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Oberstes Gericht beschränkt Recht auf Parabolantenne

Dieses Thema im Forum "Small Talk" wurde erstellt von Henri Mannem, 3. März 2005.

  1. octavius

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    Re: BGH spricht Recht wie bisher

    Stefan Hagedorn schrieb:
    [​IMG]

    Sehr interessant! Damit wäre das Kabel-Paket "Digi-KABEL RUS" noch attraktiver, und man könnte die Entscheidung des LG Magdeburgs leichter nachvollziehen.

    Eike schrieb:
    Siehe dazu die Pressemitteilung des BGH:

    http://juris.bundesgerichtshof.de/c...h&Art=pm&Datum=2005&Sort=3&client=10&nr=31829
    Bisher hat sich noch keiner zu der Frage geäussert, ob das Urteil des BGH rechtsfehlerhaft ist.
    Bertel schrieb:
    Zunächst mal ist der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht eröffnet. Wobei ich das kritisch finde, weil bei der Güterabwägung in diesem konkreten Einzelfall DVB-C gar nicht so schlecht abschneidet - jedenfalls besser als in Bezug auf italienische oder türkische Programme. Das gilt erst recht, wenn - wie Stefan Hagedorn berichtet - "Perviy kanal" ins Kabel kommt.
    Wohin? [​IMG]

    Creep schrieb:
    Auch wenn ich ein grosser Freund der Satelliten-Schüssel bin, teile ich diese Aussage nicht pauschal. Kabel hat auch Vorteile, und in Baden-Württemberg ist das Digital-Kabel sehr attraktiv: Die haben nicht nur SF - DRS 1, sondern auch Dutzende von Auslandssendern wie CNBC und EDTV kostenlos und unverschlüsselt in ihr digitales Kabelnetz hineingetan. Das ist ordentlich.

    Wenn Satellit und Kabel auf dasselbe abzielen, warum soll der Vermieter den Mieter dann nicht auf einen vorhandenen Kabelanschluss verweisen können?

    Es geht doch bei diesen vor Gericht ausgefochtenen Streitigkeiten um ganz besondere Einzelfälle, wenn jemand unbedingt irgendwelche Fernseh- und Hörfunk-Programme empfangen will, die aus verschiedenen Gründen nicht ins Kabel hinein dürfen.

    Beispiel: Eine Sat-Schüssel für BBC 1 Schottland macht Sinn und ist nach meinem Rechtsempfinden aufgrund der Informationsfreiheit gerechtfertigt, wenn der Sat-Freund tatsächlich in nennenswertem Umfang von diesen zusätzlichen Informationsquellen Gebrauch macht.

    Eine Sat-Schüssel für RTL, Sat-1, MDR, Bayern alpha und andere deutsche Programme, die allesamt im Kabel vertreten sind, finde ich hingegen nicht gerechtfertigt.
     
  2. Radiator2k

    Radiator2k Silber Member

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    AW: Re: BGH spricht Recht wie bisher

    Das ist völlig unerheblich, wenn es um die rechtliche Frage geht, ob man eine Satschüssel benutzen darf.

    Die Wahl des Empfangsmittels obliegt jeder Person selbst.
    Niemand muss ein besonderes Interesse an über Sat zusätzlich angebotenen Diensten nachweisen.
    So geht das eindeutig aus http://www.infosat.info/Meldungen/PDF/satellitenempfang_is204.pdf hervor. Dort findet sich auch ein 18-seitiges Gerichtsurteil mit ausführlichen Begründungen und Angaben unter welchen Vorraussetzungen, Sat zu nutzen ist.
     
  3. wonko

    wonko Senior Member

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    AW: Oberstes Gericht beschränkt Recht auf Parabolantenne

    Grundrechte sind Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat.
    Aus diesem Grund kann der private Vermieter mit dem Verbot einer Satellitenschüssel nicht in (irgend-)ein Grundrecht des Mieters eingreifen. Ebenso verletzt der Mieter durch das Aufstellen der Schüssel kein Grundrecht des Vermieters. Ein Grundrecht kann nur durch einen Akt der öffentlichen Gewalt (z.B. Gerichtsurteil) einschränkt werden.
    Das Recht des Vermieters auf Beseitigung einer aufgestellten Schüssel oder Untersagung der Aufstellung folgt letztlich aus § 903 BGB - dort ist das Recht des Eigentümers kodifiziert, mit seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren.

