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Neue Sender über HD+?

Dieses Thema im Forum "HD+, Diveo, Freenet TV + weitere Anbieter via Sat" wurde erstellt von 4players, 12. November 2014.

Status des Themas:
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  1. Medienmogul

    Medienmogul Großkapitalist

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    Donnerstag Fluch der Karibik 5. :cool:
    Ich schon. :winken:
    50% der Bevölkerung? :confused:

    Bei den anderen sind es eher mietrechtliche als technische Hindernisse. Ankommen tun die Sat-Signale auf 99% der Hausdächer. Bei dir auch. :p

    Mein Beitrag zum Thema des Threads: nach Eurosport ist nun auch Euronews ein heißer Kandidat.
     
  2. robiH

    robiH Foren-Gott

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    Euronews HD ist bis dato unverschlüsselt. Daher unwahrscheinlich.
     
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  3. RPSmusic

    RPSmusic Talk-König

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    Die Chance auf Euronews HD bei HD+ und dazu noch in der deutschen Tonspur ist so kalt wie eine Hundeschnauze.
    Bevor das passiert werden die deutschen Privatsender der RTL Gruppe und P7S1 noch nachlegen und ihre jüngsten Sprösslinge auf HD+ bringen.
     
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  4. Gorcon

    Gorcon Kanzler Premium

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    VU+ Uno 4K SE mit Neutrino HD + VTi
    Richtig!
    Nutzt aber rein garnichts. Oder wieviele Antennenanlagen gibts da im Verhältnis zu Antennen auf Balkons oder Fenstern?!
    Da aufs Dach eine anzubringen, da ist die Chance gleich 0 wenn es kein Eigenheim ist.
    Kannst Du doch in etlichen Sprachen aus dem Internet nutzen, in HD natürlich! Oder kann das Dein Receiver etwa nicht?
     
  5. Televisio

    Televisio Wasserfall

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    § 20
    Zulassung
    (1)
    Private Veranstalter bedürfen zur Veranstaltung von Rundfunk einer Zulassung.
    Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 21 bis 39a richtet sich die Zulassung eines
    Veranstalters von bundesweit verbreitetem Rundfunk nach § 20a; im Übrigen richtet sich
    die Zulassung nach Landesrecht. In der Zulassung für Veranstalter bundesweit verbreiteter
    Programme ist die Programmkategorie (Voll
    - oder Spartenprogramm) festzulegen.
    (2)
    Wenn und soweit ein elektronischer Informations
    - und Kommunikationsdienst dem
    Rundfunk zuzuordnen ist, bedarf der Anbieter eines solchen Dienstes einer Zulassung. Stellt
    die zustä
    ndige Landesmedienanstalt fest, dass diese Voraussetzung vorliegt, muss der
    Anbieter, nachdem die Feststellung ihm bekannt gegeben ist, nach seiner Wahl
    unverzüglich einen Zulassungsantrag stellen oder innerhalb von drei Monaten den
    elektronischen Informat
    ions
    - und Kommunikationsdienst so anbieten, dass der Dienst nicht
    dem Rundfunk zuzuordnen ist. Anbieter von elektronischen Informations
    - und
    Kommunikationsdiensten sind berechtigt, bei der zuständigen Landesmedienanstalt einen
    Antrag auf rundfunkrechtliche
    Unbedenklichkeit zu stellen.
    Rundfunkstaatsvertrag

