1. Cookies optimieren die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklärst Du dich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen
    Information ausblenden
  2. Willkommen im Forum von DIGITAL FERNSEHEN - dem führenden Portal für digitales Fernsehen, Medien und Entertainment. Wenn du hier neu bist, schau dich ruhig etwas um und melde dich an, um am Forengeschehen teilnehmen zu können.
    Information ausblenden

Notebook zu Service oder Amazon?

Dieses Thema im Forum "Computer & Co." wurde erstellt von jake_harper, 16. Dezember 2009.

  1. timecop

    timecop Board Ikone

    Registriert seit:
    7. September 2009
    Beiträge:
    4.532
    Zustimmungen:
    2.082
    Punkte für Erfolge:
    163
    Technisches Equipment:
    Golden Media 990 Spark Reloaded/LG OLED55C97LA/Xoro HRT8770
    Anzeige
    AW: Notebook zu Service oder Amazon?


    Auch hierüber lässt sich trefflich streiten, der Käufer hat in erster Linie das Recht die Art der Nacherfüllung zu wählen, warum hier ein Austausch mit höheren Kosten verbunden sein soll ist da nicht so einleuchtend, eher wenn der Kunde eine Reparatur verlangt die den Neuwert des Gerätes übertrifft. :D
    Das mit dem Vorrang der Reparatur und den zwei Reparaturversuchen finden wir dann meist, zulässigerweise in den AGBs und dann wäre es Kulanz, wenn der Händler sofort tauschen würde!
     
  2. SvenC

    SvenC Board Ikone

    Registriert seit:
    6. Februar 2006
    Beiträge:
    4.763
    Zustimmungen:
    0
    Punkte für Erfolge:
    36
    AW: Notebook zu Service oder Amazon?

    Lies mal das BGB, da steht ganz klar drinnen, was geht und was nicht.
    Da viele Leute ihre Rechte nicht kennen, werden die Händler sich hüten und das freiwillig preis geben.
    Austausch ist mitnichten! eine Kulanzregelung! Es ist ganz klar im BGB beschrieben, dass der Käufer! und nicht! der Händler zu entscheiden hat, ob Austausch oder Rep. (ein Händler wie Amazon kann mir sicher klarmachen, wie er ein Hightechgerät selber rep. möchte und vor allem kann ;) ).
    Theoretisch kann er das. Dann muss er mir das aber nachweisen, dass seine Art des Umtausches teurer ist als das Rep (und vor allem, dass das Gerät nicht mehr zu bekommen ist). Ich wage zu bezweifeln, dass das ein Händler wie Amazon kann. Zumindest nicht für Ware, die offensichtlich als "verfügbar" im Shop angegeben ist. Heisst, sie würden sich rein rechtlich gesehen ein dickes Bein stellen. :D

    Ich lese nun in vielen Foren. Ich würde sagen. Mind. 70% der Poster kennen ihre Rechte nicht. DARAN müssen wir arbeiten, denn das macht es den Händlern so einfach!

    Wenn der Austausch auf Gewährleistung auf "kulanz" gehandhabt wird, dann sehe ich einen dicken Schulungsbedarf bei den Leuten im Call-Center.
    Denn die wussten rein gar nix in Bezug auf Rechte und Pflichten des Käufers / Händlers. Die haben nur immer wieder auf ihre AGB verwiesen und auf ire "Rückrufaktion" bei mir. Die da abgelaufen war, aber auch gar nicht gegriffen hätte in dem Fall.
     
    Zuletzt bearbeitet: 19. Dezember 2009
  3. smn

    smn Platin Member

    Registriert seit:
    30. Dezember 2007
    Beiträge:
    2.040
    Zustimmungen:
    0
    Punkte für Erfolge:
    46
    Technisches Equipment:
    Technisat HD S2
    AW: Notebook zu Service oder Amazon?

    Kannst Du mir bitte mal schreiben, wo genau das im BGB (Fassung/Jahr) genau steht, dass ich als Kunde die Entscheidung habe, es umzutauschen und nicht der Händler?
    BGB - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    Ich fand diese hier: BGB - Einzelnorm
    da steht also konkret:
    § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln

    Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,.....
     
    Zuletzt bearbeitet: 19. Dezember 2009
  4. SvenC

    SvenC Board Ikone

    Registriert seit:
    6. Februar 2006
    Beiträge:
    4.763
    Zustimmungen:
    0
    Punkte für Erfolge:
    36
    AW: Notebook zu Service oder Amazon?

