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komische Email

Dieses Thema im Forum "Small Talk" wurde erstellt von Mart2000, 5. Mai 2004.

  1. Eike

    Eike von Repgow Premium

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    Ich mache auch prinzipell keine Mails auf von Absendern die ich nicht kenne.
     
  2. struppel

    struppel Senior Member

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    Guckst Du hier

    TU Berlin - Hoax Liste ,

    findest Du jede Menge Informationen über den Missbrauch der elektronischen Post.
     
  3. uli12us

    uli12us Platin Member

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    Wenn du erstmal ein Konto einrichtest dann darfst du schon auch was zahlen damit du das Geld das du garantiert niemals siehst auch bekommst. Der Trick hat nen längeren Bart als ich selber und der ist weiss gott lang genug. Ich glaub die Tour reiten die schon seit wenigstens 10 Jahren.

    Gruss Uli
     
  4. majo

    majo Silber Member

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    Hier für alle Interessierten eine juristische Betrachtung, die es, obwohl hochhypothetisch, doch sehr in sich hat (hatte überlegt zu kürzen, aber es dann doch wegen möglicher Sinnverfälschung gelassen):

    --------------------------------------------------
    "Stuttgart/München - Immer mehr Internet-Nutzer fallen nach Angaben des baden-württembergischen Landeskriminalamtes (LKA) auf die Betrügereien der so genannten Nigeria-Connection herein. Kriminelle aus Afrika versprechen seit 1988 bundesweit ihren Opfern große Gewinne, falls diese nigerianischen Geschäftsleuten behilflich seien, Geld aus dem Land zu schaffen.
    Erschreckende Zahlen aus den USA
    "In letzter Zeit nimmt diese Betrugsform via Internet rapide zu", zitiert der "Focus" Kriminaloberrat Ralf Michelfelder. Der Polizeibeamte bestätigt Zahlen der US-amerikanischen National Consumers League. Der Verbraucherverband habe für das vergangene Jahr bei dieser Betrugsform im Internet einen Anstieg um 900 Prozent festgestellt. Der LKA-Ermittler warnt "dringend davor, auf solche Angebote einzugehen".
    Hilfegesuch für Geldtransfer ins Ausland
    Die Mitglieder der Nigeria-Connection schreiben ihre Opfer per eMail an und schlagen Geschäfte vor, in denen es um den Transfer von US-Dollar in mehrstelliger Millionenhöhe geht. Das Geld soll angeblich ins sichere Ausland geschafft werden und die Angeschriebenen sollen ihr Giro-Konto für die Transaktion zur Verfügung stellen. Als Vergütung wird ihnen eine Belohnung in Millionenhöhe in Aussicht gestellt. Zuvor sollen die Angeschriebenen jedoch eine Vorauszahlung leisten, die angeblich für Notarkosten oder Überweisungsgebühren benötigt wird. Nach Polizeiangaben ist jedoch bislang kein Fall bekannt, in dem die Angeschriebenen tatsächlich bezahlt wurden. (md/dpa)