    (3)
    Das Landesrecht kann ein vereinfachtes Zulassungsverfahren vorsehen, wenn Sendungen
    1.
    im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen
    Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden oder
    2.
    für
    Einrichtungen angeboten werden, wenn diese für gleiche Zwecke genutzt und die
    Sendungen nur dort empfangen werden können und im funktionellen
    Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen.
    Unberührt bleiben landesrechtliche
    Bestimmungen, nach denen Sendungen für eine
    beschränkte Anzahl von Wohneinheiten oder Sendungen in Einrichtungen, die sich auf ein
    Gebäude oder einen zusammengehörenden Gebäudekomplex beschränken, keiner
    Zulassung bedürfen.
    (4)
    Die Zulassung eines Fernse
    hveranstalters kann versagt oder widerrufen werden, wenn
    1.
    sich das Programm des Veranstalters ganz oder in wesentlichen Teilen an die
    Bevölkerung eines anderen Staates richtet, der das Europäische Übereinkommen
    über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifi
    ziert hat und
    2.
    der Veranstalter sich zu dem Zweck in der Bundesrepublik Deutschland
    niedergelassen hat, die Bestimmungen des anderen Staates zu umgehen und
    3.
    die Bestimmungen des anderen Staates, die der Veranstalter zu umgehen
    bezweckt, Gegenstand des Europä
    ischen Übereinkommens über das
    grenzüberschreitende Fernsehen sind.
    Statt der Versagung oder des Widerrufs der Zulassung kann diese auch mit
    Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies ausreicht, die Umgehung nach Satz
    1
    auszuschließen.
    § 20a Erteil
    ung einer Zulassung für Veranstalter von bundesweit verbreitetem Rundfunk
    (1)
    Eine Zulassung darf nur an eine natürliche oder juristische Person erteilt werden, die
    1.
    unbeschränkt geschäftsfähig ist,
    2.
    die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht d
    urch Richterspruch verloren
    hat,
    3.
    das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des
    Grundgesetzes verwirkt hat,
    4.
    als Vereinigung nicht verboten ist,
    5.
    ihren Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, einem sonstigen
    Mitgliedstaat
    der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
    Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich verfolgt
    werden kann,
    6.
    die Gewähr dafür bietet, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften
    und der auf dieser Grundla
    ge erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk veranstaltet.
    (2)
    Die Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 müssen bei juristischen Personen von
    den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Einem Veranstalter in der
    Rechtsform einer Akt
    iengesellschaft darf nur dann eine Zulassung erteilt werden, wenn in
    der Satzung der Aktiengesellschaft bestimmt ist, dass die Aktien nur als Namensaktien oder
    als Namensaktien und stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben werden dürfen.
    Rundfunkstaatsvertrag

    (3)
    Eine Zulassu
    ng darf nicht erteilt werden an juristische Personen des öffentlichen Rechts mit
    Ausnahme von Kirchen und Hochschulen, an deren gesetzliche Vertreter und leitende
    Bedienstete sowie an politische Parteien und Wählervereinigungen. Gleiches gilt für
    Unternehm
    en, die im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 des
    Aktiengesetzes zu den in Satz 1 Genannten stehen. Die Sätze 1 und 2 gelten für
    ausländische öffentliche oder staatliche Stellen entsprechend.

