1. Cookies optimieren die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklärst Du dich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen
    Information ausblenden
  2. Willkommen im Forum von DIGITAL FERNSEHEN - dem führenden Portal für digitales Fernsehen, Medien und Entertainment. Wenn du hier neu bist, schau dich ruhig etwas um und melde dich an, um am Forengeschehen teilnehmen zu können.
    Information ausblenden

Mietrecht-Kündigungsfristen

Dieses Thema im Forum "Small Talk" wurde erstellt von 5er-driver, 18. Februar 2007.

  1. Berliner

    Berliner Lexikon

    Registriert seit:
    15. Januar 2001
    Beiträge:
    63.697
    Zustimmungen:
    24.756
    Punkte für Erfolge:
    273
    Anzeige
    AW: Mietrecht-Kündigungsfristen

    Nein. Es gelten nur individuelle Vereinbarungen vor 2001 weiter. Wenn die alte BGB Regelung zu den Kündigungsfristen entweder zitiert oder "vereinbart" wurde (was eben keine individuelle Regelung ist, weil das BGB für mehr als 2 Leute gilt), gelten 3 Monate, egal wie lange man da wohnt.
     
  2. Creep

    Creep Guest

    AW: Mietrecht-Kündigungsfristen

    Stimmt, ich hatte den letzten Abschnitt von Beispiel 3 übersehen.
    Sehr positiv. Ich hatte die Regelung sowieso nicht in der sinnhaftigkeit verstanden, warum ein langjähriger Mieter es immer schwerer haben sollte, aus seinem Vertrag zu kommen. Wer sucht (und findet) schon eine neue Wohnung 1 Jahr im voraus?!?
     
  3. Berliner

    Berliner Lexikon

    Registriert seit:
    15. Januar 2001
    Beiträge:
    63.697
    Zustimmungen:
    24.756
    Punkte für Erfolge:
    273
    AW: Mietrecht-Kündigungsfristen

    Na ja..es war auch ne Art Planungssicherheit für beide Seiten.

    Ich bin übrigens in dem ganzen Tohuwabu Anfang 2002 mit 3 Monaten aus meinem Vertrag rausgekommen, obwohl ich 9 Monate hatte. Damals war ja gerade das neue Mietrecht (01.09.2001) in Kraft, keiner wußte was ist mit Altverträgen, es gab kein einziges Gerichtsurteil und und und

    Ich hab gegenüber meinen Vermieter mit dem Rechtsausschuß des Bundestages, der schon damals in seiner Begründung dargelegt hat, dass die 3 Monate auch für Altverträge gelten, wenn dort BGB abgeschrieben wurde, argumentiert. Hat auch gezogen. Allerdings hätte er auch andersrum entscheiden können, so wie der BGH anno 2003 geurteilt hat.