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Gratis-Lautsprecher von Sonos durch Versandfehler

Dieses Thema im Forum "DF-Newsfeed" wurde erstellt von DF-Newsteam, 19. Juni 2022.

  1. joegillis

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    Lies mal nach, mein Post bezog sich auf Beitrag #2: "Ist in Deutschland auch so, nicht bestellte Ware kann man behalten ohne zu bezahlen und kann sie auch benutzen..." ;-)
     
  2. horud

    horud Digi-Liga-Legende Premium

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    Doch, die kennt sich aus und hat ja auch richtigerweise geschrieben, dass man bei einem Irrtum es eben nicht behalten kann. Du hast es ja sogar selbst zitiert. Man muss es nur richtig lesen und nicht so deuten, wie man es gerne hätte ;)
     
  3. Winterkönig

    Winterkönig Guest

    Hier noch einmal von einer anderen Seite. Und etwas anderes behauptet auch die VZ nicht.

    Ist es erkennbar dass dieser Artikel für wen anders bestimmt ist oder ein Irrum war muss zurück gesendet werden. Am sonsten nicht.

    Ach so, und wenn zurück gesendet wird sollte der Versänder die kosten tragen.
    https://www.anwalt24.de/lexikon/unbestellte_lieferung
     
  4. Winterkönig

    Winterkönig Guest

    Deswegen auch der Zusatz. ;)
     
  5. horud

    horud Digi-Liga-Legende Premium

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    ja und deswegen darfst Du hier in Deutschland das zweite Sonosgerät - anders als in den USA - nicht einfach so behalten.
     
  6. Winterkönig

    Winterkönig Guest

    Da hast du Recht. Aber trotzdem sollte man Paragraphen nicht nur halb zitieren. Weil sonnst legt es sich jeder so aus wie er möchte. ;)
     
  7. joegillis

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    Und auch hier steht in den weiteren Ausführungen:
    "Etwas anderes gilt nur, wenn die unbestellte Ware nicht für den Empfänger bestimmt war (die Lieferung also irrtümlich bei ihm ankommt) oder der Lieferant irrtümlich von einer Bestellung ausgegangen ist, und der Empfänger dies erkannt hat oder hätte erkennen können."
     
  8. Winterkönig

    Winterkönig Guest

    Habe ich doch geschrieben wenn es erkennbar ist. :rolleyes:

    Aber für die Kosten muss der Versender aufkommen.
     
  9. joegillis

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    Habe aber zuerst geschrieben, §241a Absatz 2 BGB ;)
    Steht ja im §241a Absatz 1 BGB ;)
     
    Zuletzt bearbeitet: 19. Juni 2022
  10. timecop

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    Nichts ist schlimmer, als solides juristisches Halbwissen........ :D
     
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