    Aber warum ist dann in derartigen Zusammenhängen immer von Grundrechten usw. die Rede? Kurz gesagt, das Gericht wägt ab, in welches Grundrecht der streitenden Parteien das Urteil eingreifen könnte und welches Grundrecht letztlich das andere überwiegt.
    Dies wird in der journalistischen Berichterstattung über solche Streitigkeiten häufig so verkürzt dargestellt, dass eben ein falscher Eindruck entsteht.

    Kein Grundrecht wiegt schwerer als ein anderes - die Reihenfolge in der sie im Grundgesetz stehen hat grundsätzlich keine wesentliche Bedeutung.
    Im Übrigen genießt "das Eigentum" durch Art. 14 GG Verfassungsrang; dieser Rang soll ja gerade vor Eingriffen in das Eigentum durch den Staat schützen - also die Unversehrtheit des Eigentums garantieren. Aber, wie gesagt: nur gegen Eingriffe der öffentlichen Gewalt.
     
  4. octavius

    octavius Board Ikone

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    Re: BGH spricht Recht wie bisher

    Radiator2K schrieb:
    Toller Artikel, den Du da verlinkt hast. [​IMG]

    Echt - ein wunderschöner Artikel. Aber gestatte mir eine Frage: Hast Du ihn überhaupt gelesen? [​IMG]

    Ich schrieb:
    Der Artikel von Michael Schmittmann, den Du verlinkt hast, denkt meine Argumentation zu 100% in allen Punkten.

    Wie kommst Du dann zu folgendem (vergleichsweise unsinnigen) Posting?
    Darf ich Dich höflich fragen, ob Du lesen kannst? [​IMG]

    1.) Michael Schmittmann schreibt auf Seite 2 (Seite 187): "Anderes gilt nur, wenn der Mieter ein besonders begründetes Informationsinteresse an dem Empfang weiterer Programme nachweist."

    2.) In dem vom LG Berlin am 30.11.2004 beurteilten Einzelfall machen die Satelliten-Freunde eine Reihe von besonderen Umständen geltend. Wie Zucker auf den Lippen vergeht mir das Argument: "Interesse am Empfang religiöser Programme."

    Leute, davon rede ich hier in diesem Forum schon seit Jahren! [​IMG]

    Gibt es ausser mir in diesem Forum noch jemanden, der die afrikanische Version des katholischen US-Fernsehsenders EWTN von 43 Grad West empfängt?

    Ebenfalls wurden von den Satelliten-Freunden ausländische Shopping Channels und Travel Channels ins Feld geführt.

    Es handelt sich also hier um eine Konstellation, wo die Satelliten-Freunde keineswegs bloss RTL, Pro 7 und Sat-1 sehen wollen, sondern gezielt die Zusatz-Angebote des Satelliten-Fernsehens nutzen wollen.

    3.) Die Infosat erörtert ein landgerichtliches Urteil. Dieser Thread hier befasst sich mit einem BGH-Urteil, das - Zitat aus

    http://www.digitalfernsehen.de/news/news_23642.html - nach Meinung von Anga-Präsident Thomas Braun
    Der von Dir verlinkte Infosat-Artikel weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Überprüfung des Berliner LG-Urteils durch den BGH noch aussteht. Vgl. Seite 6 (Seite 191): "Neben dieser... vom BGH nunmehr zu prüfenden Begründung ..."

    Dein Posting von Sonntag, 20:43 Uhr segelt hingegen weiterhin auf dieser Persilschein-Mentalität.

    Anga-Präsident Thomas Braun hat recht, wenn er sagt, dass das neue BGH-Urteil vom 3.3.2005 dieser Persilschein-Mentalität eine klare Absage erteilt.