    §439 "Eine" Seite weiter....

    § 439 BGB Nacherfüllung

    ;)

    SOOO schwer ist doch google nun auch nicht, oder? :D

    DA steht auch drinnen, WANN der Verkäufer verweigern kann, wie gesagt. DAS müssen sie dann plausibel darlegen, denn Einschicken würde es Amazon SO oder SO. Ergo die Kosten bleiben gleich für Amazon und somit wäre Absatz 3 nichtig.
    Auch müsste mir Amazon beweisen, dass es den Artikel nicht gäbe oder eine Reparatur generell künstiger wäre als der Austausch. Da Amazon im Normfall nur Händler (also Zwischenlager) ist und eigentlich nix selber ganz macht, dürfte es schwer werden, mich vom Gegenteil zu überzeugen. ;)

    Aber das schrieb ich bereits alles schonmal...

    btw. Soweit ich weiss, gilt generell das BGB für den Privatkäufer und nicht irgendwelche schwindligen Klauseln irgendeines "AGBs".
     
    Zuletzt bearbeitet: 19. Dezember 2009
  5. SvenC

    SvenC Board Ikone

    Registriert seit:
    6. Februar 2006
    Beiträge:
    4.763
    Zustimmungen:
    0
    Punkte für Erfolge:
    36
  6. SvenC

    SvenC Board Ikone

    Registriert seit:
    6. Februar 2006
    Beiträge:
    4.763
    Zustimmungen:
    0
    Punkte für Erfolge:
    36
  7. timecop

    timecop Board Ikone

    Registriert seit:
    7. September 2009
    Beiträge:
    4.532
    Zustimmungen:
    2.082
    Punkte für Erfolge:
    163
    Technisches Equipment:
    Golden Media 990 Spark Reloaded/LG OLED55C97LA/Xoro HRT8770
    AW: Notebook zu Service oder Amazon?

    Ja es ist schon teilweise erschreckend was so durch die Foren an Ratschlägen geistert, man könnte fast glauben, diese stammen ausschließlich von Händlern :D
    Da wurde in einem Forum sogar der Ratschlag erteilt, dass wegen der "Beweislastumkehr" eine Inanspruchnahme der gesetzl. Gewährleistung wohl nach 9 Monaten aussichtslos sei :eek: obwohl eindeutig ein Herstellungsfehler die Ursache war!
    AGBs können die Rechte der Kunden in einem gewissen Rahmen einschränken, aber mit dem Klick oder der Unterschrift zum Punkt "ich akzeptiere die AGBs" ist man nicht gleich "Rechtelos"!
    Meine Wohnungsbaugesellschaft versucht z.Zt. gerade die Mieter zu einer Änderung des Mietvertrags zu drängen :mad: um so die "Rechtssicherheit" für den Mieter wiederherzustellen, aber tatsächlich sollen so Entscheidungen des BGH umgangen werden!
     
  8. SvenC

    SvenC Board Ikone

    Registriert seit:
    6. Februar 2006
    Beiträge:
    4.763
    Zustimmungen:
    0
    Punkte für Erfolge:
    36
    AW: Notebook zu Service oder Amazon?

    Genau. Denn man könnte (in 4 Pkt-Schrift) im AGB sämtliche Rechte aushebeln und der Käufer wäre dann rechtelos.
    Diese AGB würde aber nie gerichtlich Bestand haben und somit hätte der Händler mehr Ärger als Glück. ;)

    Mangelhaftung ist Gesetz und das kann man nicht einfach mal so umgehen.... auch wenn der Verkäufer das gerne so möchte...
     
  9. Ramses04

    Ramses04 Senior Member

    Registriert seit:
    26. Dezember 2004
    Beiträge:
    209
    Zustimmungen:
    0
    Punkte für Erfolge:
    26
    AW: Notebook zu Service oder Amazon?

    Oh, falls Du (Voll-)Jurist sein solltest, nehme ich das gerne zur Kenntnis, hatte das nur als Nebenfach.
    Ansonsten sind die Dinge nicht ganz so einfach, und man muß sich zumindest
    mal die Kommentare zu dem einschlägigen Paragraphen des BGB anschauen, hier eben § 439 Absatz 3 BGB

    § 439 (3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

    Und hier bin ich ehrlich gesagt auf keine eindeutigen Verweise auf Rechtsprechung gestossen, ansonsten wäre ich im eigenen Fall auch anders vorgegangen.
    Auch die Juristen/Verbraucherforen stellen es mal so, mal so dar.

