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Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

Dieses Thema im Forum "Sky - Technik/Allgemein" wurde erstellt von Eike, 25. Juli 2014.

Status des Themas:
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  1. ostfriese2

    ostfriese2 Junior Member

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    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

    @tomcologne Text aus RStV? "Klasse drei"
     
    Zuletzt bearbeitet: 10. August 2014
  2. Bieledörfer

    Bieledörfer Senior Member

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    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik


    Na hier sind ja einige Oberschlaue unterwegs. Die wissen das Sky einen Riesenfehler gemacht hat. Die wissen mehr als die Rechtsabteilungen von Sky. Die wollen Rechtsabteilungen von Behörden beschäftigen.


    Und das alles für ein Luxusprodukt zu dessen Konsum sie durch nichts und niemanden gezwungen werden.


    Bei Euch sind doch sämtliche Sicherungen durchgebrannt.


    Wenn Euch die Vorgaben von Sky nicht passen verzichtet gefälligst.

    Und an alle die noch einen laufenden Vertrag haben und die sich durch die Sky Vorgaben beschwert fühlen :
    Da Ihr ja alle im Recht seit und Sky alles falsch macht (Eurer Meinung) :


    Nehmt Euch einen Anwalt und klagt Euch aus dem Vertrag.


    Sky ist von diesem Kurs nur abzubringen indem die Kunden massenhaft den Konsum verweigern, und nicht durch dieses kindische "ich mach jetzt Sky das Leben schwer" Verhalten.
    Die lachen sich über diesen Quatsch eh kaputt.


    P.S. Vielen Dank an alle die Sky, durch Abschluß von 24 Monatsverträgen, zu dieser niedrigen Kündigungsrate verholfen haben.
    Das zeugt von Cleverness.
     
  3. ostfriese2

    ostfriese2 Junior Member

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    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

    Leider eben nicht! Bis jetzt sind es nur zwei!
     
  4. NzHawk

    NzHawk Silber Member

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    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

    Ich vermute, nur bei Dir sind Sicherungen durchgebrannt.
    Und das nicht zum ersten Mal.
    Dein Post ist nicht einmal zum Lachen.
     
  5. MarcBush

    MarcBush Guest

    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

    @ Bieledörfer

    Erst mal Kopf einschalten und lesen.
    Der Gedanke von Ostfriese2, Verbraucherschutzzentrale oder Kartellamt auf Verstoß gegen medienrechtliche Vorgaben im Rahmen der Zwangsumstellung der Hardware oder durch Pairing aufmerksam zu machen, ist ja nun nichts dramatisches und sicher nichts verkehrtes, denn das Vorgehen von Sky ist alles andere als gesetzeskonform, vgl. nur die Abmahnung vor wenigen Wochen gegen Primacom.

    Aber albern nun der Vorwurf, nicht zu kündigen. Es geht doch hier gerade darum, dass Sky erst die Verträge abschließt und dann die Technik umstellt beim einzelnen Kunden und ihn nicht aus dem Vertrag entlässt. Nichts verstanden? Ich hab zum Frühjahr 2015 gekündigt.
     
  6. fredman

    fredman Senior Member

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    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

    Wenn man die Antworten und die Vorgehensweise von Sky sich anschaut, gehört dazu nicht allzuviel.

    Wärst du auch ein Oberschlauer, wäre dir klar, dass sich das Pairing noch gar nicht groß auf die Kündigungen im zweiten Quartal 2014 auswirken konnte.
     
  7. ostfriese2

    ostfriese2 Junior Member

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    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

    Am 11.08.2014 09:02, schrieb XXXX XXXX:
    Sehr geehrtXXXXXXXXXXXXXX,

    vielen Dank für Ihre Mail vom 7. August.

    Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) ist öffentlich-rechtlicher Träger des privaten Rundfunks in Bayern. Sie genehmigt Rundfunkangebote, überwacht die Programme, fördert die technische Infrastruktur, Medienforschung und -pädagogik. Die Landeszentrale überprüft die Sender kontinuierlich auf die Einhaltung der Programmgrundsätze, Jugendschutzbestimmungen und Werberegeln.

