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Kartellamt: KDG-Übernahme von Tele Columbus kein Selbstläufer

Dieses Thema im Forum "DF-Newsfeed" wurde erstellt von DF-Newsteam, 1. November 2012.

  1. hans-hase

    hans-hase Platin Member

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    AW: Kartellamt: KDG-Übernahme von Tele Columbus kein Selbstläufer

    Das sehe ich auch so. Aber was Du danach schreibst und daraus folgerst, erscheint mir unlogisch und wirklichkeitsfern:

    Die Zugeständnisse bzw. Auflagen müssen deshalb deutlich höher und umfangreicher sein, als bei UM/KBW.
    Z.B., dass bestimmte, eigenständig operierende TC-Teile von der Übernahme ausgeschlossen werden und an neue Eigentümer weitergereicht werden müssen. Das könnte dann aber annähernd gleichbedeutend mit einer Untersagung der Übernahme sein...

    :confused:
    Das Thema besteht im UM-Gebiet ja 1:1 genauso. Warum "darf" die KDG die nicht aufheben? Die Aufhebung der Grundverschlüsselung steigert die Akzeptanz des Zusammenschlusses bei Programmanbietern und Kabelnutzern.
    Kartellrechtlich entscheidend ist, dass die Wohnungsverwaltungen ein Sonderkündigungsrecht haben, um von TC oder KDG relativ einfach auf einen anderen Anbieter mit eigener Kopfstation umschwenken können.
    Interessant in diesem Zusammenhang wäre da die Eigentumsfrage in Netzen, wo die Kopfstation seinerzeit maßgeblich von den Wohnungsunternehmen in Kooperation mit Bosch oder EWT aufgebaut wurden und später von TC übernommen wurde.

    Da die "Kunden" in den seltensten Fällen die Endkunden/Kabelnutzer sind, sondern die Wohnungsunternehmen oder kleinere Hausnetzbetreiber, ist das schonmal gar nicht praktikabel. Und selbst dort, wo in der Straße zwei Netze sind und der Kabelnutzer einen Direktvertrag mit KDG oder TC hat, setzt ein Wechsel die Erlaubnis des Hauseigentümers, der Hausverwaltung voraus.
    :confused: Was soll das bewirken und wie soll das rechtlich funktionieren?
     
  2. Gafzgarrr

    Gafzgarrr Silber Member

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    AW: Kartellamt: KDG-Übernahme von Tele Columbus kein Selbstläufer

    Das Sonderkündigungsrecht seht/stand auch allen KBW/UM Kunden zu. Dieses Recht darf auch noch weiterhin genutzt werden, sobald ein anderer Anbieter in "reichweite" kommt.
    Derzeit werden massivste Kampfpreise an große Verwaltungen übermittelt. Eine Übernahme der NE4 ist hierbei vollkommen außreichend. Sobald der jeweilige Anbieter in der Nähe ist, wechselt er, mit zustimmung der HV.
    Das der wirkliche "Endkunde" keine Kündigungsmöglichkeit hat ist klar. Aber hierbei wird eine Instanz höher gedacht.

    Meine Vorschlagung zu den Zahlungen würde eine Finanzspritze der örtlichen Anbieter bewirken, die dadurch schneller und stärker mit Tiefbau neue Gebiete bzw. Stadtvirtel erschließen könnten. Daher auch die angesprochene Konkurenzfähigkeit.
    Natürlich müssten diese Zahlungen nicht von der KDG kommen, aber Subventionen oder andere staatlich geregelte Dinge wären Wettbewerbsverzerrend.

    Zum Thema Grundverschlüsselung: Ich kann es hier zwar nicht belegen, weiß aber das es versuche der KDG gab in GEWISSEN GEBIETEN also in Gebieten in denen starke Konkurenz ohne Grundverschlüsselung ist, die Grundverschlüsselung aufheben wollte. Dies wurde Gerichtlich abgewiesen.

    Die KDG hat da den gewissen "Postnachteil" den die Telekom auch hat. Die Telekom muss ihre Leitungen der Konkurenz freigeben, die KDG muss die Verschlüsselung aufrecht erhalten um der Konkurenz eine Wettbewerbschanchse zu geben.

    Begründung: Mann geht davon aus, das ein Bundesweit Agierender Betrieb wesentlich bessere Absatzchanchsen (allein schon durch Bundesweite TV Werbung) hat, als ein Örtlicher Anbieter, der auch noch "zwangsweise" örtlich gebunden ist.
     
  3. hans-hase

    hans-hase Platin Member

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    AW: Kartellamt: KDG-Übernahme von Tele Columbus kein Selbstläufer

    Wenn Du das Sonderkündigungsrecht auf die HV bzw. eigenständigen NE4-Betreiber beziehst, sind wir uns einig. Ich schrieb ja, dass mindestestens alle Auflagen des UM/KBW-Zusammenschlusses gemacht werden müssen. Hier brauchen wir IMHO nur darüber spekulieren, welche zusätzlichen Auflagen denkbar/notwendig wären. Bzw. (wovon ich aber nicht ausgehe), ob bestimmte dieser Auflagen nicht gemacht werden können, wie die folgende:
    Es ist zwar denkbar, dass den "Postnachteil" irgendwelche Winkeladvokaten derart fehl-interpretiert haben, wie von Dir beschrieben, bezogen auf die TC-Übernahme dürfte das Argument aber keinesfalls haltbar/übertragbar sein: Wenn nur in Gebieten mit Konkurrenz die Grundlosverschlüsselung aufgehoben würde und alle anderen Randbedingungen unverändert bleiben, kann das sicherlich eine problematische Wettbewerbsverzerrung oder was auch immer sein. Aber wenn die Grundverschlüsselung einheitlich aufgehoben wird, ist dieses Argument vom Tisch. Man kann den kleinen Anbietern dann auch anderweitig die Marktchancen verbessern.
     
    Zuletzt bearbeitet: 2. November 2012