    Dieselben Unstimmigkeiten herrschen dann darüber wieviel Zeit
    bei der Nacherfüllung denn statthaft sind.
    Meist sieht es in der Praxis ja so aus daß die Reparaturzeiten eine Frechheit sind,
    aber, inkl. Fristsetzung innerhalb dessen, was zumutbar scheint, bewegen, dh.
    man hat zwar wochenlang den Ärger am Hals, aber für ein Vorgehen mittels
    Anwalt (macht man ja nicht sofort) ist es nicht überlang genug.

    Was sich sich m. Erfahrung nach meistens bewährt, ist ein freundliches
    aber inhaltlich gesalzenes Fax an die Geschäftsleitung und zwar die der Zentrale.
    Dann kommt so macher auf Trab.

    In Bezug auf 439 (3) also im Detail : in welcher Form muß der Händler die Unverhältnismäßigkeit darlegen,
    reicht zunächst die bloße Behauptung (die ich so einfach wohl kaum widerlegen kann) oder nicht?
    Es geht ja letztendlich darum, wie man in solchen Fällen von vornherein ganz praktisch und wasserdicht am besten vorgeht, wenn der Spruch kommt 'dat müssen mer einschicken zur Reparatur" und nach Verweis auf das Schuldrecht die Ersatzlieferung trotzdem verweigert wird.
     
    Zuletzt bearbeitet: 20. Dezember 2009
  10. SvenC

    SvenC Board Ikone

    Registriert seit:
    6. Februar 2006
    Beiträge:
    4.763
    Zustimmungen:
    0
    Punkte für Erfolge:
    36
    AW: Notebook zu Service oder Amazon?

    § 439 (3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

    Dann sage mir doch, WIE hat Amazon da unverhältnismäßige Kosten, wenn sie das defekte Gerät EH zum Hersteller zurückschicken bzw. zum Großhändler bzw. zum EU-Vertrieb?
    Oder glaubst Du, Amazon hat autorisierte Fachwerkstätten in Betrieb? gar für ALLE Produkte die sie vertreiben? Das glaubst Du doch wohl selber nicht?
    Widerlegen? Das geht ganz simpel. Amazon hat ein Shop-System. Dort sieht man die Verfügbarkeit. Was ist da jetzt schwer zu beweisen?
    Ich kann auch direkt beim Hersteller nachfragen, ob Amazon z.B. autorisierte Fachwerkstatt ist, denn nicht jeder "Dödel" darf überhaupt Elektronik reparieren, schon gar nicht, wenn es große Firmen wie Sony etc. sind.
    Heisst Absatz 3 würde hier erst gar nicht zur Geltung kommen. Wenn es das Geerät nimmer gibt, es vielleicht erst im Ausland teuer bestellt werden müsste und es dann Wartezeiten von x Monaten geben würde, dann würde ich Dir Recht geben. Da Amazon im Normalfall ein Lager hat und die Sachen vorrätig hat, dürfte die Beschaffung von den Kosten her gleich bleiben... P.S. Widerruf kostet dem Händler einiges mehr an Kohle. ;)

    Du wirst lachen, die normalen Werkstätten trauen sich an solche Geräte kaum mehr ran, zumindest war das in meinem Fall bei meinem TV so, die haben die Hände davon gelassen.

    Und nocheinmal. Der Händler hat sich nach Gesetz zu richten und nicht anders. WIE Du es dann durchsetzt kommt auf Dein Geschick an.

    btw. Mein Recht ist schon 20 Jahre her. Mein gesunder Menschenverstand sagt mir das, was geht und was nicht. ;)
    Und mein Erfolg.

    btw. WAS stellen die Juristen anders dar? Hast Du meine Links gelesen? Dir das BGB überhaupt mal angeschaut?
    Da steht es schwarz auf weiss. Ich weiss nicht, was es da zu rütteln gibt.

    Übrigens. Die Versandkosten wälzen die Händler ja auch erstmal auf einen ab, obwohl nicht gerade statthaft, auch wenn sie es dann rücküberweisen. Ist ebenso lt. BGB nicht wirklich erlaubt. Nur sagen tut keiner was.
     
    Zuletzt bearbeitet: 20. Dezember 2009