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mögliche Sportrechte für Sky

Dieses Thema im Forum "Sky - Programm" wurde erstellt von pallmall85, 9. Mai 2012.

  1. Berliner

    Berliner Lexikon

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    Den kann das Kartellamt nicht durchwinken wenn sie sich nicht unglaubwürdig machen wollen. Für keinen Streamer ist es attraktiv, neben Sky parallel zu senden. Neben dem Auswahlvorbehalt für 2 der 4 Pakete den sich die DFL einräumt und den ich wettbewerbswidrig ansehe, sind die co-exklusiven Spiele total unattraktiv für Konkurrenten. Reine Alibiregelung, als NSBR getarnt.

    Wettbewerbskonforme Regelung kann meiner Ansicht nach eigentlich nur sein, dass die Streaming Spiele aus 2 frei bestimmbaren Paketen exklusiv an die Konkurrenz gehen.
     
  2. King200

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    Das ist vielleicht Wettbewerbskonformer. Aber ist es auch in dem Sinne des Kunden?
    Wenn z.B. der Streaming Dienstleister das Paket C und D hätte wird das doch vielen reichen und es ist gesunde Konkurrenz da.

    Wer Bundesliga Komplett haben will bucht Anbieter A und wem es reicht Freitag, Samstag um 18:30 Uhr und Sonntag die Spiele zu gucken, der bucht den günstigeren Anbieter B.
     
  3. Berliner

    Berliner Lexikon

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    Das steht wie immer nur an 2. Stelle. Allen Bietern soll ein fairer Zugang zu den ausgeschriebenen Rechten verschafft werden. Und wenn die DFL versucht Foul zu spielen, muss das KA dazwischen. Wettbewerb hat dann natürlich auch das Risiko, dass liebgewonnene Gewohnheiten aufgegeben werden müssen. Aber es kann nicht angehen, dass die Bequemlichkeit dt. Fußballabonnenten den Zugang von Kaufinteressenten einschränkt. Die DFL hat natürlich Schiss vor einer Zersplitterung, aber wer Asche machen will, muss Konkurrenz reinlassen. 10 Milliarden Euro in 4 Jahren verdienen wollen, aber Konkurrenten wo immer es geht Steine in Weg werfen, das Konzept geht sicher auch nicht auf.
     
    brid und azureus gefällt das.
  4. H_Deutsch

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    Gerade Paket D ist sehr attraktiv mit 106 Spielen und 3 bis 4 einzelnen Anstoßzeiten.
     
  5. ronnster

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    Das sie sich 2 Pakete aussuchen können, welche Co-exklusiv sind, sehe ich nach der PDF nicht mehr. Die DFL entscheidet vorab in welcher Reihenfolge die Pakete A-D vergeben und nur die letzten beiden sind dann co-exklusiv.
     
  6. MtheHell

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    Das war aber schon so kommuniziert worden auf der SpoBis - Nur hatten wir hier differenzierte Auffassungen darüber, warum dort von den Paketen "3 & 4" gesprochen wurde und nicht von den Paketen "C & D".
    Nun ist klar, dass es sich um die Reihenfolge bei der Auktion handelt und nicht zwangsläufig um die Pakete C &D als drittes und viertes. ;)
     
    Zuletzt bearbeitet: 3. März 2020
    Tom_FCB, ronnster und azureus gefällt das.
  7. MtheHell

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    Was mich etwas stutzig macht ist die Seite zur "No Exclusive Owner Rule" im PDF.
    Dort ist die bereits erwähnte "umgekehrte Variante" gar nicht beschrieben, das 1 Paket ans TV (Pay) muss, wenn ein Streamdienst alle 4 Pakete ersteigert.
    Und genau genommen sagt die Grafik dort aus, dass egal ob ein TV-Anbieter oder Streamdienst alle 4 Pakete ersteigert, die Pakete 3+4 zwingend an einen zweiten Streamdienst gehen müssen: Grau "Anbieter 1" aus dem Bereich Sat/Kabel/IPTV/Web-TV/Mobile-TV --> Rot "Anbieter 2" nur "Web-TV/Mobile-TV".

    Auch wenn ich den Gedanken spannend fände, wenn sich z.B. DAZN und Amazon plötzlich co-exklusive Rechte teilen sollen :LOL: - ich glaube nicht, dass die Regel dort so eindeutig und verständlich erklärt ist, dass das Kartellamt sagt: "Ja, genau so wollen wir das.". ;)
     
    azureus gefällt das.
  8. Wambologe

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    Was war denn der genaue Wortlaut des Kartellamts? Im Text, nicht dem PDF steht jedenfalls: "Zudem gilt: Mindestens eines der vier Pakete muss auch über Kabel und/oder Satellit verwertet werden."
     
  9. MtheHell

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    Ja, und das glaube ich auch, dass es so sein soll - nur steht davon nichts im PDF - und das soll ja eigentlich alle Modalitäten erklären.

    PS.: Das Kartellamt muss ja noch endgültig einen Beschluss veröffentlichen. Bisher war das "Hörensagen".
     
  10. Wambologe

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    Das sind doch nur Eckpunkte zum Überblick und kein abschließendes, rechtlich bindendes Dokument. Bei der letzten Ausschreibung haben sie die 20%-Regel nicht in das PDF gepackt, dafür im Begleittext ausführlicher behandelt.

    Die vollständigen Dokumente erhalten ohnehin nur die potentiellen Rechteerwerber.