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Krankenkasse wechseln (evtl. BKK firmus / Audi BKK / Salus BKK) ???

Dieses Thema im Forum "Small Talk" wurde erstellt von Martyn, 2. Januar 2016.

  1. KL1900

    KL1900 Wasserfall

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  2. x-man

    x-man Gold Member

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    Die Bonuszahlungen der Krankenkassen müssen wohl versteuert werden. Ich habe von der Krankenkasse eine Mitteilung bekommen, dass diese automatisch dem Finanzamt gemeldet werden. Heißt das, dass ich eine Steuererklärung machen muss, damit der Bonus ordnungsgemäß versteuert wird? Oder reicht die Meldung der Krankenkasse an das Finanzamt aus?
     
  3. AlBarto

    AlBarto Talk-König Premium

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    Das wurde schon immer weitergeleitet. Ich mache auch keine Erklärung. Das passt. Bisher wurde ich noch nie angeschrieben. :) Ist aber natürlich keine verbindliche Auskunft. Nur eine bisherige Erfahrung.
     
  4. Berliner

    Berliner Lexikon

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  5. Berliner

    Berliner Lexikon

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    Ja natürlich. Das ist Einkommen.
     
  6. Nomorepremiere!

    Nomorepremiere! Senior Member

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    Einspruch!

    Die Krankenkassen melden zwar die Beträge an die Finanzämter, da die Finanzverwaltung die Rechtsauffassung vertritt, dass diese Bonuszahlungen analog zu den Beitragsrückerstattungen der Privatversicherten unter dem Strich die steuerlich wirksamen Sonderausgaben mindern.

    Das FG Rheinland-Pfalz hat dazu aber vor wenigen Monaten bereits entschieden, dass hier eben keine Analogie bestünde. Weil die Bonuszahlungen der GKV solche Leistungen betreffen, die nicht im gesetzlichen Schutz mitversichert sind, und die der gesetzlich Versicherte daher sonst aus eigener Tasche zu bezahlen hätte und daher auch nicht als Sonderausgaben abziehen könne. Entsprechend dürften die Bonuszahlungen daher auch nicht gegen die Beiträge verrechnet werden.

    Das abschließende Urteil des BFH steht allerdings noch aus. Entsprechend werden die Beträge erstmal an die Finanzämter gemeldet. Entweder wird die Finanzverwaltung die Steuerbescheide mit Blick auf das laufende Verfahren selbst unter entsprechenden Vorbehalt stellen. Oder aber jeder ist selbst seines Glückes Schmied, durch einen kostenlosen und weitgehend formlos aufsetzbaren Einspruch gegen einen anderlautenden Bescheid unter Verweis auf das laufende Verfahren, verbunden mit dem Antrag, die Entscheidung über den Einspruch solange ruhen zu lassen, seinen ganz persönlichen Steuerbescheid bis zum BFH-Urteil nicht rechtskräftig werden zu lassen.
     
    Zuletzt bearbeitet: 6. Januar 2016