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LG Köln : Einstellen von Passphotos im Netz verstößt gg. Urheberrecht

Dieses Thema im Forum "Small Talk" wurde erstellt von Ramses04, 20. Juli 2007.

  1. Ramses04

    Ramses04 Senior Member

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    AW: LG Köln : Einstellen von Passphotos im Netz verstößt gg. Urheberrecht

    Natürlich nickt beinahe jeder bei dieser Aussage zustimmend. Würde man dies bei Medizinern oder Ingenieuren auch tun ?
    Sicher gibt es einer Regelungswut und Verkomplizierung. Allerdings nimmt die Komplexität der Realität zu und damit auch die der sie abbildenden Normen.
    Und, viele Dinge, die früher die Justiz nicht beschäftigt haben, weil
    sie zwischenmenschlich geregelt wurden, müssen zwangsweise erfaßt werden.
    Es gibt tatsächlich Leute die, die Verkomplizierung des Rechtes beklagen aber ihren Nachbar wg. falscher Bauhöhe des Zaunes vor Gericht zerren.
    Durch so ein Verhalten wird natürlich _auch_ eine Regelung im Detail erst induziert.
     
  2. NullBock?

    NullBock? Silber Member

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    AW: LG Köln : Einstellen von Passphotos im Netz verstößt gg. Urheberrecht

    Aber zumindest hat @Die Welt gemerkt woraus ich hinauswollte und weshalb ich immer wieder auf meine Rechtlich falsche Aussage beharrt habe.
    Warum kann der Gesetzgeber nicht einfach Schreiben was er Meint.
    Wieso schreibt er nicht einfach „Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.
    Wozu der unnütze Beitrag mit dem entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften.
    Denn die für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften sagen ja nun mal dass Sie nur Geschützt werden wen sie eine persönliche geistige Schöpfungen sind.

    Wie also bitteschön soll ein Normal Sterblicher darauf kommen das der Gesetzgeber meint das Lichtbilder Geschützt sind aber, wenn der Lichtbildner etwas Kreativ war, Sie gar keine Lichtbilder mehr sind sondern Lichtbildwerke und damit sogar noch mehr Schutz haben.
    Nur wie gesagt wenn der Gesetzgeber es so meint dann soll er es auch so Schreiben.
     
  3. dieweltist

    dieweltist Senior Member

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    Wenn ich wüsste, was digitales Fernsehen überhaupt ist, könnte ich meine Geräte hier angeben.
    Deswegen sind Gerichte aber trotzdem ausschließlich an die Gesetze gebunden, und nicht an alle möglichen Inhalten eines Jurastudiums bzw. an die Inhalte von irgendwelchen Rechtswissenschaften.
    Der sprachliche Ausdruck "in entsprechender Anwendung" ändert meines Erachtens nichts an der Aussage dieses Absatzes des Paragraphen 72. Wie sollten die Vorschriften des ersten Teils sonst angewendet werden, als in entsprechender Anwendung? Vielleicht in nicht entsprechender Anwendung? :D

    Falsch; es geht nicht darum, wie es der Gesetzgeber meint, sondern ausschließlich darum, wie es im Gesetz geschrieben steht. Lass Dich doch hier nicht von Ramses & Co auf die falsche Fährte führen!

    Ein Jurastudium ist ausschließlich für zukünftige Beschäftigte in der juristischen Branche bestimmt. Die Gesetze gelten aber für das ganze Volk. Und wo jemand zu unintelligent ist, Gesetze zu verstehen, gibt es die Möglichkeit, sich diese ggf. von einem Rechtsanwalt erklären zu lassen.
     
  4. Cord Simpson

    Cord Simpson Senior Member

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    AW: LG Köln : Einstellen von Passphotos im Netz verstößt gg. Urheberrecht

    Was für eine Peinlichkeit. Du könntest wirklich auch Größe zeigen!
     
  5. dieweltist

    dieweltist Senior Member

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    Technisches Equipment:
    Wenn ich wüsste, was digitales Fernsehen überhaupt ist, könnte ich meine Geräte hier angeben.
    Warum dieser Rückzug? Eigentlich hattest Du doch recht. Der sprachliche Ausdruck "in entsprechender Anwendung" im § 72 UrhG könnte bspw. bedeuten, dass die Vorschriften des ersten Teils für Lichtbildnisse (insbesondere der § 2 UrhG) in entsprechender Anwendung im Sinne dieser Vorschriften gelten. Blöd ist nur, dass sie sowieso schon für Lichtbilder gelten, wenn sie Werke sind.

    Es scheint zwar so, dass sich der Gesetzgeber das bestimmt so gedacht hat, dass Lichtbildnisse in jedem Fall nach dem ersten Teil der Vorschriften geschützt sind; denn warum sollte es sonst noch mal geschrieben stehen im zweiten Teil im § 72, wenn dadurch keine neue Regelung hinzukäme?

    Trotzdem meine ich, dass es nicht die Aufgabe des Gesetznehmers ist, für den Fall, dass es mehrere Möglichkeiten der Auslegung gibt, darüber zu entscheiden, welche von den Möglichkeiten sinnvoll sind und welche nicht.

