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Rechtsanw. Tauschboersennutzer sollten Strafgelder der Musikindustrie nicht zahlen

Dieses Thema im Forum "Small Talk" wurde erstellt von IGLDE, 18. Oktober 2005.

  1. Lechuk

    Lechuk Institution

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    AW: Rechtsanw. Tauschboersennutzer sollten Strafgelder der Musikindustrie nicht zahle

    Du hast den link gelesen, den ich postete, wo es um die GEMA und die "Raubkopierten" Songtexte ging? Das Thema gibt es in der Bundesrepublik schon seit Jahrzehnten, da hat sich noch keiner bewegt.
    Sollte uns das zu denken geben? Ich denke nein.
     
  2. amsp2

    amsp2 Wasserfall

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    AW: Rechtsanw. Tauschboersennutzer sollten Strafgelder der Musikindustrie nicht zahle

    Natürlich ist eine Unverschämtheit. Wobei mich interessiert: Wie kommen die auf so Ideen? Welche Drogen werden da genommen? Bei klarem Verstand kann man auf sowas nicht kommen?
     
  3. Lord Dragon

    Lord Dragon Wasserfall

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    AW: Rechtsanw. Tauschboersennutzer sollten Strafgelder der Musikindustrie nicht zahlen

    So was wird auch nicht verfolgt. Für solche Sachen kriegt man auch kein Schreiben von Staatsanwaltschaft.
     
  4. solid2000

    solid2000 Lexikon

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    AW: Rechtsanw. Tauschboersennutzer sollten Strafgelder der Musikindustrie nicht zahlen

    Wenn die FI und MI erst mit ihrem drängen nach einer Auskunftspflicht (ohne Richter) bei Providern durchkommt geht es erst richtig los mit Massenabmahnungen. Und bei Frau Zypris wäre ich mir nicht so sicher das sie dessen standhält.
     
  5. HarryPotter

    HarryPotter Wasserfall

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    AW: Rechtsanw. Tauschboersennutzer sollten Strafgelder der Musikindustrie nicht zahle

    Im Kino wundert mich das immer wieder. Wer filmt die Spots bitteschön mit ab? Was hat das für 'nen Nutzen?

    Auf DVD nervt es einfach nur. Man kann diesen doofen Spot (Nur Original ist legal!) ja auch nicht überspringen. Der ist nun schon auf etlichen DVDs zu sehen. Das NERVT!
     
  6. Creep

    Creep Guest

    AW: Rechtsanw. Tauschboersennutzer sollten Strafgelder der Musikindustrie nicht zahle

    Also besser in der Videothek ausleihen, Shrinken und dabei den Spot entfernen.

    Wenn es das ist, was sie erreichen wollen ...
     
  7. amsp2

    amsp2 Wasserfall

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    AW: Rechtsanw. Tauschboersennutzer sollten Strafgelder der Musikindustrie nicht zahle

    Zypris alleine kanns ja nicht, aber bei der Urheberrechtsgesetzgebung hat sich gezeigt die Volksvertreter interessiert das Volk einen ... naja.
     
  8. hopper

    hopper Lexikon

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    AW: Rechtsanw. Tauschboersennutzer sollten Strafgelder der Musikindustrie nicht zahlen

    Was willst du auch sonst noch machen? Um 19:00 Uhr die DVD einlegen, damit es um 20:15 Uhr losgeht? Eigentlich müsste man die FI dafür schon strafrechtlich belangen: Belästigung, Verleumdung, Illegale Aneignung meines DVD Players, Unterstellung. Da findet sich einiges...
     
  9. IGLDE

    IGLDE Talk-König

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    AW: Rechtsanw. Tauschboersennutzer sollten Strafgelder der Musikindustrie nicht zahlen

    Ich habe dazu gerade naoch was in meinem Postfach gefunden.
    Filesharing –
    Dank KaZaA, Limewire und Co. vor dem Kadi


    Von Rechtsanwalt Thomas J.Lauer

    Der Autor

    Thomas J. Lauer, Bad Salzuflen
    beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Arbeitsrecht, Zivilrecht und hat Interessensschwerpunkte: Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht.



    Auch nach dem Aus von Napster vor einigen Jahren gibt es noch immer eine Vielzahl von Internettauschbörsen, die jedem PC-Besitzer die Möglichkeit zum Up- und Download von Musikstücken, Filmen, Bildern und Softwareprogrammen bieten. Zu den bekanntesten Vertretern entsprechender Programme zählen KaZaA, Limewire und BearShare, die allesamt auf dem Peer-to-Peer-Netzwerk „Gnutella“ basieren und dem unbedarften Benutzer aufgrund der dezentralen Organisation ohne zentralen Server Anonymität vorgaukeln.

    In der Szene gilt Filesharing als schick und wird – wenn sich überhaupt jemand Gedanken über die Zulässigkeit macht - höchstenfalls als „Kavaliersdelikt“ belächelt. Und so verwundert es nicht, dass Filesharing längst keine Domäne von Computerfreaks mehr ist, sondern sich inzwischen durch alle Altersklassen und alle gesellschaftlichen Schichten zieht. Dass man aber mit dem Anbieten eines Films oder Musikstücks in einer Filesharingbörse bereits mit einem Bein im Gefängnis steht, wird entweder verdrängt oder hat sich noch gar nicht groß herumgesprochen. Dabei gab es erst kürzlich einige neue Gesetzesverschärfungen, die längst nicht mehr nur gewerbsmäßige „Piraten“ im Visier hat, sondern auch den „kleinen Fisch“ am heimischen Familien-PC.

