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preissteigerung abo x2 und kein sonderkündigungsrecht?

Dieses Thema im Forum "Sky - Programm" wurde erstellt von grafo, 2. Februar 2002.

  1. strunz77

    strunz77 Talk-König

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    rechtlich gesehen, liegt es in pw`s hand, nachzuweisen, dass grafo das magazin überhaupt bekommen hat, wenn sie schon agb-änderungen im magazin kommunizieren. ohne einschreiben mit rückschein dürfte das problematisch werden...

    wenn mich lediglich discovery interessieren würde, würde ich mich auch darüber freuen, wenn das heft mal nicht im kasten ist und mir altpapiermüll erspart bliebe. nachbestellen würde ich es jedoch nicht. auch könnte das heft aus dem kasten gestohlen worden sein, ohne dass es der abonent merkt. würde er sich dann ein neues bestellen? nö, da wäre der aufwand ja viel zu groß, wenn man nur discovery gucken würde.

    es gibt so viele möglichkeiten, die es einem möglich machen, zu "ignorant" zu sein, um ein nicht interessierendes heft nicht in die hand zu nehmen...
     
  2. Wilfried56

    Wilfried56 Platin Member

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    Na ja, aber ziemlich komisch ist dieser "Fall" schon!
    Ich bin überrascht, wenn einige keinen persönlichen Brief von PW bekommen haben sollten, als die Umstellung erfolgte. Und selbst auf Discovery läuft ja die PW-Eigenwerbung...
    Ich kann nur raten, Gags Vorschlag zu folgen und Anwaltskosten zu sparen...
     
  3. milhouse

    milhouse Neuling

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    hi,
    frage mich,warum ich dieses thema zwar
    öffnen kann ,aber keine beiträge vorfinde
    oder gibts da ein problem?

    ach ja, zum thema abo: habe noch ein
    preislich günstiges abo bis 30.06.02
    bei der superabteilung kundenservice
    wurde aber einfach der 31.03.02
    festgesetzt,habt ihr ähnliche probs?
     
  4. Marco.Schaum

    Marco.Schaum Guest

    Vielleicht noch an alle ein allgemeiner Hinweis bzgl. der schriftlichen Kündigung. Einschreiben mit Rückschein sind zwar für sich genommen eine schöne Erfindung, aber nicht sonderlich effektiv. Wer wirklich sicher gehen will, der sollte folgendes bedenken:
    1. Der Rückschein besagt garnichts. Verweigert der Empfänger die Annahme, dann liegt auch keine Kenntnis vor. Theoretisch besteht ja die Möglichkeit, dass PW seine Post 7 Tage lang nicht aus dem Postfach holt. Dann würde der Brief ohne Kenntnis zurückgehen.
    2. Sicherheitshalber sollten Kündigungsschreiben von einem Zeugen unterschrieben und in dessen Beisein "eingetütet" werden. Kopie vom Schreiben mit den beiden Unterschriften machen!
    3. Das Schreiben nicht per Einschreiben mit Rückschein, sondern: per Einwurfeinschreiben verschicken. Damit hat man zumindest bewiesen, dass das Schreiben eingetroffen. Der Postbote kann die Zustellung damit bezeugen. Auch beim Postfach würde man somit die Kenntnisnahme seitens PW bejahen müssen, auch wenn sie wochenlang nicht ihr Postfach leeren würden.
    4. Wer´s kann sicher haben will, der müsste wohl einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen.
     
  5. fettarm

    fettarm Senior Member

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    @Marco.Schaum:

    Ich halte Einschreiben mit Rückschein immer noch für die "normale" Art zu kündigen.

    Man muss nicht immer mit Kanonen auf Spatzen schiessen.
     
  6. strunz77

    strunz77 Talk-König

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    ein einschreiben mit rückschein wird in der regel persönlich übergeben und die annahme durch eine unterschrift bestätigt.

    ein einwurfeischreiben bezeugt hingegen überhaupt nichts. da bezahlt man dann dafür, dass der postbote eine unterschrift leistet, weil er das gemacht hat, was er immer macht: einen brief in den kasten schmeißen. ob der brief dann beim adressaten ankommt oder nicht, liegt nicht in seinem ermessen. ich habe z.b. mal so einen brief verschickt und der kasten wurde aufgebrochen. tolle wurst...
     
  7. Wilfried56

    Wilfried56 Platin Member

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    Ich habe bislang alle Post - einschließlich Kündigung und d-Box-Versand! - mit PW im stinknormalen Briefverkehr abgewickelt. Erstaunlicherweise (wenn ich das hier von einigen lese!) hatte ich nie Probleme!
    Das zeigt mal wieder: Bei Problemen nicht verallgemeinern!! [​IMG] [​IMG]
     
  8. Gag Halfrunt

    Gag Halfrunt Lexikon

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    Also ich würde zusammen mit einem Gerichtsvollzieher, einem Kriminaloberkommissar und zwei neutralen Zeugen direkt zu Leo Kirch in seine Privatvilla einbrechen und ihm die Kündigung auf die Stirn tätowieren... [​IMG]

    Jetzt mal Spaß beiseite: Ein befreundeter Anwalt macht das immer so: Er fertigt zwei Briefe aus. Einen als Einschreiben mit Rückschein, einen zweiten als normalen Brief. Wenn das Einschreiben nicht angenommen wird, der normale Brief jedoch nicht zurück kommt, dann gilt das Schreiben als zugestellt. Aber das nur nebenbei.

