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Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

Dieses Thema im Forum "Sky - Technik/Allgemein" wurde erstellt von Eike, 25. Juli 2014.

Status des Themas:
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  1. Tommi155

    Tommi155 Junior Member

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    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

    Hast Du den Link zuu melden schon mal getestet???

    "Sehr geehrte/r Hinweisgeber/in,Sie haben eine Seite mit ungültigen Parametern aufgerufen. Eine Annahme von Hinweisen erfolgt hier nicht.

    Bitte überprüfen Sie die Parameter oder nutzen Sie den folgenden Link: https://www.bkms-system.net/.
    Ihr BKMS® Team"
     
  2. ostfriese2

    ostfriese2 Junior Member

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    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

    Oh, danke. Ich schecke das und korrigiere es.
     
  3. ostfriese2

    ostfriese2 Junior Member

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    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

    So, nochmal mit funktionierendem Link
    (für mehr Info, einfach meine Signatur "Einfach machen! <--" anklicken)

    Einfach kopieren und an folgende Stellen senden:
    Anonym:
    http://www.bundeskartellamt.de/DE/Kartellverbot/Anonyme_Hinweise/anonymehinweise_node.html

    Per Email:
    Europäische Kommission
    Generaldirektion Wettbewerb
    Registratur Missbrauchskontrolle (Antitrust)
    1049 Brüssel Belgien
    Email: comp-market-information@ec.europa.eu

    Die zuständigen Aufsichtsbehörden für Sky Deutschland:
    Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH)
    Anstalt des öffentlichen Rechts
    Rathausallee 72-76
    22846 Norderstedt
    Email: info@ma-hsh.de

    Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM)
    Präsident: Siegfried Schneider
    Heinrich-Lübke-Straße 27
    81737 München
    Email: petra.ragaller@blm.de

    Kopie Anfang
    Guten Tag,

    Betreff:
    Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG
    Medienallee 26
    85774 Unterföhring
    Amtsgericht München, HRA 80699
    UStIdNr.: DE 118 376 113

    Zur Zeit zwingt der einzige relevante Pay TV Anbieter in Deutschland seine Kunden dazu, nur noch Receiver zu benutzen, die von Sky geliefert werden. Diese Praxis macht es unmöglich, da ja der Satellitenanschluss vom Zwangsreceiver belegt ist , auch das Angebot anderer europäischer Pay TV Anbieter zu nutzen.
    Vorher war es möglich und legitim, auf eigener Hardware, neben dem Angebot von Sky, auch das Angebot von anderen europäischen Anbietern zu nutzen. Da Sky seine zum Empfang nötige Smartcard mit dem Receiver "verheiratet", ist es nicht möglich, diese Smartcard in einem anderen Receiver zu nutzen. Wenn man z.B. das Angebot von einem anderen europäischen Pay TV Anbieter parallel nutzen will, ist das nicht möglich, weil man dessen Smartcard nicht im Sky Receiver nutzen kann. In der Regel hat der Kunde nur einen Satellitenanschluss im Wohnzimmer. Das bedeutet, man muss, um auch das Angebot anderer zu nutzen, jedes Mal die Hardware umbauen. Das ist dann ganz ähnlich, wie bei der Zwangsrouter-Praxis einiger deutscher Internet-Anbieter. Diese Praxis wird in Kürze per Gesetz beendet. Ich bin mir sicher, dass diese Praxis von Sky gegen europäisches Recht verstößt.
    Das ändert sich auch nicht dadurch, dass Sky ein CI+ Modul anbietet.
    Das ändert ja nichts an der Tatsache, dass dases im Zwangreceiver nicht geht, und ich für den Emfang vieler ausländischer Pay TV Anbieter keinen CI+ fähigen Receiver brauche. Somit behindert mich Sky unzulässig, indem es den Zugang zu anderen Anbietern unzumutbar erschwert.
    Kopie Ende
     
    Zuletzt bearbeitet: 9. August 2014
  4. tomcologne

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    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

    Alternativ gibt es das Sky-Modul für die CI+-Schnittstelle. Die Aussage ist somit nicht ganz korrekt und die letztgenannte Argumentation hat dem Bundeskartellamt ja gereicht...

