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"Mobile" Flachschüssel auf Mietbalkon verboten?

Dieses Thema im Forum "Digital TV über Satellit (DVB-S)" wurde erstellt von dexter88, 1. September 2012.

  1. Zodac

    Zodac Foren-Gott

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    AW: "Mobile" Flachschüssel auf Mietbalkon verboten?

    Naja, da kommt es auch ein bißchen auf die Kreativität an. Man kann Schüsseln ja auch liegend montieren - dann braucht man wesentlich weniger Platz nach hinten und sieht nur den Arm der nach oben ragt. Dass es Einzelfälle gibt, z.B. wenn der Balkon nicht wirklich nach Süden zeigt, in denen man die Schüssel trotzdem von unten noch sieht ist sicher richtig. Da muss man dann aber eben entweder eine Genehmigung einholen oder auf SAT verzichten.

    Greets
    Zodac
     
  2. Fitzgerald

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    AW: "Mobile" Flachschüssel auf Mietbalkon verboten?

    Liest du eigentlich, was du verlinkst? :rolleyes:

    Ziemlich weit oben in der Liste steht der Wiesbadener Fall von dem ich dir erzählt hatte. Den hattest du offensichtlich nicht auf dem Schirm, sonst hättest du mich nicht schon wieder zu Unrecht angegriffen.

    Gestattest du folgende Frage: wenn Frau Volterra nur bis 2011 bei der HV war, was macht sie denn jetzt?

    @Zodac: Aus den verlinkten Urteilen ergibt sich grade nicht, dass die Art der Montage ein Problem war. Vielmehr geht es immer ganz vorrangig um die optische Beeinträchtigung. Im Umkehrschluß kann mam davon ausgehen dass ein paar Schrauben nicht schlimm sind wenn sie die mechanische Stabilität verbessern. Aus juristischer Sicht bist du nämlich für den Schaden den du an der Bausubstanz anrichtest verantwortlich und mußt das auf deine Kosten reparieren lassen, wenn du ausziehst. Das ist natürlich ein (geldwerter) Nachteil. Aber es ist eben etwas, was man mit Geld regeln.

    Wenn dein Vermieter aber tobt weil er die Schüssel häßlich findet kann man das nicht in Mark und Pfennig umrechnen. Insofern sehe ich bezüglich der optischen Beeinträchtigung keinen Unterschied zwischen einer verschraubten oder mobil aufgestellten Antenne.

    Und wie gesagt finde ich diesen Unterschied auch nicht in der BGH-Rechtsprechung.

    Für die Frage, ob die Antenne eine vertragsgemäße Nutzung darstellt oder nicht, kommt es darauf an, ob dein Intetesse, dich aus zusätzlichen TV Programmen zu "unterrichten" stärker wiegt als die Beeinträchtigungen, die du dem Eigentümer zumuten willst.

    Wie auf Seite 1 geschrieben ist der TE schlecht aufgestellt weil er nicht vorgetragen hat, welche Grundrechtsverletzung er geltend macht, wenn er mit einem Kabelanschluß vorlieb nehmen müßte.

    Dass der Kabelanschluß Geld kostet ist nach Ansicht des BVG egal.:eek:

    Zu diesem wichtigen Punkt habe ich vom TE nach wie vor nichts gehört; ich habe jetzt schon mindestens 3 x geschrieben dass das ein Problem ist. Ich hab das Gefühl der Typ stellt seine Ohren auf Durchzug; bin mal gespannt, wie das ausgeht.

    MiB hat jedenfalls gesagt dass ihn Regionalprogramme aus Oberschlesien nicht interessieren und genau aus diesem Grund hat er bisher noch keine eigene Schüssel obwohl er sich das finanziell leisten kann.

    Weil ihm das Risiko zu hoch ist dass ihm seine Gegner an dieser Stelle einen Strick drehen. Ich hab diese Ängste nicht, aber ich hab auch tagtäglich ausländische Smart Cards im Einsatz: eine aus der Schweiz und eine aus Frankreich.

    Ich glaub schon dass hier das Europarecht greift und ich wegen meines Interesses an Frankreich nicht gegenüber einem Kurden oder einem Vietnamesen diskriminiert werden darf aber wenn man natürlich wie MiB keine Gelegenheit ausläßt RTS Un HD zu verspotten sollte man doch vielleicht besser beim Kabel bleiben. :p

    Alles klar? :winken:
     
    Zuletzt bearbeitet: 10. September 2012
  3. dexter88

    dexter88 Junior Member

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    AW: "Mobile" Flachschüssel auf Mietbalkon verboten?

    Der "Typ" meldet sich noch mal zu Wort:

    Das würde ja aber bedeuten, dass Satschüsseln GENERELL verboten sind. Egal ob sie optisch auffallen, unsichtbar sind oder whatever. Wie will der Vermieter denn das bitteschön begründen?

    Zumal steht im Mietvertrag immernoch, dass ein ANBRINGEN genehmigungspflichtig ist. Und das ist ja, im Falle eines AUFSTELLEN, nicht der Fall, wie ich hier gelernt habe.

