflicht nachkommt).
    Schulden: Die sechzehn größten Irrtümer und Missverständnisse – Schuldnerberatung Kanzlei Grundmann