    So wie der Gesetzgeber es zur Zeit plant, wird der Schluss voll nach hinten losgehen... Da hat es wohl viel Lobbyarbeit gegeben.
     
  5. ostfriese2

    ostfriese2 Junior Member

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    Mein eigenes, und der Lieferant ist nicht Sky!
    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

    Guter Einwand, habe das Posting oben schon angepasst.
    Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass das im Zwangreceiver nicht geht, und ich für den Emfang vieler ausländischer Pay TV Anbieter keinen CI+ fähigen Receiver brauche. Somit behindert mich Sky unzulässig, indem es den Zugang zu anderen Anbietern unzumutbar erschwert.
     
    Zuletzt bearbeitet: 9. August 2014
  6. ostfriese2

    ostfriese2 Junior Member

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    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

    Und hier nochmal zum Thema HbbTv von öffentlich Rechtlichen geht nicht auf Zwangsreceiver.
    Geht auf keinem Sky Receiver:

    § 52c RStV
    Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -)
    Landesrecht Niedersachsen

    Titel: Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -)
    Normgeber: Niedersachsen

    Amtliche Abkürzung: RStV
    Referenz: 22620

    Abschnitt: V. Abschnitt – Plattform, Übertragungskapazitäten





    § 52c RStV – Technische Zugangsfreiheit

    (1) Anbieter von Plattformen, die Rundfunk und vergleichbare Telemedien verbreiten, haben zu gewährleisten, dass die eingesetzte Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht. Zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt dürfen Anbieter von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer weder unmittelbar noch mittelbar

    1. 1.
      durch Zugangsberechtigungssysteme,
    2. 2.
      durch Schnittstellen für Anwendungsprogramme,
    3. 3.
      durch Benutzeroberflächen, die den ersten Zugriff auf die Angebote herstellen, oder
    4. 4.
      durch sonstige technische Vorgaben zu den Nummern 1 bis 3 auch gegenüber Herstellern digitaler Rundfunkempfangsgeräte
    bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden.
     
    Zuletzt bearbeitet: 9. August 2014
  7. Burkhard1

    Burkhard1 Platin Member

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    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

    Das wird ja immer abenteuerlicher.
    Trotzdem viel Erfolg.
     
  8. ostfriese2

    ostfriese2 Junior Member

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    Technisches Equipment:
    Mein eigenes, und der Lieferant ist nicht Sky!
    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

    Ich bin noch lange nicht fertig:mad: Eben habe ich an die Redaktion von Stern geschrieben.
     
  9. ostfriese2

    ostfriese2 Junior Member

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    2. März 2010
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    Technisches Equipment:
    Mein eigenes, und der Lieferant ist nicht Sky!
    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

    An die Redaktion Stern

    XXXXXXXXX XXX
    XXXXstraße XX
    XXXXX xyhaven

    Guten Tag,

    hier erst einmal ein Link zum besseren Verständnis:
    Leserstimmen zum Sky-Kartentausch

    Ein quasi Monopolist will sich in unsere Wohnzimmer schleichen.

    Betreff:
    Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG
    Medienallee 26
    85774 Unterföhring
    Amtsgericht München, HRA 80699
    UStIdNr.: DE 118 376 113