    Ich schrieb dir bereits auf der 1. Seite die wesentlichen Beweggründe. Soll ich mir ansonsten noch welche ausdenken?
     
    Zuletzt bearbeitet: 10. September 2012
  4. Volterra

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    AW: "Mobile" Flachschüssel auf Mietbalkon verboten?

    Häää.:LOL:
    Wo wurdest Du denn von mir in diesem Thread angegriffen?

    Du wurdest doch sogar in Post#61 bestätgt.
    Leidest Du an Leseschwäche?
    Eine solche Frage ist bezeichnend und sagt alles über Dich aus.:eek:
     
  5. Fitzgerald

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    AW: "Mobile" Flachschüssel auf Mietbalkon verboten?

    Ja klar. :winken:

    Was du bisher geschrieben hast, das reicht nicht. Und zwar nicht ansatzweise.

    Hast du verstanden dass sich in den BGH-Urteilen ein Unterschied zwischen Aufstellen und Anbringen nicht findet !?

    Wieso schreibst du irriger Weise, du hättest hier etwas über den Unterschied zwischen Anbringen und Aufstellen gelernt?

    Gilt in der Bundesrepublik Deutschland, was Zodac sagt oder was das höchste deutsche Zivilgericht sagt?

    Hast du dir die von Volterra verlinkten BGH Urteile wenigstens im Volltext aus dem Netz gezogen und gelesen?

    Ich hab dir auf Seite 1 in Beitrag 6 von der Güterabwägung zwischen den beteiligten Grundrechten erzählt. In jedem der verlinkten BGH-Urteile geht es um diese Güterabwägung.

    Würdest du mal bitte endlich zu der Frage Stellung nehmen, welche Grundrechtsverletzung du geltend machen willst?

    Dein Vermieter hat sich ja irgend was dabei gedacht, als er dir einen scharf formulierten Brief geschrieben und mit rechtlichen Schritten gedroht hat.

    Hast du verstanden was dein Vermieter will? Bisher ist das einzige - allerdings sehr überzeugende - Argument, dass du auf deiner Seite hast, dass man die Schüssel von der Straße aus nicht sieht. Hast du eigentlich schon ein Foto eingescannt, wie es unten von der Straße aus aussieht?

    Du kannst auf jeden Fall sagen, dass die optische Beeinträchtigung minimal ist. Von daher erst mal großes Lob für Deine Arbeit. :love:

    Trotzdem weißt du nicht wie dein Vermieter reagiert. Was schadet es, wenn du auf eine (mögliche) weitere Auseinandersetzung argumentativ gut vorbereitet bist?

    Deine Schwachstelle ist, dass deine Antenne zwar wenig stört, du aber ihren Nutzen nicht BGH-konform angeben kannst.

    Das BVG hat ausdrücklich einen Türken verurteilt, die 7 € für das türkische Paket an die Kabel-Abzocker zu zahlen, weil die 7 € zumutbar sind und die Interessen des Vermieters höherwertig sind.

    Ich finde diese Entscheidung nicht gut. Wenn du in der Stimmung bist, mit deinem Studenten-Geldknappheits-Argument möglicherweise durch mehrere Instanzen zu ziehen, kommst du mit deiner schicken Flachantenne vielleicht durch und bist dann ein Held, weil sich 100000 auf dich berufen.

    Dann hätten wir mal ein neues Grundsatzurteil. Willst du dir das antun? Bei den bisherigen BGH-Entscheidungen war es stets so, dass der Satelliten-Freund sich auf eine Verletzung des Grundrechts auf Informationsfreiheit berufen hat.

    Wenn dein Vermieter vernünftig ist, läßt er dich in Ruhe und es passiert gar nichts. Was du bisher über deinen Vermieter geschrieben hast, spricht nicht dafür dass er verständig und vernünftig mit den Thema Sat-Empfang umgeht.

    Falls du nochmal Post wegen der Antenne bekommst, solltest du vielleicht doch mal ein Beratungsgespräch bei einem erfahrenen Anwalt buchen. Nix für ungut.
     
    Zuletzt bearbeitet: 11. September 2012
  6. Zodac

    Zodac Foren-Gott

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    AW: "Mobile" Flachschüssel auf Mietbalkon verboten?

    BVerfG !!!
    BVG sind die Berliner Verkehrsbetriebe.

    Wenn schon Hobbyjurist - dann auch richtig. :rolleyes:

    Und ich habe nie behauptet, dass das was ich sage über dem Gesetz steht. Aber ich habe Erfahrungswerte. Und meine Erfahrungswerte besagen, dass sich so gut wie kein Vermieter daran stört, wenn a) die Antenne wenig bis gar nicht sichtbar ist und b) beim Aufbau in keinster Weise in die Bausubstanz eingegriffen wird - d.h. keine Löcher gebohrt oä. werden. Denn faktisch ist es doch so, dass irgendwelche Gerichtsurteile erst dann relevant werden, wenn man überhaupt ein Gericht bemüht. Bietet man dem Vermieter eine akzeptable Lösung oder baut eine Anlage auf, von der dieser überhaupt nichts bemerkt, kann einem die Rechtssprechung am Allerwertesten vorbeigehen.

