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Rechtliche Situation bei Selfsat auf der Fensterbank

Dieses Thema im Forum "Digital TV über Satellit (DVB-S)" wurde erstellt von Alaska, 27. Oktober 2011.

  1. Alaska

    Alaska Talk-König

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    AW: Rechtliche Situation bei Selfsat auf der Fensterbank

    Ich habe am Wochenende die Selfsat ausprobiert, leider steht die im rechten Winkel zur Hauswand. Damit würde sie 25 cm über das Bumenbrett hinausragen, das auf der Fensterbank steht (hängt) (2. Stock Vorderhaus).

    Es gibt ja ein BGH-Urteil von 2007, das ich hier aus dem Forum mal zitiere . Mit den 25 cm ist dann sicher eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters zu erwarten.

    Mir geht es nur um Cinema Hits HD und Action HD, z.B. Serien in HD wie Dexter, die am kommenden Wochenende nochmal komplett wiederholt wird. Zweimal im Monat vielleicht. Also abends draufgetellt und am nächsten Morgen wieder weggenommen, insofern wirklich mobil. Ich befürchte nur, wenn das von den entsprechenden Eigentümern hier im Haus nur einmal gesehen wird, habe ich eine Klage am Hals.

    Für mich ist es wirklich wichtig, ob ich bei einer solchen mobilen Selfsat rechtlich auf der sicheren Seite bin. Nach dem Gerichtsurteil klingt das für mich nicht so.

    Gruß Alaska
     
  2. Nelli22.08

    Nelli22.08 Lexikon

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    AW: Rechtliche Situation bei Selfsat auf der Fensterbank

    "ästhetische" Ist ja auch Geschmackssache. Und über Geschmack kann man streiten.
    Auf was wollen die Klagen? wen sie wieder weg ist ist doch ok.
    Wen du es nicht versuchst, wirst du es nie erfahren.
    Außerdem geht es in dem Urteil um eine Parabolantenne.
    Die Selfsat ist keine Parabolantenne, sondern eine Flach Antenne.
     
    Zuletzt bearbeitet: 31. Oktober 2011
  3. beasty81

    beasty81 Senior Member

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    AW: Rechtliche Situation bei Selfsat auf der Fensterbank

    Nun wenn die Antenne keinerlei Bausubstanz verändert und zudem nicht über die von dem Baukörper vorgegebene Begrenzung hinausragt, ist dem Wohnungsnutzer der Betrieb zu erlauben. Ein ästhetische Beeinflussung bleibt hiervon unbeachtet.

    Leider sehe ich da für deinen Fall schon die rechtlich-interpretative Problematik, dass die Antenne wohl über die vom Baukörper vorgegebene Begrenzung hinausragt. Somit dürfte im Falle des Falles einer rechtlichen Klärung, eine abschlägige Entscheidung deines Vorhabens folglich sein.


    Addendum: Klappt vielleicht ein Empfang hinter geschlossenem Fenstern?

    @Nelli: Die Form eine Antenne ist in der Interpretation leider unerheblich, denn es gilt für alle vom Nutzer angebrachten Objekte, auch z.Bsp. für Blumenkästen etc. etc. .
     
    Zuletzt bearbeitet: 31. Oktober 2011
  4. Alaska

    Alaska Talk-König

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    AW: Rechtliche Situation bei Selfsat auf der Fensterbank

    Leider nicht. :(
     
  5. onzlaught

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    eigene Satanlage
    AW: Rechtliche Situation bei Selfsat auf der Fensterbank

    Tut mir leid für Dich.
    Da die Beweislage unsicher ist wäre wohl auch kein Anspruch auf
    Schadenersatz !?

    Da ich ein extrem nachtragender Mensch bin würde ich der
    Eigentümerversammlung und besagter Miteigentümerin
    das Leben wo es geht erschweren.
     
  6. Alaska

    Alaska Talk-König

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    AW: Rechtliche Situation bei Selfsat auf der Fensterbank

    Ein Rechtsanwalt hier aus dem Haus war auf meiner Seite, er meinte, ich hätte keine Chance, weil nichts Schriftliches in der Hand.

    Die verschiedenen Fraktionen bekriegen sich eh schon, habe keine Lust, da auch noch mitzumachen und mir durch den ganzen Ärger noch gesundheitliche Schäden zuzuziehen. Ist halt sehr teures Lehrgeld, ich bin jetzt bei mündlichen Vereinbarungen extrem vorsichtig geworden, bzw. bestehe auf einer schriftlichen Bestätigung.

    Die damals entscheidende Eigentümerin hat übrigens meine kurzfristige Probierkonstruktion mit 6 Diakästen, einem IKEA-Regal und der Selfsat auf dem Blumenbrett am Wochenende (10,6 dB) schon gesehen und böse hochgeguckt. Bin mal gespannt, wann ich die erste Abmahnung bekomme, obwohl da nichts mehr steht.

    Mein Sohn ist übrigens mit ihrer Tochter befreundet.
     
    Zuletzt bearbeitet: 31. Oktober 2011
  7. onzlaught

    onzlaught Platin Member

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    eigene Satanlage
    AW: Rechtliche Situation bei Selfsat auf der Fensterbank

    Großen, farblich nicht zur Fassade passenden, Sonnenschirm
    kaufen und " Ich bin viel grösser als eine Satschüssel "
    draufschreiben. Mal sehen ob sich dann nicht was bewegt :)

    Ich habe lernen müssen immer die Schnauze zu halten.

    Da ich ohne Nennung von Gründen eine Ablehnung meiner
    Hausverwaltung für eine Aufdachschüssel erhalten habe,
    zieren nun eine Selfsat und mehrere verschiedene
    Blumenkästen meinen Balkon. Jetzt schon mehrere
    Wochen, meine Hausverwalterin, welche 2 Häuser weiter wohnt,
    hat noch nichts gesagt.

    Wenn ich den Videotext anmachen und die Wetterseite aufrufe
    kann ich die Selfsat dann als Wetterstation deklarieren !? :)
     
  8. Alaska

    Alaska Talk-König

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    AW: Rechtliche Situation bei Selfsat auf der Fensterbank

    @ onzlaught

    Mit einem Balkon hast Du ja Glück. Zwischen den Blumenkästen wird die Selfsat kaum auffallen. An einer Fensterfront geht das nicht so einfach.

    Ich werde es wohl bleibenlassen und die Selfsat an den Klienten weitergeben.

    Danke nochmal für die Hilfe. :)
     
  9. onzlaught

    onzlaught Platin Member

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    eigene Satanlage
    AW: Rechtliche Situation bei Selfsat auf der Fensterbank


    :D
    Oh Romeo mein Romeo,
    verleugne deinen Namen,
    verleugne dein Geschlecht ....
    :D


    es gibt bestimmt irgendwann eine Gelegenheit
    Dich für ihr Verhalten zu revanchieren
     
  10. onzlaught

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    eigene Satanlage
    AW: Rechtliche Situation bei Selfsat auf der Fensterbank

    nicht vergessen gegen unsinnige / unrechtmässige
    Abmahnungen vorzugehen, sonst gelten diese
    als angenommen.

    Hier passiert :
    3 Reihenhauszeilen einer Eigentümergemeinschaft,
    ein Besitzer kriegt neue Mieter,
    die Kinder kleben Blumen aussen an die Haustür.
    =
    Tagespunkt bei der nächsten Versammlung.
     
    Zuletzt bearbeitet: 1. November 2011