    Zur Zeit zwingt der einzige relevante Pay TV Anbieter in Deutschland seine Kunden dazu, nur noch Receiver zu benutzen, die von Sky geliefert werden. Diese Praxis macht es unmöglich, da ja der Satellitenanschluss vom Zwangsreceiver belegt ist , auch das Angebot anderer europäischer Pay TV Anbieter zu nutzen.
    Vorher war es möglich und legitim, auf eigener Hardware, neben dem Angebot von Sky, auch das Angebot von anderen europäischen Anbietern zu nutzen. Da Sky seine zum Empfang nötige Smartcard mit dem Receiver "verheiratet", ist es nicht möglich, diese Smartcard in einem anderen Receiver zu nutzen. Wenn man z.B. das Angebot von einem anderen europäischen Pay TV Anbieter parallel nutzen will, ist das nicht möglich, weil man dessen Smartcard nicht im Sky Receiver nutzen kann. In der Regel hat der Kunde nur einen Satellitenanschluss im Wohnzimmer. Das bedeutet, man muss, um auch das Angebot anderer zu nutzen, jedes Mal die Hardware umbauen. Das ist dann ganz ähnlich, wie bei der Zwangsrouter-Praxis einiger deutscher Internet-Anbieter. Diese Praxis wird in Kürze per Gesetz beendet. Ich bin mir sicher, dass diese Praxis von Sky gegen europäisches Recht verstößt.
    Hier findet eindeutig ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung von Sky statt.

    Außerdem ist es auf keinem von Sky gelieferten Receiver möglich, HbbTv (z.B Mediatheken) zu nutzen.
    Ein Zugang zu HbbTv der öffentlich rechtlichen Sender ist zumindest unbillig behindert!
    Es liegt ein eindeutiger Rechtsverstoß vor.

    § 52c RStV
    Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -)
    Landesrecht Niedersachsen

    Titel: Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -)
    Normgeber: Niedersachsen

    Amtliche Abkürzung: RStV
    Referenz: 22620

    Abschnitt: V. Abschnitt – Plattform, Übertragungskapazitäten

    § 52c RStV – Technische Zugangsfreiheit

    (1) Anbieter von Plattformen, die Rundfunk und vergleichbare Telemedien verbreiten, haben zu gewährleisten, dass die eingesetzte Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht. Zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt dürfen Anbieter von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer weder unmittelbar noch mittelbar

    1. 1.
      durch Zugangsberechtigungssysteme,
    2. 2.
      durch Schnittstellen für Anwendungsprogramme,
    3. 3.
      durch Benutzeroberflächen, die den ersten Zugriff auf die Angebote herstellen, oder
    4. 4.
      durch sonstige technische Vorgaben zu den Nummern 1 bis 3 auch gegenüber Herstellern digitaler Rundfunkempfangsgeräte
    bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden.

    Mit freundlichem Gruß,

    XXXXXX

    P.S. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
     
  10. MarcBush

    MarcBush Guest

    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

    §*2*RStV – Begriffsbestimmungen
    (1) …
    (2) Im Sinne dieses Staatsvertrages ist

    13. Anbieter einer Plattform, wer auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen Rundfunk und vergleichbare Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen oder wer über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet; Plattformanbieter ist nicht, wer Rundfunk oder vergleichbare Telemedien ausschließlich vermarktet,

    14. Rundfunkveranstalter, wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet,

    §*49*RStV – Ordnungswidrigkeiten
    (1)

    Ordnungswidrig handelt auch, wer
    10. entgegen §*52c Abs.*1 Satz*2 durch die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach §*52c Abs.*1 Satz*2 Nr.*3 oder durch Schnittstellen für Anwendungsprogramme oder durch sonstige technische Vorgaben zu §*52c Abs.*1 Satz*2 Nr.*1 bis*3 gegenüber Herstellern digitaler Rundfunkempfangsgeräte Anbieter von Rundfunk oder vergleichbarer Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt,
    entgegen §*52c Abs.*2 Satz*1 oder*2 die Verwendung oder Änderung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach §*52c Abs.*1 Satz*2 Nr.*3 oder einer Schnittstelle für Anwendungsprogramme oder die Entgelte hierfür nicht unverzüglich anzeigt oder
    entgegen §*52c Abs.*2 Satz*3 der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000,-*Euro im Falle des Absatz*1 Satz*2 Nr.*13 und*14 mit einer Geldbuße bis zu 50.000*Euro und im Falle des Absatz*1 Satz*2 Nr.*15 und*16 mit einer Geldbuße bis zu 250.000*Euro geahndet werden.
     
Status des Themas:
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