    Rundfunkstaatsvertrag
    – 32

    (3)
    Eine Zulassu
    ng darf nicht erteilt werden an juristische Personen des öffentlichen Rechts mit
    Ausnahme von Kirchen und Hochschulen, an deren gesetzliche Vertreter und leitende
    Bedienstete sowie an politische Parteien und Wählervereinigungen. Gleiches gilt für
    Unternehm
    en, die im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 des
    Aktiengesetzes zu den in Satz 1 Genannten stehen. Die Sätze 1 und 2 gelten für
    ausländische öffentliche oder staatliche Stellen entsprechend.
    § 20b Hörfunk im Internet
    Wer Hör
    funkprogramme ausschließlich im Internet verbreitet, bedarf keiner Zulas
    sung. Er
    hat das Angebot der zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 20a
    entsprechend.
    2. Unterabschnitt
    Verfahrensrechtliche Vorschriften
    § 21 Grundsätze für
    das Zulassungsverfahren
    (1)
    Der Antragsteller hat alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle
    Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zulassungsantrags erforderlich sind.
    (2)
    Die Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen erstrecken sich
    insbesondere auf
    1.
    eine Darstellung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen im Sinne des §
    28 an dem Antragsteller sowie der Kapital
    - und Stimmrechtsverhältnisse bei dem
    Antragsteller und den mit ihm im Sinne des Aktiengesetzes verbundenen
    Unternehmen,
    2.
    die Angabe über Angehörige im Sinne des § 15 Abgabenordnung unter den
    Beteiligten nach Nr. 1, gleiches gilt für Vertreter der Person oder
    Personengesellschaft oder des Mitglieds eines Organs einer juristischen Person,
    3.
    den
    Gesellschaftsvertrag und die satzungsrechtlichen Bestimmungen des
    Antragstellers,
    4.
    Vereinbarungen, die zwischen an dem Antragsteller unmittelbar oder mittelbar im
    Sinne von § 28 Beteiligten bestehen und sich auf die gemeinsame Veranstaltung
    von Rundfunk sow
    ie auf Treuhandverhältnisse und nach den §§
    26 und 28
    erhebliche Beziehungen beziehen,
    5.
    eine schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass die nach den Nrn. 1 bis 4
    vorgelegten Unterlagen und Angaben vollständig sind.
    (3)
    Ist für die Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens ein Sachverhalt bedeutsam, der
    sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages bezieht, so hat
    der Antragsteller diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu
    beschaffen. Er hat dabei
    alle für ihn bestehenden rechtlichen und tatsächlichen
    Möglichkeiten auszuschöpfen. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass er
    Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach
    Rundfunkstaatsvertrag
    – 33 –
    Lage des Falles bei der G
    estaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte
    beschaffen oder einräumen lassen können.
    (4)
    Die Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 3 gelten für natürliche und juristische Perso
    nen
    oder Personengesellschaften, die an dem Antragsteller unmitte
    lbar oder mittelbar im Sinne
    von § 28 beteiligt sind oder zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unter
    nehmens stehen
    oder sonstige Einflüsse im Sinne der §§ 26 und 28 auf ihn ausüben können, entsprechend.
    (5)
    Kommt ein Auskunfts
    - oder Vorlagepflichtig
    er seinen Mitwirkungspflichten nach den Abs. 1
    bis 4 innerhalb einer von der zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten Frist nicht
    nach, kann der Zulassungsantrag abgelehnt werden.
    (6)
    Die im Rahmen des Zulassungsverfahrens Auskunfts
    - und Vorlagepflich
    tigen sind
    verpflichtet, jede Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach
    Erteilung der Zulassung unverzüglich der zuständigen Landesmedienanstalt mitzuteilen. Die
    Abs. 1 bis 5 finden entsprechende Anwendung. § 29 bleibt unberührt.
    (7)
    Unbeschadet anderweitiger Anzeigepflichten sind der Veranstalter und die an ihm
    unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 Beteiligten jeweils nach Ablauf eines
    Kalenderjahres verpflichtet, unverzüglich der zuständigen Landesmedienanstalt gegenüber
    eine Erklärung darüber abzugeben, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen
    Kalenderjahres bei den nach § 28 maßgeblichen Beteiligungs
    - und
    Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist
     
  6. Rohrer

    Rohrer Guest

    .
     
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 22. Mai 2017
  7. Rohrer

    Rohrer Guest


    Vielleicht sollte man nicht nur kopieren, sondern auch die Quelle mit nennen?! (n)

    Ich kann mich da nämlich ganz dunkel daran erinnern, dass mal Jemand @genekiss beim 1. Was geschah...-Thread deswegen verpfiffen hat.
     
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  8. RPSmusic

    RPSmusic Talk-König

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    ...und nach dem Kopieren die falsch übernommenen/entstandenen Zeilenumbrüche und Worttrennungen korrigieren. :D ;) :p
     
    Zuletzt bearbeitet: 22. Mai 2017
  9. genekiss

    genekiss Gold Member

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    Panasonic - LED TX-L42EW6 +Panasonic - LED TX-40DSW404 ,
    Panasonic - LED TX-L32C4E , 3 x Panasonic - DMREX96C , ,Poppstar - MP 100 ,
    Poppstar - MS30
    Sehr pöse Menschen es gibt , im Universum . :D;)
     
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  10. aseidel

    aseidel DF-Abonnent der 1. Stunde

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    @Televisio noch so ein langer Text wird gekürzt. ;)
     
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