    Die technische Bereitstellung von Sky-Angeboten und die dafür in Rechnung gestellten Kosten sowie vertragliche Konditionen betreffen dagegen das privatrechtliche Verhältnis zwischen den Vertragsparteien und sind von der Zuständigkeit der BLM nicht umfasst.

    Die Verbraucherzentrale kann als Ansprechpartner in Ihrer Angelegenheit hilfreich sein.
    Selbstverständlich steht Ihnen auch der private Rechtsweg offen.

    Mit freundlichen Grüßen
    xxxxxxxx xxxxxx
    ______________________________________
    Bereich Kommunikation und Medienwirtschaft
    Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM)
    Heinrich-Lübke-Straße 27
    81737 München
    Tel.: +49 89 63808-315
    Fax: +49 89 63808-340
    xxxxxx.xxxxx@blm.de
    www.blm.de
     
  8. ostfriese2

    ostfriese2 Junior Member

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    Sehr geehrte XXXXXXXXX,

    danke für Ihre Antwort.

    Es handelt sich hier nicht um eine privatrechtliche Auseinandersetzung.

    Die BLM ist als Aufsichtsbehörde im Impressum von Sky benannt. Somit muss die BLM sicherstellen, dass das Angebot von Sky konform zum Rundfunkstaatsvertrag ist. Dieses ist jedoch nicht der Fall.
    Der private Anbieter Sky verwehrt, bzw., erschwert mir den Zugang zu Ihrem HbbTv Angebot. Dadurch, dass ich seit Neustem gezwungen werde, nur noch Hardware aus dem Hause Sky zu verwenden, kann ich mit den dort angebotene Receivern, gar nicht auf Ihr HbbTv Angebot zugreifen. Mit dem alternativ angebotenem CI+ Modul nur, falls ich mir noch einen Receiver für mehrere hundert Euro beschaffe. Ich fordere die BLM hiermit rechtsverbindlich auf, diesen Zustand umgehend zu ändern.

    Ich zitiere:

    § 59 RStV

    (3) Stellt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen mit Ausnahme der § 54, § 55 Abs. 2 und 3, § 56, § 57 Abs. 2 oder der Datenschutzbestimmungen des Telemediengesetzes fest, trifft sie die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Sie kann insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen.



    § 52b RStV Belegung von Plattformen
    (1) Für Plattformen privater Anbieter mit Fernsehprogrammen gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
    1. Der Plattformanbieter hat innerhalb einer technische Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel
    der für die digitale Verbreitung von Rundfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität sicherzustellen, dass
    a) die erforderlichen Kapazitäten für die für die bundesweite Verbreitung gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme sowie für die Dritten Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
    einschließlich programmbegleitender Dienste, zur Verfügung stehen; die im Rahmen der Dritten Programme verbreiteten Landesfenster sind nur innerhalb der Länder zu verbreiten, für die sie gesetzlich
    bestimmt sind...


    § 52c RStV – Technische Zugangsfreiheit

    (1) Anbieter von Plattformen, die Rundfunk und vergleichbare Telemedien verbreiten, haben zu gewährleisten, dass die eingesetzte Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht. Zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt dürfen Anbieter von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer weder unmittelbar noch mittelbar

    1. 1.
      durch Zugangsberechtigungssysteme,
    2. 2.
      durch Schnittstellen für Anwendungsprogramme,
    3. 3.
      durch Benutzeroberflächen, die den ersten Zugriff auf die Angebote herstellen, oder
    4. 4.
      durch sonstige technische Vorgaben zu den Nummern 1 bis 3 auch gegenüber Herstellern digitaler Rundfunkempfangsgeräte
    bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden.

    Zitat Ende

    Ich hoffe, mein Anliegen ist jetzt besser dargestellt.

    Mit freundlichem Gruß,
     
  9. srumb

    srumb Guest

    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

    Das war doch mal wieder eine typische Antwort einer Institution, um sich Arbeit zu ersparen.
    Warum soll da jemand aktiv werden, das Gehalt kommt doch so oder so!
     
  10. ostfriese2

    ostfriese2 Junior Member

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    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

    Du hast Recht!
    Meine Antwort lässt denen aber nicht viel Spielraum.
     
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