    Nigeria Connection
    Betrogen, viel Geld verloren, und jetzt soll man auch noch ein Krimineller sein!
    von R. Wachsmuth
    Rechtsanwalt in Köln
    Januar 2003
    Am Beispiel der Betrugsmasche " Nigeria Connection " soll nachfolgend untersucht werden, ob sich der Betroffene, obwohl er eigentlich ein Opfer ist, möglicherweise sogar selbst strafbar gemacht hat.
    Der Artikel wendet sich an den interessierten juristischen Laien.
    Die unter dem Stichwort " Nigeria Connection " bekannte Betrugsmasche weist viele Variationen auf. Im Kern geht es aber immer um dasselbe Szenario. Man erhält Post oder eine Email von einer Person aus Afrika. Beliebt sind Länder wie Nigeria, Ghana und Südafrika. Die Geschichte die man liest ist zu schön um wahr zu sein. Ein hoher Angestellter einer Bank oder einer Firma aus dem Öl-Business oder gleich der Sohn eines bekannten Diktators meldet sich. Man berichtet von Millionen US Dollar, die einsam und verlassen auf einem Konto einer obskuren Bank in Afrika liegen. Mal ist der Inhaber des Kontos verstorben und dessen Erben sind nicht auffindbar, mal handelt es sich um Schwarzgelder aus illegalen Geschäften längst verstorbener Diktatoren oder man muß dieses Geld vor Rebellen retten, die damit ja sonst nur Waffen kaufen um arme schwarze Kinder zu erschießen.
    Ganz direkt wird mitgeteilt, daß der Absender plant, sich das Geld in irgendeiner Form illegal anzueignen und nach Europa zu schaffen um es dort zu investieren. Und genau da kommt der gutgläubige Empfänger ins Spiel. Man benötigt sein Bankkonto als Zwischenkonto. Das Geld wird an ihn überwiesen und dann überweist er einfach das Geld an einen Dritten, oder es kommt jemand persönlich vorbei um das Geld abzuholen. Für diese Dienstleistung will man ihn selbstverständlich großzügig an den Millionen teilhaben lassen.
    Natürlich gibt es dieses Geld gar nicht. Auch will niemand wirklich auf ein Konto Millionen überweisen. Wenn sich der Empfänger auf dieses Geschäft einlässt wird er sehr schnell erfahren, daß er selbstverständlich eine Vorleistung erbringen muß. I. d. R. soll er mehrere 1000 Euro als Überweisungsprovision zahlen damit die Sache mal ins Rollen kommt. Das ist schließlich nur eine kleine Gefälligkeit, wenn man einmal bedenkt, daß er bald Millionär ist. Manchmal muß man auch mehr tun. Z. B. muß man sich fälschlicherweise als Erbe des verblichenen Millionärs ausgeben. Auf jeden Fall muß man Geld zahlen. Es versteht sich von selbst, daß dieses Geld dann weg ist und sich einige Kleinganoven in Afrika auf Kosten des "Geleimten"an einer Strandbar einen Whisky genehmigen.
    Aber was tut man da eigentlich, wenn man diese Dienstleistung erbringt und sich bereit erklärt, sein Konto und eigenes Kapital zur Verfügung zu stellen? Um sich die Dimension des Handelns einmal klarzumachen wollen wir hypothetisch unterstellen, daß die Geschichte von den Millionen nicht erstunken und erlogen ist, sondern wahr. Denn das glaubt man ja auch, wenn man sich auf das angebotene Geschäft einlassen würde.
    Nach deutschem Recht teilt einem der nette Mann aus Afrika mit, daß er eine Straftat begehen will und man soll dabei tatkräftig mitwirken. Je nach dem welche Geschichte erzählt wird handelt es sich dabei um eine Unterschlagung, oder einen Betrug, oder um eine Untreue zum Nachteil der Berechtigten an dem Geld.
    Wenn man einem solchen Täter zu dessen Straftat Hilfe leistet; und genau darum geht es ja in dem Geschäft das einem angeboten wird; dann ist man entweder Mittäter einer Straftat oder aber zumindest Gehilfe einer Straftat. Zu denken ist zuerst an eine Mittäterschaft (§ 25 StGB). Und darum geht es hier. Kennzeichnend für eine Mittäterschaft ist unter anderem der gewollte Tatbeitrag und der Anteil am Erfolg der Tat. Auch ist von Bedeutung, welche Einwirkungsmöglichkeiten auf den Ablauf der Tat der Einzelne hat und ob er die Tat als eigene Tat begehen will. Wenn man nun bedenkt, daß man häufig einen Anteil von 30% und mehr an der ergaunerten Geldsumme erhalten soll und die Straftat ja eigentlich ohne die eigene Mithilfe nicht erfolgreich beendet werden kann, dann kann durchaus auch angenommen werden, daß man sich bereiterklärt Mittäter einer Unterschlagung oder eines Betruges oder einer Untreue zum Nachteil der Berechtigten an dem Geld zu werden. Denn eins ist sicher: In erster Linie will man selber Millionär werden.
