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Erdogan-Gedicht im ZDF: Nachspiel für Böhmermann

Dieses Thema im Forum "DF-Newsfeed" wurde erstellt von DF-Newsteam, 4. April 2016.

  1. Tom123

    Tom123 Lexikon

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    Bloedsinn. Das ist schlicht Medienbeobachtung. Machen auch die Presseabteilungen in jedem groesserem Unternehmen. Gehoert, neben anderen Jobs, schlichtweg zum Aufgabenfeld einer halbwegs ernstzunehmenden Kommunikationsabteilung und ist nun wirklich nichts aussergewoehnliches.
     
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  2. Wambologe

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    Sind wir jetzt in dem Stadium angekommen, in dem wir argumentativ nicht mehr weiterwissen und kommentarlos irgendwelche verschwurbelten Sätze kopiert, die man zwar nicht versteht, die aber eventuell ein letzter Stohhalm sind?

    Du, @grummelzack, hast beklagt, §185 StGB würde die Meinungs- und Pressefreiheit ausklammern und dadurch könne nicht mehr geklärt werden, ob die Äußerungen in dem Kontext gültig sind.

    Ich habe dich gefragt, wo du das aufgeschnappt hast und du kopierst mir als Antwort einen Text rein, der weder den Aspekt Meinungs- bzw. Pressefreiheit noch den Aspekt Kontext behandelt. Wieso glaubst du also, dass das eine adäquate Antwort auf meine Frage ist? Oder dass dir deine Antwort in irgendeiner Hinsicht hilft.

    Ich drösel das aber gerne für dich auf, wenn dir das Antworten erleichtert.

    Da geht es um einen diplomatischen Aspekt. §185 StGB ist eine Beleidigung der Person Erdogans (oder allgemein einer Person X), während §103 StGB eine Beleidigung des Staatsoberhauptes Erdogans als Repräsentant eines Staates ist (also nicht jeder x-beliebigen Person). Es geht dann darum auszudrücken, dass die Türkei für uns als Partnerstaat wichtig ist, nicht um die persönliche Ehre von Erdogan. "Hey, wir wollen nicht, dass ihr in eurer Handlung beeinträchtigt werdet. Wir wollen, dass wir weiterhin gute Partner sind. Wir setzen daher den Rahmen, um das möglichst hart bestrafen zu lassen."

    Eine Ermächtigung zur Ermittlung macht damit das ganze definitiv zu einer Staatssache. Die Bundesregierung sagt damit zu Böhmermann. "Hey, das ist uncool. Du pisst uns damit vor dem Karren. Wir bekommen Probleme wegen dir". Das ist ja im Grunde auch die Argumentation, die Merkel nutzt, auch wenn sie das nicht zugibt. Sie sagt nicht nein, weil Erdogan als Regierungschef der Türkei sonst unter Umständen den Flüchtlingsdeal aufkündigt. Das ist aus Merkels Position, weil das laut eigener Aussage ja ihr einziger Plan ist, durchaus nachvollziehbar. Sie gibt klein bei, bevor sie das Problem anders lösen müsste.

    Du kannst dir die Argumentation nicht zu Nutze machen. Wenn du dir diese Argumentation künftig zunutze machen willst, verwickelst du dich in Widersprüche zu deinem Bezug auf Artikel 1 im Grundgesetz. Die oben zitierte Argumentation sieht § 103 ja weniger für natürliche, tatsächliche Personen, sondern eher für abstrakte Gebilde. Nicht Erdogan als Person ist betroffen, sondern der Repräsentant eines Staates. Der Repräsentant eines Staates besitzt keine Menschenwürde, die besitzt Erdogan nur als Person.

    Das ist eine technische Formalität. Es gibt zwei Sichtweisen. Man könnte § 103 StGB als Spezialfall von § 185 StGB sehen, im Sinne von "Eine Beleidigung eines Staatsoberhauptes wirkt schwerer als die Beleidigung von grummelzack, Wambologe oder Lieschen Müller, bleibt aber selbstverständlich eine Beleidigung" In der Lesart wären § 185 StGB und § 103 StGB zwar zwei Paragraphen, aber nur ein Tatbestand, weil § 103 immer mit § 185 auftritt (wobei § 185 auch alleine auftreten kann).

    Von dieser Ansicht grenzt sich dein zitierter Abschnitt ab und sagt, es sind unterschiedliche Strafbestände, die nur gleichzeitig begangen worden sind. Einmal Beleidigung einer Person und einmal Beleidigung eines Staates in Form seines Repräsentanten, sozusagen. Nach dem Absorptionsprinzip, wird Böhmermann dann aber, sofern er für schuldig befunden wird, nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe bestraft. Auch das läuft hinaus, dass nur § 103 für die Straffindung relevant ist.

    Ob er aber wegen zwei Taten zur Strafe von einer Tat verurteilt wird bzw. verurteilt werden kann, ist für die Klärung des Falls nicht weiter relevant, sondern nur was in der Akte Böhmermann steht. Da geht es nur um den Aspekt, ob er die Person Erdogan oder den türkischen Staatspräsident oder beide beleidigt hat (sofern es eine Beleidigung war).

