1. Cookies optimieren die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklärst Du dich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen
    Information ausblenden
  2. Willkommen im Forum von DIGITAL FERNSEHEN - dem führenden Portal für digitales Fernsehen, Medien und Entertainment. Wenn du hier neu bist, schau dich ruhig etwas um und melde dich an, um am Forengeschehen teilnehmen zu können.
    Information ausblenden

Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

Dieses Thema im Forum "Sky - Technik/Allgemein" wurde erstellt von Eike, 25. Juli 2014.

Status des Themas:
Es sind keine weiteren Antworten möglich.
  1. MarcBush

    MarcBush Guest

    Anzeige
    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

    Wenn Sky klagen will, das lokale Amtsgericht des Kunden, sonst umgekehrt AG München.

    edit:
    In den AGB ist eine besondere Gerichtsstandsvereinbarung wohl gar nicht enthalten?
    Muss ich mal weiter lesen..
     
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 12. September 2014
  2. wolli_m

    wolli_m Senior Member

    Registriert seit:
    12. November 2009
    Beiträge:
    426
    Zustimmungen:
    13
    Punkte für Erfolge:
    28
    Technisches Equipment:
    VU+ Solo2
    DM800HD SE
    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

    Einfache Antwort, Ja. Mir ist zugesichert worden, das meine S02 erstmal Freigeschaltet bleibt. (soll so im System Stehen) Bin aber erst am 27.09. wieder in D. Wenn bei es bei mir dunkel wird. Gehe ich zum Anwalt. Werde erstmal die softe Variante wählen. Entnahme der V14 und den Receiver zurückschicken. Wenn mir dann die neue Karte gesperrt wird, sei es durch Pairing mit dem Gerät, das ich zurückgeschicken werde, oder durch die Sperrung wegen Ungehorsam. Wird die Fristlose Kündigung durchgezogen. Ehrlich gesagt habe ich gar keinen Bock mehr auf den Laden.

    Muss an das Lied von Purple Schulz denken. Ich will nur Weg, ganz weit Weg.......Ich will raaaaauuuuuus!!
     
  3. Gast149901

    Gast149901 Guest

    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

    Das ist FALSCH!

    Hast du §15 überhaupt gelesen?
    Nein, es geht hier nicht um die Sendeunternehmen, sondern ausschließlich, um den Urheber!

    Das UrhG verlangt keine materielle Rechtfertigung vom Urheber, welche Maßnahmen und Beschränkungen auch immer dieser anstrebt, unter Ausnahme der oben erwähnten, gesetzlich definierten Einschränkungen. Der Urheber muss die Vervielfältigung auch nicht gesondert untersagen, denn das Gesetz verbietet sie. Was die Filmstudios und die Sendeanstalten ansonsten unter sich ausmachen, ist privates Recht und denen überlassen. Je mehr Rechte der Urheber abgibt, desto mehr wird er dafür verlangen und die Verwertungsmöglichkeiten einschränken. Im Idealfall verkauft er seine Inhalte nämlich mehrfach, das funktioniert aber nicht, wenn sie gleichzeitig frei verfügbar sind.


    Die Sendeunternehmen sind, was die Vervielfältigung angeht, an § 55 UrhG gebunden, abweichende Regelungen sind privater Rechtsnatur. Alleine der Urheber bestimmt die Regeln, und er verkauft seine Rechte nur, wenn der Preis stimmt. Es gibt keine zwei Rechtsgrundlagen - aber zwei Geschäftsmodelle: Free TV und Pay TV.

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 15 f. und 53 iVm § 95a UrhG:
    Wenn eine natürliche Person einzelne Vervielfältigungen eines fremden Werks für den eigenen privaten Gebrauch ohne Erwerbszweck herstellt und diese weder verbreitet noch veröffentlicht und die benutzte Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig ist oder offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, ist das Vervielfältigen grundsätzlich erlaubt.

    Ist das fremde Werk jedoch mit einer wirksamen technischen Maßnahme, die die Herstellung einer Kopie verhindert, versehen, ist die Umgehung des Kopierschutzes, z.B. mit einer geeigneten Software, rechtswidrig!


    § 95d UrhG schreibt aus Verbraucherschutzgründen vor, dass der Hinweis auf einen Kopierschutz sichtbar erfolgen muss.
     
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 12. September 2014
  4. Patrick S

    Patrick S Institution

    Registriert seit:
    8. Mai 2001
    Beiträge:
    15.114
    Zustimmungen:
    545
    Punkte für Erfolge:
    123
    Technisches Equipment:
    19,2/28,2/13/23,5°Ost, 2x Vu+Duo2, Telekom Mediareceiver 401, Yamaha DD5.1 , Teufel Soundsystem
    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

    Oh ja, das erinnert mich an was... zu alter Premiere-Zeit hatte unser Kater mal eine d-box2 kaputtgepinkelt... :D da es eh egal war, wusch ich dann die Box mit destilliertem Wasser aus, daß der Geruch wegging und auf der Platine keine Rückstände mehr zu sehen waren.... Premiere tauschte die Box dann anstandslos aus :p
     
  5. Brillo

    Brillo Silber Member

    Registriert seit:
    6. Juli 2009
    Beiträge:
    677
    Zustimmungen:
    44
    Punkte für Erfolge:
    38
    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

    Hatte Dir Sky nicht schon bestätigt, dass sie sich weigern, den Vertrag zu den abgeschlossenen Bedingungen zu erfüllen ( wird Empfang nicht mehr möglich sein) ?

    Dann hättest Du doch den Grund für eine ausserordentliche Kündigung.

    Du scheinst ja an der Erfüllung kein Interesse mehr zuhaben.

