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Rechtsfrage zu den Copyrights

Dieses Thema im Forum "Small Talk" wurde erstellt von hgerry, 5. August 2003.

  1. ThomasBePunkt

    ThomasBePunkt Gold Member

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    Sooo, und nun hätte ich gerne mal von allen Beteiligten die jeweiligen Paragafen gesehen - wo sind die Links/Quotes? winken

    Insbesondere bin ich auf den Zusammenhang Urheberrecht - Verwandschaftsgrad äusserst gespannt breites_
     
  2. GSV Burgenland

    GSV Burgenland Senior Member

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    Das ganze ist so lächerlich...
    In Österreích gab es sogar mal ein Rundschreiben für Lehrer, wie oft sie den VCR benutzen und on sie da selbstgedrehte Dokus ver&auml zeigen ???

    Laut Wisch durfte man nicht einmal eine Doku vom NDR im Unterricht vorspielen, vielleicht, wenn man vorher beim NDR anruft und Sendung und Vorführdauer + Datum angibt...Vielleicht, muss man auch das UNVERWENDBARE Schulfernsehen LIVE schauen, damit man kein C verletzt..
    Schade, dass man halt kaum in Schulen Kabelsteckdosen hat...

    Das ist so was von *****, dass man das eigentlich gar nicht glauben darf...

    Selbst Kopien für den Unterrichtsgebrauch waren eine zeitlang so geregelt, dass man 1 Schilling Copyright Beitrag entrichten musste...

    Und jetzt ist beim Satellitenkauf eine Künstlerabgabe von ca. 10 Euro zu entrichten...

    Also wenn was kriminell ist, dann ÜBERTRIEBENE Copyright Vorstellungen....

    Am besten
    verbietet VCR's & Kassetten aller Art

    <small>[ 06. August 2003, 22:09: Beitrag editiert von: GSV Burgenland ]</small>
     
  3. GSV Burgenland

    GSV Burgenland Senior Member

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    Das mit den Copyrights/Royalties ist soooo absurd, dass man es fast schon wieder lustig finden könnte...

    Ich lerne Welsh und S4C digidol war in der Anfangszeit uncodier (1 Woche oder so).
    Dann habe ich gefragt, warum man das bitte codiert, da ist doch NICHTS auf Englisch...

    Antwort von S4C - wir besitzen nicht die Royalties für die Sendungen
    Wie meinen, für die eigenproduzierten Sachen auf Welsh !!!
    Und Jahr 2003, was ist, S4C kann überall gesehen werden, in ganz Europa, warum nicht gleich ???

    Andere Frage:
    Will nicht wer
    MBC2, Saudi TV2 und paar andere verklagen..

    Glaub kaum, dass die die Rechte für Europa haben..

    BBC ebensowenig, die GRÖSSTE FRECHHEIT aller Zeiten war schon, dass die seit eh und je ins niederländische und belgische Kabel durften, "nur" weil man sie vielleicht auch irgendwo an der Küste mit ner Megaantenne sehen kann

    Und Deutschland und Frankreich, Schweiz können jetzt BBC gucken, die ersten 2 Länder haben eh nur "eine Handvoll Einwohner" und wer soll jetzt ausgeschlossen werden ???
    Moldavien ? oder wie...

    Also die Logik und HEUCHELEI (Ausleuchtzone auf GB zentriert) finde ich zum Kotzen, dafür haben auch die Isländer ein tolles Signal, sind ja auch bei der EU... (Nicht wirklich, aber NATO)

    ver&auml ver&auml ver&auml ver&auml ver&auml w&uuml;t
     
  4. Gag Halfrunt

    Gag Halfrunt Lexikon

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    § 53 UrHG
    Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

    (1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen; doch gilt dies für die Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger und die Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste nur, wenn es unentgeltlich geschieht.

    (2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen


    zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,

    zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,

    zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,

    zum sonstigen eigenen Gebrauch,

    a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
    b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.


    (3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Druckwerks oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, zum eigenen Gebrauch


    im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder

    für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.


    (4) Die Vervielfältigung


    a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
    b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,


    ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.


    (5) Absatz 1 sowie Absatz 2 Nr.2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Nr.1 findet auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, daß der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt.

    (6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

    (7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.


    Ist aber so gut wie hinfällig, da das neue Urheberrechtsgesetz AFAIK schon verabschiedet ist.

    Gag
     
  5. digiface

    digiface Foren-Gott

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  6. thunderstrike

    thunderstrike Junior Member

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    Hi digiface!
    Schau dir mal den § 53 an. Allso hatte ich wohl recht! Ich darf soviel aufzeichnen und kopieren wie ich will. Öffentliche Aufführung und Commerz sind verboten. Da wird sich auch nicht ändern!
    Für was würde sonst ein Videorecorder eine Aufnahmefunktion haben. Willst den Hersteller des Videorecorders verklagen wegen "Anstiftung einer strafbaren Handlung"?

    Gruß
    Thunderstrike
     
  7. digiface

    digiface Foren-Gott

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    § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

    (1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen; doch gilt dies für die Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger und die Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste nur, wenn es unentgeltlich geschieht.

    Und wer hat Dich befugt ??????

    digiface

    <small>[ 07. August 2003, 11:06: Beitrag editiert von: digiface ]</small>
     
  8. digiface

    digiface Foren-Gott

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    Der Videorecoder hat eine Rectaste zu aufzeichen, diese Taste wurde nicht eingebaut um Aufnahem automatisch weiter zugeben.
    Sondern Aufnahmen an zufertigen und zu besitzen.

    Denn unter § 15 steht auch :

    § 15 Allgemeines

    (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

    1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),

    2. das Verbreitungsrecht (§ 17),

    3. das Ausstellungsrecht (§ 18).

    Anderes Beispiel:

    Ein Hammer:

    Einen Nagel damit in die Wand zu schlagen, ist gesetzlich OK, nach Deiner Tehorie wäre es auch OK wenn man mit dem Hammer jemand auf den Kopf schlägt.

    Da sind Grenzen !

    Aufnehmen darfst Du, weitergeben nicht !
    Dafür ist eine Rectaste am Gerät !

    digiface

    <small>[ 07. August 2003, 11:17: Beitrag editiert von: digiface ]</small>
     
  9. thunderstrike

    thunderstrike Junior Member

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    Ich glaube, daß hier eine sinnlose Diskussion statt findet.
    Diversen Meinungen, Ansichten und Auslegungen kann ich nicht folgen. Ich mache einfach die Hitze dafür verantwortlich!
    Ich kann nur sagen was ein Bekannter (der ist Anwalt) sagt, "Alles was aufzuzeichnen geht, darf ich auch für private nicht kommerzielle Zwecke aufzeichnen und wieder geben". Alles andere ist Mumpitz!
    Damit ist für mich das Thema erledigt.

    Gruß
    Thunderstrike
     
  10. Gag Halfrunt

    Gag Halfrunt Lexikon

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    "Wiedergeben" oder hast Du Dich vertippt und meintest "weitergeben"? Denn das ist ja genau die Frage gewesen, ob ich private Aufnahmen aus dem Fernsehen wiederum privat und kostenlos weitergeben darf. Ich bin da jedenfalls noch nicht wesentlich schlauer geworden.

    Gag