    Nun kann man einwenden, daß das ganze ja in Nigeria oder Ghana, also in Afrika, spielt. Aber darauf kommt es gar nicht an. Zum einen kann man ohne weiteres unterstellen, daß solche Geschäfte, welche bei uns als Unterschlagung, Betrug etc. definiert werden auch in diesen Ländern strafbar sind.
    Zum anderen gilt das deutsche Strafrecht auch für solche Taten, die im Ausland begangen werden, wenn die Tat im Ausland mit Strafe bedroht ist und der Täter zur Zeit der Tat Deutscher war. Aber letztlich bewegt man sich gar nicht aus Deutschland weg. Deshalb bestimmt § 9 StGB das deutsches Strafrecht anwendbar ist, weil der Tatort der hier zu untersuchenden Handlung (Zurverfügungstellung des Bankkontos, Überweisung von Geld und andere Unterstützungshandlungen) ja immer in Deutschland liegt.
    Wir können also als Zwischenergebnis festhalten, daß derjenige, der an die Geschichte glaubt, sein Konto zur Verfügung stellt und auch sonst tatkräftig durch die Überweisung eigener Gelder zum Zwecke der Finanzierung der Straftat mithilft, um die ergaunerten Millionen nach Europa zu schaffen, entweder Mittäter einer Straftat sein will, oder zumindest Gehilfe, und mit diesem kriminellen Vorsatz auch handeln will.
    Würde die Geschichte nun tatsächlich wahr sein und alles so laufen wie einem dies versprochen wurde, dann hätte man sich einer gemeinschaftlich begangenen Unterschlagung, eines Betruges oder einer Untreue strafbar gemacht. Und ganz ehrlich, das wollte man ja auch.
    Nun werden sie aber einwenden, daß die ganze Geschichte nicht wahr ist und allein dazu diente, den Adressaten der Geschichte zu täuschen um an das Geld des Adressaten zu gelangen. Wenn man aber selber betrogen werden soll, wie kann man dann, obwohl man Opfer ist, sich auch noch strafbar machen? Ist es denn nicht schon schlimm genug, daß man aufgrund dieser Täuschung sein Geld verloren hat?
    Einfach gesprochen: Man kann doch wohl nur an einer Straftat teilnehmen, oder zu dieser Hilfe leisten, wenn es diese Straftat auch tatsächlich gegeben hat, und genau darüber wird man doch getäuscht.
    Richtig ist daran nur, daß durch die Täuschung bei dem Empfänger ein Irrtum erregt wird.
    Der Irrtum über das tatsächliche Vorliegen einer Straftat ist in § 16 StGB geregelt. Einfach ausgesprochen regelt § 16 StGB, daß derjenige nicht mit kriminellem Vorsatz - also strafbar - handelt, der bei der Begehung einer Straftat einen Umstand nicht kennt - also irrt - der zum gesetzlichen Tatbestand dieser vorsätzlichen Straftat gehört.
    Was ist damit gemeint? Am besten erklärt man es an einem Beispiel. Ein Jäger will in seinem Garten sein neues Jagdgewehr ausprobieren. Er sucht sich als Ziel eine alte Regentonne vor einer Mauer in seinem Garten aus. Bedauerlicherweise hat sich in dieser Regentonne der Nachbarsjunge versteckt, welcher gerade dabei war, von dem Apfelbaum im Garten des Jägers die Äpfel zu klauen. Der Jäger schießt auf die Tonne und trifft den Jungen tödlich. Das ist natürlich tragisch, aber jedem fällt sofort auf, daß der Jäger niemals einen Menschen töten wollte. Er dachte ja, daß er nur auf seine alte Tonne schießt. Der Jäger irrte also darüber, daß er mit seinem Schuß einen Menschen tötete und objektiv einen Totschlag begeht. Dieser Irrtum kommt dem Jäger zugute. Er hat sich nicht wegen vorsätzlichen Totschlags strafbar gemacht.
    Was ist aber mit dem umgekehrten Fall? Wir wandeln das Beispiel einmal ab. Der Jäger sieht wie der Junge die Äpfel von seinem Baum klaut. Er nimmt sein Gewehr und rennt in den Garten. Er vermutet, daß der Junge sich in der Tonne versteckt hat. Er schießt mit seinem Gewehr auf die Tonne und will mit diesem Schuß den Jungen töten. Gott sei Dank hatte sich der Junge bereits aus dem Staub gemacht. Dieser Irrtum soll dem Jäger aber nicht zugute kommen. Er wollte einen Menschen töten und es ist letztlich fir den Jäger Zufall, daß sich niemand in der Tonne versteckt hat. In diesem Fall macht der Jäger sich wegen versuchten Totschlags strafbar. Versucht hat er es allemal. Es hat nur deshalb nicht geklappt, weil der Junge zufällig nicht die Tonne als Versteck gewählt hat.
    Genauso ist es aber bei demjenigen, der meint, er müsse einem Afrikaner aus Nigeria oder Ghana dabei helfen, mehrere Millionen US Dollar illegal beiseite zu schaffen. Er will ja diese Straftat gemeinsam mit dem Afrikaner begehen. Für ihn ist es letztlich Zufall, daß er mit seiner Handlung, hier der Zahlung von Geld und der Bereitstellung seines Bankkontos, gar nicht mithilft einen anderen zu betrügen, sondern das er selbst betrogen wird. Er ist im wahrsten Sinne des Wortes der betrogene Betrüger. Da nun aber der versuchte Betrug und die versuchte Unterschlagung strafbar ist, macht er sich, obwohl er eigentlich selbst der Geleimte ist, tatsächlich wegen versuchten Betrugs in Form der eingebildeten Mittäterschaft strafbar.