    B.
     
  6. wolli_m

    wolli_m Senior Member

    Registriert seit:
    12. November 2009
    Beiträge:
    426
    Zustimmungen:
    13
    Punkte für Erfolge:
    28
    Technisches Equipment:
    VU+ Solo2
    DM800HD SE
    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

    Muss ich in D mal mit dem Anwalt klären. Ich bin Techniker, kein Jurist. Wenn mir Jemand bei einer Formulierung einer weiteren Email helfen möchte, bei der ich mir kein Eigentor schiessen kann, würde ich mich freuen. Gerne per PM
     
  7. Pantanal

    Pantanal Senior Member

    Registriert seit:
    22. August 2014
    Beiträge:
    178
    Zustimmungen:
    0
    Punkte für Erfolge:
    16
    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik


    Danke, ApollonDC, damit schließt sich der Kreis.

    Du hast mir einen Elfmeter geschenkt und den werde ich jetzt verwandeln.

    Wenn ich mit meinem freien Receiver eine Aufnahme tätige, umgehe ich keinen Kopierschutz.

    Der Kopierschutz ist dadurch gewährleistet, dass das Programm verschlüsselt ist und ich mit meinem berechtigten Schlüssel, meiner Smartcard das Programm entschlüssele.

    Natürlich wäre nicht nur meine Weitergabe der Aufnahme an Dritte sondern auch meine Weitergabe des Schlüssels an Dritte illegal.

    Und jetzt ist juristisch ganz wichtig, was im Receiver geschieht:

    1. Tuner empfängt Sendersignal (verschlüsselt)
    2. Tuner leitet Sendesignal in Mainboard (verschlüsselt)
    3. Smartcard prozessiert Sendersignal (Signalschutz wird legal aufgehoben)
    4a. Mainboard leitet legal entschlüsseltes Bild an Bildschirm
    4b. Mainboard leitet legal entschlüsseltes Bild an Festplatte


    Und was ist Pairing? Wo setzt Pairing an?

    Pairing setzt genau zwischen 2 und 3 an. Es entscheidet darüber, ob die Entschlüsselung, d.h. die Aufhebung des Signalschutzes überhaupt stattfinden darf.

    Sky entzieht mir auf meinem freien Receiver das Recht, den legalen Schlüssel auf den Signalschutz anzuwenden. Sky greift in das Geschehen ein, weit bevor es überhaupt zum Kopiervorgang kommt.

    In seinen regulären Receivern kommt es natürlich zum Kopiervorgang, womit Pairing in seiner Natur nichts mit Signalschutz sondern mit selektiver Erlaubnis von Receiverhardware zu tun hat.

    Im Übrigen hat ein Urheber bei der Einigung mit dem Sendeunternehmen zu beachten, dass in Deutschland das UrgH gilt und §15 grundsätzlich das Anlegen eines Privatarchivs durch Privatpersonen erlaubt. Etwaige Absprachen zwischen Urheber und Sendeunternehmen sind null- und nichtig.


    Im Übrigen ist der Verbraucherschutz darüber zu unterrichten, dass Sky sein Angebot mit "Fernsehen" bewirbt und nicht mit "Satelliten-Videothek" o.Ä. und selbst bei Rechtmäßigkeit eines Archivierungsverbots den Abonnenten vor Vertragsabschluss in der Werbung hinreichend informieren müsste.

    Aber natürlich ist ein Archivierungsverbot in Deutschland nicht rechtmäßig.
     
  8. Brillo

    Brillo Silber Member

    Registriert seit:
    6. Juli 2009
    Beiträge:
    677
    Zustimmungen:
    44
    Punkte für Erfolge:
    38
    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

    Es wäre unverantwortlich ohne genaue Detailkenntniss des Sachverhalts und der Chronologie des Schriftwechsel hier eine Empfehlung abzugeben. Deswegen mein " hätte".

    Als Alternative zum Anwalt bietet sich eine Interessenvertreung durch die Verbraucherzentrale an.

    B.
     
    Zuletzt bearbeitet: 12. September 2014
  9. tabul

    tabul Senior Member

    Registriert seit:
    7. Februar 2004
    Beiträge:
    445
    Zustimmungen:
    11
    Punkte für Erfolge:
    28
    Technisches Equipment:
    Dbox I DVB 2000 Kabel
    Dbox II Kabel
    Samsung LED TV
    skyplus
    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik


    Da kann man, wenn man mit solchen Verfügungen rechnet, schonmal seine Argumente hinterlegen, quasi ( glaube ich!)
     
  10. elblindo

    elblindo Junior Member

    Registriert seit:
    6. Dezember 2005
    Beiträge:
    109
    Zustimmungen:
    0
    Punkte für Erfolge:
    26
    Technisches Equipment:
    Gigablue Quad HD
    Gigablue X3
    Opticum AxOdin
    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

    Das der Antrag auf einstweilige Verfügung nur entschieden werden darf, wenn der Antragsgegner gehört wurde, stimmt so glaube ich nicht. Die Schutzschrift hat den Zweck, dem Richter zur Entscheidung über die Stattgabe der einstweiligen Verfügung zugrundeliegende "einseitige" Darstellung des Antragsstellers durch Argumente des Antragsgegners abwägen zu können. Die Entscheidung des Gerichts aufschieben bedeutet das soweit mir bekannt nicht. Nur das halt die Meinung von Sky in die Beurteilung des Richters einfliessen kann, da die eV ja bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch den Antragsgegner i.d.R nicht angefochten werden kann.

    Gruss

    Elblindo
     
Status des Themas:
Es sind keine weiteren Antworten möglich.