    Gag
     
  9. Marco.Schaum

    Marco.Schaum Guest

    Ohne jetzt ein juristisches Symposium mit dem Titel "Zugang von Willenserklärungen - oder wie kündige ich bei PW richtig" eröffnen zu wollen, sei soviel nochmals verraten:

    1. Ist beim Einschreiben mit Rückschein eine direkte Übergabe an den Empfänger nicht möglich und muss dieser zunächst per "Mitteilungskarte" der Post informiert werden, dann gilt der Brief erst als zugegangen (und damit erst fiktive Möglichkeit der Kenntnisnahme), wenn der Empfänger denn Brief tatsächlich abholt. Tut er dies nicht, dann geht Brief nach 7 Tagen an den Abesender zurück. Die Kündigung ist damit nicht zugegangen, damit nicht zur Kenntnis gelangt und damit unwirksam.

    2. Beim Einwurfeinschreiben, ist das Schreiben in dem Moment, in dem der Postbote den Brief in den Briefkasten steckt zugegangen. Der Empfänger muss sich dann jede verzögerte Kenntnisnahme zurechnen lassen. Im übrigen auch dann, wenn der Brief geklaut würde. Der Empfänger müßte dann nachweisen, dass er den Brief nicht erhalten hat.

    3. Damit sind wir auch schon beim Normalbrief. Auch er gilt mit Einwurf als zugegangen. Anders als beim Einwurfeinschreiben hat man dann jedoch keinen Beweis dafür. Beim Einwurfeinschreiben wird der Zugang durch den Postboten schriftlich bestättigt.

    Stellungnahme: Ich wollte damit nicht sagen, dass man dies nun so machen sollte. Ich schicke die Schreiben in aller Regel auch per Normalbrief. Anscheinend gibt es aber Leute, die sich darüber sorgen, dass PW die Briefe einfach verbrennen würde.

    Bevor nun irgend ein Jurist kommt und die Darstellung kritisiert: 1 Problem, 3 Juristen mit 6 verschiedenen Meinungen.
     
  10. tonski

    tonski Gold Member

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    > Berlin: Mi, 30.01.2002 Redaktionsschluss: 13:15 Uhr (027)
    >
    >
    > 1. ZUGANGSKONTROLLDIENSTESCHUTZGESETZ GEGEN OPPOSITIONSVOTUM
    > ANGENOMMEN
    >
    > Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
    > ZUGANGSKONTROLLDIENSTESCHUTZGESETZ GEGEN OPPOSITIONSVOTUM ANGENOMMEN
    >
    > Berlin: (hib/VOM) Der Wirtschaftsausschuss hat am Mittwochvormittag
    > dem
    > Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz über den Schutz von
    > zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten
    > (14/7229) gegen
    > das Votum von CDU/CSU und FDP bei Enthaltung der PDS in geänderter
    > Fassung
    > zugestimmt.
    > Ziel des Gesetzes ist es, die unberechtigte Nutzung
    > kostenpflichtiger Angebote
    > von Rundfunk- und Fernsehsendern sowie Tele- und Mediendiensten zu
    > unterbinden. Damit sind Verschlüsselungen gemeint, mit denen unter
    > anderem
    > Anbieter von Pay-TV und Computerspielen ihre Produkte schützen.
    > Um zu verhindern, dass solche Verschlüsselungen umgangen werden,
    > will die
    > Regierung die Einfuhr und Verbreitung so genannter
    > Umgehungseinrichtungen zu
    > gewerbsmäßigen Zwecken mit Freiheits- oder Geldstrafen belegen.
    > Verstöße
    > sollen mit Geldstrafen bis zu 50.000 * geahndet werden.
    > SPD und Bündnis 90/Die Grünen griffen mit ihrem Änderungsantrag eine
    > Anregung
    > des Bundesrates auf. Gestrichen wird der Passus, wonach Anbieter von
    > Zugangskontrolldiensten von Personen, die gegen das Verbot des
    > gewerbsmäßigen
    > Eingriffs zur Umgehung von Zugangskontrolldiensten verstoßen, den
    > erlangten
    > Gewinn verlangen können.
    > Die Fraktionen begründeten die Änderung damit, dass schon nach dem
    > allgemeinen
    > Schadensersatzrecht dem Zugangskontrolldiensteanbieter Ansprüche
    > zustehen, die
    > zivilrechtlich im Hinblick auf die gewünschte Prävention ausreichen.
    > Abgelehnt
    > wurde ein Änderungsantrag der CDU/CSU-Fraktion, wonach die
    > Unterscheidung
    > zwischen "gewerbsmäßigen" und "privaten" Eingriffen aufgehoben
    > werden sollte.
    > Nach Darstellung der Union entsteht der größte Schaden für
    > Diensteanbieter
    > durch die privaten Hacker. Eine Unterscheidung sei daher nicht
    > sinnvoll. Auch
    > sei es für Gerichte in der Praxis schwer, nachzuweisen, ob ein
    > Eingriff
    > gewerbsmäßiger oder privater Natur war.
    > Die SPD argumentierte, die Regierung setze die zugrunde liegende
    > EU-Richtlinie
    > fast wörtlich um, während der Änderungsantrag der Union darüber
    > hinaus gehe.
    > Das Anliegen der Union sei schon vom Paragraphen 265a des
    > Strafgesetzbuches
    > (Erschleichen von Leistungen) abgedeckt.

    Sehr sehr interressant. [​IMG]