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Hat es Premiere mittlerweile nötig Kunden zu erpressen?

Dieses Thema im Forum "Sky - Technik/Allgemein" wurde erstellt von Stormfighter, 22. Februar 2006.

  1. strunz77

    strunz77 Talk-König

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    AW: Hat es Premiere mittlerweile nötig Kunden zu erpressen?

    problem ist wohl, dass der werte abonnent infomaterial haben möchte bzw. ein schriftliches angebot, es sowas bei premiere aber nicht gibt. das einzig schriftliche ist die vertragsbestätigung, die der hilflose telefonabzocker dann verschickt. der kunde kann ja widerrufen... hatte sowas anno 2003 auch mal. ein kostenloser widerruf per mit gepfefferten worten gespickter email hat das dann gerade gerückt.
     
  2. ChukaTruk

    ChukaTruk Silber Member

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    AW: Hat es Premiere mittlerweile nötig Kunden zu erpressen?

    Ok ich bin kein Jurist , aber sag mir doch bitte mal den § dazu , das ich das mal nachschlagen kann , wenn du dich schon so auskennst .
     
  3. IGLDE

    IGLDE Talk-König

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    AW: Hat es Premiere mittlerweile nötig Kunden zu erpressen?

    Wenn du hier schon Juristische Tips gibst dann bitte doch mit den dazugehörigen §. Sonst könnte man ja auf die Idee kommen es ist nur Juristischer Nonsens.


    bye Opa:winken:
     
  4. LuckySpike

    LuckySpike Talk-König

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    AW: Hat es Premiere mittlerweile nötig Kunden zu erpressen?

    Hey, dein Spruch könnte direkt von Premiere sein!;)
    Beweislastumkehr scheint immernoch ein Fremdwort für manchen hier im Forum zu sein.

    Aber hier mal etwas von Wikipedia in Sachen Vertrag!

     
  5. Stormfighter

    Stormfighter Neuling

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    AW: Hat es Premiere mittlerweile nötig Kunden zu erpressen?

    Ich habe mich soweit auch schon mal "schlau" gemacht, laut BGB:

    [FONT=arial,helvetica]Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter Titel. Willenserklärung

    § 119.

    (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtume war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, daß er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

    (2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

    [FONT=arial,helvetica]
    [/FONT][FONT=arial,helvetica]§ 120.

    Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Anstalt unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung
    [/FONT]

    [FONT=arial,helvetica]§ 121.

    (1) Die Anfechtung muß in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

    (2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung dreißig Jahre verstrichen sind.
    [/FONT]
    [FONT=arial,helvetica]
    [/FONT][FONT=arial,helvetica]§ 122.

    (1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.

    (2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen mußte).
    [/FONT]
    [FONT=arial,helvetica]
    [/FONT][FONT=arial,helvetica]§ 123.

    (1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

    (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen mußte. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen mußte.
    [/FONT]

    [FONT=arial,helvetica]§ 124.

    (1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

    (2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 203 Abs. 2 und der §§ 206, 207 entsprechende Anwendung.

    (3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung dreißig Jahre verstrichen sind.
    [/FONT][FONT=arial,helvetica]

    [/FONT][FONT=arial,helvetica]§ 125.

    Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
    [/FONT]
    [FONT=arial,helvetica]
    [/FONT][FONT=arial,helvetica]§ 126.

    (1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

    (2) Bei einem Vertrage muß die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden, aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

    (3) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
    [/FONT]

    [FONT=arial,helvetica]§ 127.

    Die Vorschriften des § 126 gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte schriftliche Form. Zur Wahrung der Form genügt jedoch, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, telegraphische Übermittlung und bei einem Vertrage Briefwechsel; wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
    [/FONT]

    [FONT=arial,helvetica]§ 127a.

    Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung errichtetes Protokoll ersetzt.
    [/FONT]
    [FONT=arial,helvetica]
    § 128.

    Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.

    § 129.

    (1) Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muß die Erklärung schriftlich abgefaßt und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Wird die Erklärung von dem Aussteller mittels Handzeichens unterzeichnet, so ist die im § 126 Abs. 1 vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens erforderlich und genügend.

    (2) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt.

    § 130.

    (1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

    (2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluß, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

    (3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

    § 131.

    (1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.

    (2) Das gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die Erklärung in dem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie ihr zugeht.

    § 132.

    (1) Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung.

    (2) Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfolgen. Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirke die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte.



    [/FONT][FONT=arial,helvetica]
    [/FONT]
    [/FONT]
     
  6. Stormfighter

    Stormfighter Neuling

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    AW: Hat es Premiere mittlerweile nötig Kunden zu erpressen?