    Deswegen bleibe ich bei meiner Meinung, dass in diesem Fall der Gesetzgeber es nicht so klar, eindeutig bzw. schlüssig ausgedrückt hat, dass es zweifelsfrei klar wäre, dass nach § 72 Lichtbildnisse auch dann geschützt sind, wenn sie keine Werke im Sinne des ersten Teils der Vorschriften sind.


    Im übrigen möchte ich meiner anderen Meinung zu diesem Fall in Erwägung ziehen, wenn bspw. eine Person einen Fotografen beauftragen würde und dabei alles bestimmen würde, wie es abläuft. Die Kleidung, der Hintergrund, die Beleuchtung, die Körperhaltung und so weiter; sodass in diesem Fall der Fotograf wirklich nur noch für die Bereitstellung der Technik und des technischen Ablaufs sorgen müsste.

    Unter solchen Umständen davon auszugehen, dass der Fotograf der Urheber bzw. der Schöpfer des Fotos wäre, halte ich für absoluten Unsinn. Meines Erachtens wäre er juristisch aber auch dann nicht der Urheber der Fotos, wenn er alles bestimmen würde; weil er schließlich für diese Leistung vom Auftraggeber bezahlt wurde.

    Und somit ist der Bezahlende der Urheber und hat somit alle Urheberrechte, weil schließlich er die entsprechende Leistung erbrachte; auch wenn es (nur) eine Geldleistung ist.

    [​IMG] [​IMG]
     
  6. NullBock?

    NullBock? Silber Member

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    AW: LG Köln : Einstellen von Passphotos im Netz verstößt gg. Urheberrecht

    Wieso Rückzug?
    Ich bin immer noch der Auffassung dass Paragraph 72 durchaus so ausgelegt werden kann wie ich es zigmal behauptet habe.
    Fakt ist aber nun mal das fast alle Rechtsintuitionen es anders Interpretieren und dich infolge dessen verurteilen würden.
    Aber dass ist ein grundlegendes Problem deutscher Gesetzestexte.
    Deswegen hat man ja nochlange kein Recht obwohl man im Rechten ist.
    Oder anders gesagt Recht haben und Recht kriegen sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe.
     
  7. Ramses04

    Ramses04 Senior Member

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    AW: LG Köln : Einstellen von Passphotos im Netz verstößt gg. Urheberrecht

    Hmm, das Jurastudium befähigt aber wohl diejenigen die die Gesetze anwenden erst dazu dies tun zu können.

    Was denn für falsche Fährten, bitte ?

    Das hat zunächst einmal nichts mit 'unintelligent' zu tun, das nennt man
    Spezialisierung. Soll heißen, für Gebiete auf denen man selbst keine (ausreichende) Ausbildung hat, gibt es Experten. Oder läßt Du Dich in der Autowerkstatt ärztlich behandeln ? Wundern täte mich das natürlich nicht mehr ....

    Und in vielen Bereichen ist es glücklicherweise so, daß dies auch
    vorgeschrieben ist - ich möchte mich und Dich sowieso lieber nicht im freischaffenden Hausbau tätig werden lassen.
    Im Fall des Rechts ist es tatsächlich so, daß es ähnlich wie in der Medizin
    eine Systematik des Aufbaus, der Normenprüfung, Fachsprache, verschiedene Auslegungen und Urteile etc gibt.
    Das mag man kritisieren, ist aber so.
    Unintelligent finde ich eher, dies nicht einsehen zu wollen/können und
    ein Verhalten an den Tag zu legen, wie jemand der sich in der Apotheke
    1000g Medizin geben läßt, die Beipackzettel auszupackt und sich daraufhin als Arzt bezeichnet. Also mittendrin anzufangen ohne sich die Mühe zu machen mit den Basics zu beginnen, was man übrigens bis zu einem gewissen Grad meist auch machen kann.
    Es reicht aber nicht, sich Alltagsbegriffe zu rechtzubiegen, daß sie wie
    auch immer geartete EIGENE logische Anforderungen erfüllen.
    Dann kommt das heraus was sich wie ein roter Faden durch diesen Thread, von Däniken, Lesben/Raucher, Kunstlicht, die unsägliche Programmiersprachensdiskussion uvm. zieht : nichts, mal abgesehen
    vom seit Kindheitstagen vermißten Zirkusfeeling.
     
  8. amsp2

    amsp2 Wasserfall

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    AW: LG Köln : Einstellen von Passphotos im Netz verstößt gg. Urheberrecht

    Da Gesetze aber für alle gelten müssen sie im Grunde auch für alle verständlich sein, unser Gesetzeswust ist inzwischen dermaßen angewachsen das man vermutlich immer und ständig irgendwelche Gesetze übertritt, wenn auch unbewusst.
     
  9. DUFFY_DUCK0808

    DUFFY_DUCK0808 Talk-König

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    AW: LG Köln : Einstellen von Passphotos im Netz verstößt gg. Urheberrecht

    Das Gleiche gilt für unser Steuerecht, die StVO, usw...;)