    Die Infosat hat natürlich auch recht, wenn sie darauf hinweist, dass die bisherige Rechtsprechung zum Thema Satelliten-Empfang eigentlich nicht zu halten ist. Das Berliner Urteil ist daher in mehrfacher Hinsicht interessant.

    Wie ich in diesem Thread mehrfach ausgeführt habe, ist Anga-Präsident Thomas Braun vollkommen auf dem Holzweg, wenn er glaubt, dass
    Der Mann ist Präsident eines Kabel-Vereins, und der wird dafür bezahlt, dass er solchen Quark von sich gibt. [​IMG]

    Das BGH-Urteil vom 3.3.2005 betrifft einen Einzelfall, bei dem es um russisches Fernsehen geht. Wie ich bereits geschrieben habe, lässt dieses Urteil viele Fragen offen.
     
  5. Radiator2k

    Radiator2k Silber Member

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    AW: Oberstes Gericht beschränkt Recht auf Parabolantenne

    Ich habe den Artikel gelesen, insbesondere das 18seitige Urteil, dort findet sich folgender Abschnitt:





    [​IMG]

    Quelle: http://www.infosat.info/Meldungen/PDF/urteil_sat_is204_3168.pdf

    Etwa Seite 15 / 16

    Das erscheint mir auch grundsätzlich besser, wenn in diesem Punkt nicht mehr unterschieden wird.

    Auch wenn dieser Aspekt möglicherweise noch zu prüfen ist...

    Ich finde dieses Urteil ziemlich richtungweisend, ... aber die Kabelfreunde könnten aus diesem Urteil sicherlich auch was rauspicken, um Sat schlecht dastehen zu lassen.


    Aber wenn man ein solches Informationsinteresse tatsächlich nachweisen sollte ... wer würde das denn genau prüfen?
    Es wäre diskriminierend mir gegenüber, wenn man mir nicht glauben, dass ich gerne BahnTV sehen würde, auch wenn mich das Thema Eisenbahn vorher nie interessiert hat. Daher wohl auch der Aspekt, dass diese Informationsinteressen garnicht auf eine korrekte Art und Weise zu prüfen sind.
     
    Zuletzt bearbeitet: 6. März 2005
  6. littlelupo

    littlelupo Guest

    AW: Oberstes Gericht beschränkt Recht auf Parabolantenne

    Ich kann -ehrlich gesagt- noch keinen Grund erkennen, warum man es nicht jedem Recht machen soll. Ob der eine Kandidat russische Programme empfangen möchte und Kandidat octavius religiöse Programme empfangen möchte, bleibt doch jedem selbst überlassen. Hier noch etwas mehr von meiner Privatmeinung (die offenbar nicht zu 100% mit geltendem Recht übereinstimmt:
    Wenn ich mit meinem Eigentum beliebig verfahren möchte, wenn ich mein Eigentum unter allen Umständen geschützt haben möchte - warum vermiete ich dann (als Vermieter) ein Haus oder eine Wohnung? :rolleyes::D Es besteht doch die Gefahr, daß der Mieter durch zuviele Nägel in den einzelnen Räumen die Wände demoliert. :rolleyes: Oder er raucht ständig die ganze Bude zu. Oder er nutzt das Badezimmer durch ständiges Benutzen der Toilette und der Dusche ab. :rolleyes:

    Wenn dieser Mieter jetzt allerdings vier Bohrlöcher draußen am Haus für die Wandhalterung einer Sat-Schüssel anbringt, dann droht offenbar (erneut) der Untergang des Abendlandes. :rolleyes: Soviel zum Thema:
    Wenn der hier beschriebene Kabelanschluß sooo toll ist, dann kann er sich ja one-to-one der Sat-Schüssel als Konkurrent stellen. Da dieser Kabelanschluß ja so unwiderstehlich ist, wird gar kein Mieter auf die Idee kommen, ne Sat-Schüssel zu installieren. :rolleyes::love:
     
  7. Moonstar6366

    Moonstar6366 Guest

    AW: Oberstes Gericht beschränkt Recht auf Parabolantenne

    Also ich bin auf alle fälle deiner "privat"meinung:).
     