    Nur wenn man nicht als Mittäter eines Betruges etc. angesehen wird, sondern nur als Gehilfe, hat man Glück. Die versuchte Beihilfe zu einem Betrug oder einer Unterschlagung ist nicht strafbar, weil Betrug und Unterschlagung zufällig keine Verbrechen sondern nur Vergehen sind.
    Das hilft aber auch nicht viel, denn man begeht auch noch eine eigene Straftat. Neben der Strafbarkeit wegen versuchten Betruges etc. kommt noch eine eigene Strafbarkeit wegen versuchter Geldwäsche nach § 261 StGB in Betracht. Die Zurverfügungstellung des Kontos ist eine Geldwäschehandlung. Das Geld soll ja schließlich außer Landes geschafft werden und das Auffinden des Geldes durch die Berechtigten soll erschwert werden. Auch hier gilt, daß der Irrtum über das tatsächliche Vorliegen einer Straftat gegen Dritte (Unterschlagung, Betrug oder Untreue) den Handelnden nicht privilegiert
    Wir können also als weiteres Zwischenergebnis festhalten, daß man sich tatsächlich strafbar machen kann, wenn man auf die Geschichte der " Nigeria Connection " hereinfällt und gemäß den Anweisungen der Betrüger handelt, bzw. Geld überweist. Denn mit der Angabe des Kontos und der Geldüberweisung hat man alles getan, was man nach dem gemeinsamen Tatplan zuersteinmal tun muß. Man hat also im Sinne des strafbaren Versuchs nach außen gehandelt.
    Stellen wir uns noch einmal vor, daß die Geschichte hypothetisch wahr ist. Was würde eigentlich passieren, wenn tatsächlich 10 oder 20 Millionen US Dollar auf das eigene Bankkonto überwiesen würden, nachdem man vorher selbstverständlich 10.000,00 oder 20.000,00 Euro bezahlt hat.
    Wir dürfen unterstellen, daß weder die Bank noch man selbst besondere Freude an diesem phantastischen Kontostand hätte. Bei der Bank würden vermutlich alle Alarmglocken klingeln. Die Bank würde den Kontoinhaber auffordern einmal genau zu erklären, wie er zu dem unvermuteten Geldsegen gekommen ist. Wenn man vorher schon zigfacher Millionär gewesen ist hat man es wahrscheinlich nicht nötig irgendeinem Unbekannten aus Nigeria bei seinen Machenschafften zu helfen. Auch wird man schwerlich gegenüber der Bank nachweisen können, daß man an das Geld über einen unverhofften Lottogewinn gekommen ist. Man hat auch nicht Lotto gespielt, sondern Unterschlagung, Betrug, Untreue und/oder Geldwäsche!
    Die Bank wird also den Verdacht hegen, daß man genau das gemacht hat. Ihre Bank ist gemäß § 6 und § 11 Geldwäschegesetz verpflichtet, derartigen Verdachtsfällen nachzugehen und solche Verdachtsfälle sofort den Strafverfolgungsbehörden zu melden. Man landet unweigerlich auf der Anklagebank.
    Die Gefahr, daß die Bank einen den Strafverfolgungsbehörden meldet ist natürlich real nicht vorhanden. Es wird ja niemals Geld auf das Konto überwiesen werden. Die Millionen gibt es ja gar nicht.
    Was ist jetzt aber mit der Strafbarkeit wegen versuchter Unterschlagung und versuchtem Betrug in Form der Mittäterschaft oder versuchter Geldwäsche?
    Man wird sich leicht vorstellen können, daß die Strafverfolgungsbehörden und auch die Gerichte wenig Interesse an einer Strafverfolgung der durch ihre eigene Dummheit und Gutgläubigkeit bereits erheblich geschädigten betrogenen Betrüger haben werden. Wenn die Strafverfolgungsbehörden denn tatsächlich einmal Kenntnis von derartigen Vorgängen erlangen kann vermutet werden, daß diese Verfahren als Bagatellverfahren eingestellt werden. Dies ist jedoch eine Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft und ggf. des zuständigen Gerichts.
    Nachwort:
    Der untersuchte Sachverhalt mit seinen jeweiligen Alternativen berührt einige zentrale Probleme der Rechtswissenschaft und der Rechtsprechung, wie etwa die Probleme des "umgekehrten" Tatbestandsirrtums, der einzelnen Versuchsstadien zur Vorbereitungshandlung, der Abrenzung zwischen Täterschaft u. Teilnahme, der Definition von Tatbestandsmerkmalen etc.. Die Ausführungen dienen nicht dem wissenschaftlichen Diskurs zu diesen Fragen, sondern sollen dem betroffenen Leser mögliche Konsequenzen seines Handelns aufzeigen.
    Rüdiger Wachsmuth ist Mitglied der Kanzlei Proft u. Wachsmuth in Köln
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    Kann man nun lächeln oder schnaufen?

    Grüße, majo