    Man könnte natürlich noch folgendes hinzufügen, da es sich um einen sogenannten"Fernabsatzvertrag"(am Telefon, Interent usw) handelt :

    §§ 312b bis 312d BGB: Fernabsatzvertrag, Unterrichtungspflichten, Widerruf/Rückgaberechte

    312b BGB Fernabsatzverträge
    (1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Fi-nanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.
    (2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
    (3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge.
    1. über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz),
    2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),
    3. über Versicherungen sowie deren VErmittlung,
    4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,
    5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
    6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
    7. die geschlossen werden
    a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder
    b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.
    (4) Bei Vertragsverhältnissen, die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge der gleichen Art umfassen, finden die Vor-schriften über Fernabsatzverträge nur Anwendung auf die erste Vereinbarung. Wenn derartige Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinander folgen, gelten die Vorschriften über Informations-pflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 2.
    (5) Weitergehende Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers bleiben unbe-rührt.
    § 312 c BGB Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernsabsatzverträgen
    (1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fern-kommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Ein-führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist.
    Der Unternehmer hat bei von ihm veranlass-ten Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offen zu legen.
    (2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bür-gerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen, und zwar
    1. bei Finanzdienstleistungen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung oder, wenn auf Verlangen des Verbrauchers der Vertrag telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Fernkommu-nikationsmittels geschlossen wird, das die Mitteilung in Textform vor Vertragsschluss nicht gestattet, unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatzvertrags;
    2. bei sonstigen Dienstleistungen und bei
    der Lieferung von Waren alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher.
    Eine Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 ist entbehr-lich bei Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmit-teln erbracht werden, sofern diese Leistun-gen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Falle aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers infor-mieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.
     
  7. Stormfighter

    Stormfighter Neuling

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    AW: Hat es Premiere mittlerweile nötig Kunden zu erpressen?

    Man könnte natürlich noch folgendes hinzufügen, da es sich um einen sogenannten "Fernabsatzvertrag" (am Telefon, Interent usw) handelt :

    §§ 312b bis 312d BGB: Fernabsatzvertrag, Unterrichtungspflichten, Widerruf/Rückgaberechte

    312b BGB Fernabsatzverträge
    (1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen (oder was leistet Premiere?) einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.
    (2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
    (3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge.
    1. über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz),
    2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),
    3. über Versicherungen sowie deren VErmittlung,
    4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,
    5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
    6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
    7. die geschlossen werden
    a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder
    b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.
    (4) Bei Vertragsverhältnissen, die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge der gleichen Art umfassen, finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge nur Anwendung auf die erste Vereinbarung. Wenn derartige Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinander folgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 2.
    (5) Weitergehende Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers bleiben unbe-rührt.
    § 312 c BGB Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernsabsatzverträgen
    (1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist.
    Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offen zu legen.
    (2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bür-gerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen, und zwar
    1. bei Finanzdienstleistungen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung oder, wenn auf Verlangen des Verbrauchers der Vertrag telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Fernkommu-nikationsmittels geschlossen wird, das die Mitteilung in Textform vor Vertragsschluss nicht gestattet, unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatzvertrags;
    2. bei sonstigen Dienstleistungen und bei
    der Lieferung von Waren alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher.
    Eine Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 ist entbehr-lich bei Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmit-teln erbracht werden, sofern diese Leistun-gen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Falle aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.
     
  8. wollik

    wollik Silber Member

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    AW: Hat es Premiere mittlerweile nötig Kunden zu erpressen?

    Das ist hier mal wieder typisch.

    Kaum gibt es wieder einer der wiederkehrenden Probleme mit Premiere, kommen die ersten Rufe: Premiere ist nicht schuld!

    Jetzt fehlen nur noch die Verweise, daß das auch typische Geschäftsabläufe bei Mobilfunk- und Stromlieferverträgen sind :eek:

    wollik :winken:
    PS: Mir sind bis heute keine derartigen Abläufe im Mobilfunk- und Stromlieferbereich bekannt! Höchstens mit dem Geschäftsgebahren von Jamba oder Kredithaien kann man mit dem von Premiere vergleichen - aber in diesen gesellschaftlichen Schattenbereichen scheint sich Premiere wohl zu fühlen :love:
     
    Zuletzt bearbeitet: 23. Februar 2006
  9. Bommelitos

    Bommelitos Silber Member

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    AW: Hat es Premiere mittlerweile nötig Kunden zu erpressen?

    Schön, dass du glaubst, dass du dich juristisch so gut auskennst, dass du Aussagen, die im BGB begründet sind als "juristischen Nonsens" bezeichnest.
    In diesem Gesetz gibt es nämlich unter §151 etwas zu lesen, das mit "Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden" betitelt ist.

    ... oder von jemanden, der einfach mal nachdenkt.


    @LuckySpike, @Stormfighter: Wenn ihr hier schon die Seite mit Gesetzestexten oder Wikipedia auszügen füllt, dann macht euch doch bitte die Mühe und lest euch die Texte durch und kürzt entpsrechende Passagen. Zwar weiß ich jetzt dank dem Wikipedia auszug etwas zu Vertragsformalitäten in Südostasien und dank dem BGB Auszug etwas mehr zur Lieferung von Lebensmitteln...... aber das hat definitiv NICHTS mit dem Thema zu tun. :mad:


    Mal schauen, vielleicht schafft es Stormfighter ja auch noch, 2 der 3 fast-identischen Postings zu entfernen
     
  10. NoFa

    NoFa Guest

    AW: Hat es Premiere mittlerweile nötig Kunden zu erpressen?

    Gut gebrüllt Löwe. Leider voll daneben. Oder bist Du der Meinung, es handelt sich bei dem beschriebenen Vorgehen von Premiere um ein Rechtsgeschäft, bei dem nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist, dass der Kunde die Annahme des Angebotes gegenüber Premiere erklärt?

    Wenn ja, bin ich auf die Urteile gespannt, die Du hierzu dann ja sicher zitieren wirst :D .