  8. octavius

    octavius Board Ikone

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    Re: BGH spricht Recht wie bisher

    Hallo Leute,

    ich hab mir das Berliner Urteil noch mal angeschaut:

    http://www.infosat.info/Meldungen/PDF/urteil_sat_is204_3168.pdf

    Das ist gut. Das ist richtig gut. [​IMG]

    Die machen also folgendes: die sagen, der Vermieter hat einen Anspruch, den Ort für die Aufstellung der Sat-Antenne zu bestimmen. Zitat:

    "Ein Mieter, der sich mit dem Kabelangebot nicht zufrieden geben will, muss dabei auch die durch eine fachgerechte an einem durch den Vermieter auszuwählenden möglichst eingriffsreduzierenden ergebenden erhöhten Kosten zu tragen bereit sein. Auf diese Weise kann auch einem "Wildwuchs" oder einem "Antennenwald", wie von der Klägerin befürchtet, vorgebeugt werden."

    Hallo Eike, hallo Henri Mannem!
    Ihr seht, nach den Vorstellungen des Berliner Landgerichts kann der Vermieter der Entstehung von Schüsselwäldern und Ghetto-Ansichten wirkungsvoll vorbeugen:

    dass stets zu prüfen ist, ob... die Errichtung einer Gemeinschaftsantenne in Betracht kommt.

    Nach der bisherigen Rechtsprechung war es so, dass das Grundrecht auf Eigentum gegen das Grundrecht auf Informationsfreiheit abgewogen wurde. Das Berliner Landgericht hat sich nun einen tollen Trick ausgedacht, wie man die Beeinträchtigungen auf der Eigentümerseite minimieren kann - worauf hin das Pendel natürlich stark zur anderen Seite ausschlägt.

    Das gefällt mir. [​IMG]

    Hier sehen wir schon den ersten grossen Unterschied zum BGH-Fallbeispiel mit dem russischen Fernsehen. Dass der russische Kläger auf seine Kosten eine Gemeinschafts-Antenne auf dem Dach des Wohnobjektes hätte errichten wollen, lässt sich weder aus der Pressemitteilung des BGH noch anderweitig entnehmen.

    Vielleicht hätte der russische Kläger recht bekommen, wenn er die von Radiator 2K skizzierten Auflagen beachtet hätte. [​IMG]

    Hallo Radiator 2K! Das ist super, dass Du auf Deiner Homepage einen Teil des Berliner LG-Urteils als GIF-Datei abgelegt hast - so können es alle schnell lesen. Vielen Dank!

    Der entscheidende Satz steht allerdings 19 Zeilen höher:

    Damit stellen sich Kabel und Satellit aber nicht mehr als gleichwertige technische Lösungen zum Empfang desselben Informationsangebotes <dar>

    Die Sachen, die Radiator 2K aus dem Berliner Urteil ausgeschnitten hat, kann ich nur 100%ig unterstützen.

    Zur Ehrenrettung der Kabel-Freunde sollte man aber darauf hinweisen, dass Radiator 2K das Berliner Urteil genau an der Stelle abgeschnitten hat, wo es für die Kabel-Anhänger freundlicher wird.

    Gleich der nächste Satz (hinter "Nachprüfbarkeit") befasst sich mit den Grenzen des "Persilscheins" auf eine Sat-Antenne. Wörtlich heisst es:

    zum Beispiel bei erwiesenermassen sehr hoher und langfristiger Kongruenz zwischen Kabel- und Satellitenangebot.

    Genau das meinte ich, als ich in meinem vor-vorigen Posting schrieb:
    Meine Position steht damit im Einklang mit der Rechtsprechung des LG Berlin. Weil BBC 1 Scotland weder kurz- noch mittelfristig ins Kabel kommt, besteht hier also keine Kongruenz zwischen Kabel- und Satellitenangebot. Nach der Rechtsprechung des LG Berlin und nach meinem Rechtsempfinden hat der BBC-Fan folglich einen Anspruch auf Satelliten-Direktempfang.