    Greets
    Zodac
     
  7. Volterra

    Volterra in memoriam †

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    AW: "Mobile" Flachschüssel auf Mietbalkon verboten?

    Vollste Zustimmung.
    Besonders wenn ein VM ruhige und die Miete pünktlich zahlende Mieter hat.

    Ich habe sowas bei meiner Vermittler-Tätigkeit aber immer vorher mit dem VM oder HV abgeklärt.

    Niemand hatte ein Interesse daran,
    den langen Weg durch die Instanzen mit eher unsicherem Erfolgsaussichten zu beschreiten.

    In kleineren Wohneinheiten, in denen der VM selbst wohnt,
    wird in der Regel Wert auf ein harmonisches Zusammenleben gelegt.

    Ca 40 Millionen Menschen in Deutschland wohnen in EFH oder ZFH.
    ZFH - in denen auch der VM wohnt, kann ein Mieter gegen den Willen
    des VM auch keine unsichtbare Balkon-Antenne errichten.
    So ist es und das passiert nicht sehr oft.

    Naja -
    ich habe mich aufgrund dieses Threads nochmals dazu hinreißen lassen,
    hier meine Meinung und praktischen Erfahrungen in Bezug auf das Satempfangsrecht zu posten.

    Normalerweise mache ich das nur noch via PN oder Mail, was zu äußerst erfeulichen privaten Kontakten geführt hat.

    So manches Bier wurde nach gelungener Balkoninstallation und Ausgaben von ca. 70€ für die Satanlage gemeinsam genossen. [​IMG]
     
  8. Fitzgerald

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    AW: "Mobile" Flachschüssel auf Mietbalkon verboten?

    Diesen Beiträgen (auch dem von Zodac) kann ich weitgehend zustimmen, vor allem was den Stellenwert der Miet-Zahlungen betrifft.

    Irritiert hatte mich allerdings das heftige und aggressive Auftreten des Vermieters, über das unser TE auf Seite 1 berichtet hatte.

    Man weiß also nicht, ob da noch was kommt. Ich persönlich finde, Dexter hat gute Arbeit geleistet und seine Antenne unauffällig gestaltet. Nach meiner Meinung gehört eine solche Antenne zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietsache, aber ich bin weder der Vermieter noch Richter am zuständigen Amtsgericht.

    Die Anzahl der EFH / ZFH überschätzt du m. E.

    Da Alkohol gesundheitsschädlich ist empfehle ich das Bier-Trinken nicht,

    also ausdrücklich keine Zustimmung zu diesem Teil des Postings.

    Jetzt gibts aber doch noch einen Unterschied zwischen dir und Gorcon.

    Würdest du dem Vermieter mitteilen, dass es diese Antenne auf dem Balkon seines Hauses gibt?

    Ich habe Gorcon so verstanden als würde er die Existenz der Antenne so lange wie möglich geheim halten und auf eine "zufällige Entdeckung" warten.

    Was ist denn nun richtig?
     
    Zuletzt bearbeitet: 12. September 2012
  9. Zodac

    Zodac Foren-Gott

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    AW: "Mobile" Flachschüssel auf Mietbalkon verboten?

    :D

    Der Mittelweg ist für meinen Geschmack der Richtige (auch wenn du vermutlich eher Volterra gefragt hast). Ich würde NICHT fragen sondern sie einfach selbstverständlich aufbauen. Meine Vermieter waren bisher immer SEEEEHR selten während der Mietdauer in meiner Wohnung und hätten insofern kaum Gelegenheiten gehabt die Antenne zu sehen. Sollten Sie aber doch mal vorbeikommen oder die Antenne entdecken, dann auch kein Geheimnis drum machen sondern eher offensiv darauf hinweisen wie unsichtbar die doch montiert ist. Wer ein gutes Verhältnis zum Vermieter hat, hat hier nach meiner Erfahrung wenig Probleme.

    In Wohnblocks mit Hausverwaltungen besteht das Problem dahingehend nicht, dass diese die Antenne vermutlich nie entdecken. Und dass der Anteil an EFH und ZFH überschätzt ist glaube ich ehrlich gesagt nicht.

    Greets
    Zodac
     
  10. Volterra

    Volterra in memoriam †

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    AW: "Mobile" Flachschüssel auf Mietbalkon verboten?

    Wäre ich ein Mieter und wollte eine Antenne errichten:
    Generell - ja.

    Ich wurde aber durch die HV und deren RA
    um Machbarkeit im Sinne der von mir hier verlinkten BGH Entscheidung gebeten,
    wenn ein Mieter einen Antrag auf Balkonmontage gestellt hatte
    und die Hauseigentümer sich zunächst ablehnend verhalten hatten,
    was nicht selten der Fall war, weil die oft völlig unwissend sind.

    Es gab im Verlauf von 6 Jahren keinen einzigen Fall,
    bei dem die Mieter (manchmal nach zähen Verhandlungen) letztlich nicht zu ihrem Satglück gekommen sind.:)