    Die Rechtslage beim Filesharing
    Dreh- und Angelpunkt für die rechtliche Beurteilung ist das Urheberrecht. Dabei gilt der Grundsatz: Nur der Urheber eines Werkes hat das Recht, sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder über die Zugänglichmachung durch Andere zu bestimmen. Zur Öffentlichkeit gehört nach § 15 Absatz 3 Urhebergesetz jeder, der nicht mit dem Verwerter oder mit einer anderen Person, der das Werk in irgendeiner Weise zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. “Öffentlichkeit“ im Sinne des Gesetzes dürfte damit bei Tauschbörsen ausnahmslos gegeben sein, da wohl niemand ernsthaft behaupten kann, so viele Freunde, Bekannte und Verwandte zu haben, wie Nutzer auf die eigenen freigegebenen Dateien im Rahmen des Filesharings Zugriff nehmen können.

    Das alte Urheberrecht ließ noch ein paar Schlupflöcher offen, die die Rechtslage beim Filesharing unklar ließen. Nach § 52 Urhebergesetz alter Fassung war eine öffentliche Wiedergabe eines Werks erlaubt, wenn dies nicht zu Erwerbszwecken diente. Damit war den Filesharern nicht beizukommen, wenn Sie – dem zentralen Funktionsprinzip offener Netzwerke folgend – nicht nur Dateien von anderen Rechnern „saugten“, sondern selbst Daten zum Download freigaben. Durch die Änderung des Urheberrechts ist eine öffentliche elektronische Verbreitung jedoch inzwischen auch dann gegeben, wenn das Angebot ohne Gewinnerzielungsabsicht oder ohne Gegenleistung erfolgt.

    Bei Verstoß drohen empfindliche Strafen
    Zunächst bestehen zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche des Urhebers. Allein schon deren Durchsetzung kann zu enorm hohen Anwalts- und Gerichtskosten führen, die vom Urheberrechtsverletzer – also dem Filesharer – zu bezahlen sind.

    Daneben ist das Anbieten von Downloads aber auch nach § 106 Urhebergesetz strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Wer nun aber meint, nur das Anbieten von Downloads sei illegal und strafbar, befindet sich auf dem Holzweg. Auch das ist im neuen Urheberrecht eindeutig geregelt: Derjenige, der Musikstücke, Filme oder Software aus dem Internet herunter lädt, stellt ohne jeden Zweifel eine so genannte Vervielfältigung her und verletzt somit in das geschützte Vervielfältigungsrecht („Copyright“) des Urhebers (§ 16 Urhebergesetz). Denn zum Begriff der Vervielfältigung zählt insbesondere auch das zwangsläufige Speichern der Datei auf der Festplatte beim Download sowie auch das spätere Brennen auf CD oder DVD oder die Übertragung auf andere Speichermedien, wie z.B. die bei MP3-Playern gebräuchlichen Speicherkarten oder -sticks.

    Vermeintliche Anonymität
    Viele Nutzer von Filesharing-Programmen wiegen sich in dem falschen Glauben, beim reinen Herunterladen könne man Ihnen eh nicht auf die Schliche kommen. Weit gefehlt! Die zugrunde liegenden Peer-to-Peer-Netzwerke zeichnen sich gerade durch die direkte Verbindung zwischen dem anbietenden Rechner (Upload) und dem empfangenden Rechner (Download) aus. Und welcher fleißige Filesharer hat noch nicht die Erfahrung gemacht, dass die eine oder andere empfangene Datei durch störende Einblendungen (Wie z.B. Pieptönen bei Musikstücken) verunstaltet ist? Grund hierfür kann sein, dass der Anbieter, von dessen Rechner der Download erfolgt, im Auftrage der Rechteinhaber arbeitet und die IP-Adresse des herunterladenden Rechners aufzeichnet, über welche der betreffende Rechner mit Hilfe des Internet-Provider eindeutig zu identifizieren ist. Dabei ist es ein weiterer Irrglaube, sich hierbei hinter Proxy-Servern oder Firewalls verstecken zu können.

    Sind Privatkopien erlaubt?
    Vielfach wird noch angenommen, reine Privatkopien seien nach wie vor zulässig und vor diesem Hintergrund das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke zulässig. Eine Privatkopie ist dann aber nicht erlaubt, wenn zum Zwecke der Herstellung dieser Kopie eine rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Das ist bei dem in Filesharingbörsen angebotenem Material der Fall, da allgemein bekannt ist, dass der Urheber mit einer derartigen Verbreitung regelmäßig nicht einverstanden sein wird.


    http://www.123recht.net/article.asp?a=14735


    bye Opa:winken:
     
  10. watcher 24:7

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    AW: Rechtsanw. Tauschboersennutzer sollten Strafgelder der Musikindustrie nicht zahlen

    Kommt aber so rüber, dass man bei jedem kopieren gleich als Schwerverbrecher gilt. Wo will man die Grenze setzen? Zur Videothek, DVD ins Laufwerk und zack, hat man sich 19€ gespart. Wenn man sich viele DVDs im Jahr kauft eine Menge Kohle.

    Man denkt echt, es gibt nichts schlimmeres.