    Dabei muss er die von Radiator 2K skizzierten und im verlinkten Berliner Urteil detailliert beschriebenen vier Eingangsvoraussetzungen erfüllen:

    1.) Die Vermieterin entscheidet, wo die Antenne hinkommt
    2.) Die Installation erfolgt durch einen Fachmann
    3.) Versicherung der Antenne
    4.) Sicherstellung der Rückbaukosten

    Das wird eine teure Angelegenheit!

    [​IMG]

    Nach den Berliner Vorstellungen hätte jedermann das Recht, zusätzliche, nicht im Kabel vorhandene Fernseh-Programme per Satellit zu empfangen, wenn er sich diesen Spielregeln unterwirft und die entsprechenden Mehrkosten auf den Tisch legt.

    [​IMG]

    Eine BGH-Entscheidung zu dieser Rechtsauffassung liegt bisher nicht vor. Das in diesem Thread erörterte BGH-Urteil vom 3.3.2005 nimmt nach unserer bisherigen Kenntnios zu diesen spannenden Fragen keinerlei Stellung.

    @Radiator 2K: Das von mir erwähnte Beispiel einer Satelliten-Antenne, die lediglich dazu dient, RTL, Sat-1, MDR, Bayern alpha und andere deutsche Programme zu empfangen, hat auch nach der von Dir verlinkten Berliner Rechtsprechung keinen Bestand. Der Grund ist, dass in Bezug auf RTL, Sat-1, MDR, Bayern alpha und andere deutsche Programme eine hohe Kongruenz zwischen Kabel- und Satellitenangebot besteht.

    Logisch, oder?

    Du siehst, wir liegen inhaltlich gar nicht so weit auseinander. [​IMG]

    Fazit: Einen "Persilschein" für die Sat-Antenne gibt es nicht. Russische Staatsbürger müssen mit dem vorhandenen Digital-Paket der KDG Vorlieb nehmen, insbesondere wenn ab April Perviy kanal Vsemirnaya setj hinzu kommt.

    Mehr wissen wir nicht. Für Türken und Italiener ist nichts entschieden. Dort sieht das Kräfteverhältnis (oder in der Berliner Terminologie die "Kongruenz") zwischen Kabel und Satellit anders aus.

    Hier im Forum sind die meisten Leser Deutsche, und da interessiert uns natürlich kaum, ob Russen ukrainische TV-Programme gucken dürfen oder nicht.

    Das Berliner LG-Urteil, welches auf dem Server von www.infosat.info abgerufen werden kann, stimmt hoffnungsvoll.

    Wobei es - wie gesagt - für die Sat-Freaks teuer werden kann. [​IMG]

    Kleiner Wermutstropfen: Die Zeitschrift unseres Sponsors gibt dem Präsidenten eines Kabel-Vereins reichlich Gelegenheit, ein aktuelles Urteil in schamloser Weise tendenziell auszulegen.

    Die Zeitschrift Infosat kämpft weiter für den freien Sat-Empfang. Ich finde, da kann sich "Digital Fernsehen" eine Scheibe von abschneiden.

    Ist die PDF-Datei, die Radiator 2K hier verlinkt hat, eigentlich eine 1:1 Übernahme aus der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Infosat? Hat die März-Ausgabe der Infosat 191 Seiten?

    Stehen da so spannende Sachen drin? Dann werde ich sie mir morgen kaufen!
     
  9. D-BOX Fan

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    AW: Oberstes Gericht beschränkt Recht auf Parabolantenne

    Das ist mal eine Intressante These. 2000% zustimm!!!
     
  10. Lechuk

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    AW: Oberstes Gericht beschränkt Recht auf Parabolantenne

    Ich empfand 2 Dinge als interessant:
    1. Das keine Diskreminierung ausländischer Anbieter/Reise-Shopping etc.pp stattfinden darf seitens der Vermieter und deren Kabelanbieter
    2. Das der Vermieter ausführlich darlegen muß warum er das nicht will und nicht der Mieter darlegen muß warum er Sat will.

    Da waren noch ein paar andere Punkte interessant,die ich aber octacius nicht wegehmen will. :)