    Etwas salopp ausgedrückt: Ob jemandem vorgeworfen wird, zwei Lollis oder nur einen Lolli geklaut zu haben, ist für die Frage, ob er tatsächlich geklaut hat, nicht weiter relevant. Sondern nur für das Strafmaß.

    Auch das ist eine technische Formalität, die nicht weiter relevant für die tatsächliche Beurteilung der Sachfrage relevant ist. Das sagt nicht mehr als "Wird eine Ermächtigung zu Ermittlungen nach §1o3 StGB gegeben, bedeutet das automatisch, dass auch nach §185 ermittelt wird - sofern der §103 ein Spezialfall des §185 ist. Das ist allerdings für den aktuellen Fall gar nicht weiter relevant, denn...

    Dein Text sagt selbst, dass selbst wenn man das nicht als erfüllt ansieht, weiterhin eine Verfolgung nach § 185 StGB erreichen kann. Dein zitierter Text sagt selbst, dass die Hürden dafür gering sind. § 194 sagt letztlich nur, dass Beleidigungen nur auf Antrag verfolgt werden. Das bedeutet: Erdogan muss die Klage selbst einreichen, während beim §103 auch die Verbalnote des Botschafters ausreicht. Beim Einreichen der Klage müssen dabei die Regelungen des § 158 beachtet werden. Absatz 2 sagt: "Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, muß der Antrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich angebracht werden." Erdogan muss den Antrag schriftlich an der richtigen Stelle anreichen (im Gegensatz zur Verbalnote... die nur verbal ohne Form an die Bundesregierung bzw. konkret an das Auswärtige Amt geliefert werden

    Kurzum: Der zweite Teil sagt nur, dass Erdogan selbstständig tätig werden muss und nicht einfach einen Brief an irgendeine Stelle an Deutschland schicken kann. Und tatsächlich hat Erdogan den Strafantrag schon gestellt, sogar bevor eine Entscheidung der Bundesregierung gefällt wurde.

    Anders ausgedrückt: Der ganze zweite Teil, der von dir zitiert wurde, ist für die aktuelle Diskussion gar nicht mehr von Belang. Für die Beantwortung der Frage, ob Böhmermann zu weit gegangen ist, wurden alle Hürden bereits vor der Entscheidung der Bundesregierung genommen.

    Und jetzt nochmals die Frage: Wo hat der von dir als nervig bezeichnete, auf Juristendeutsch formulierte Text meine Frage beantwortet, wieso Meinungs- und Pressefreiheit bei einem Verfahren von §185 StGB nicht beachtet werden sollte.


    Magst noch einen neuen Versuch starten, deine Argumentation irgendwie zu retten oder belassen wir das jetzt doch mal?
     
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  3. HD-Fan

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    Na dann wenn das so ist, vielleicht kommt zapping wieder?!
     
  4. Monte

    Monte Talk-König

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    Warum sollten das wichtige Fragen sein? Der Empfang deutscher Fernsehprogramme erfolgt doch nicht unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Und auch ein Deutsches Gesetzbuch ist nicht nur im Panzerschrank einsehbar.
     
  5. Terranus

    Terranus ErdFuSt Premium

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  6. HD-Fan

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    Vielleicht sollte die deutsche Bundeskanzlerin Konsequenzen draus ziehen, wäre schön...
     
  7. Gorcon

    Gorcon Kanzler Premium

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  8. Eike

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  9. grummelzack

    grummelzack Platin Member

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    Ja, so ähnlich.Das mit Meinungs- u. Pressefreiheit gehört nicht in §185 StGB vs §103StGB.
    Da hab ich einen Fehler gemacht.

    beklagt ist nicht die richtige Wortwahl,vielleicht deshalb weil zuviel Böhmermann vs Merkel gelesen wird.
    Ich klage nicht in Foren.

    Ich drösel mal mit.

    Hier verweise ich auf unten stehenden link,der das sprachlich besser zum Ausdruck bringen kann.

    Böhmermann, Merkel und Erdogan: Das Ja zum Prozess ist anstrengend, aber richtig! - Politik -

    Textauszug aus oben stehendem link
    Hat Jan Böhmermann mit seinem Schmähgedicht die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten? Wer die Frage verneint und der deutschen Justiz vertraut, kann einem Prozess gelassen entgegensehen. Wer Zweifel hat, darf auf Klärung hoffen. Wer die Frage bejaht, aber einen Prozess ablehnt, muss plausibel begründen können, warum es gut ist, dass jemand straffrei beleidigt werden darf. Eine solche Begründung ist allerdings im Land, das sich die Reihenfolge „Einigkeit und Recht und Freiheit“ auf ihre Fahne geschrieben hat, das Recht also vor die Freiheit stellt, schwer vorstellbar.
     
    Zuletzt bearbeitet: 17. April 2016
  10. Wambologe

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    Dein Link berücksichtigt leider nicht, dass eben diese Frage auch alleine mit dem §185 StGB beantwortet werden kann und diese Frage auch mit einem Nein der Bundesregierung beantwortet worden wäre. Die zentrale Frage ist - im Bezug auf die Entscheidung der Bundeskanzlerin - nicht, ob Jan Böhmermann mit seiner Aktion die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten hat. Diese gottverdammte Frage wird doch - Achtung Wiederholung - ohnehin ganz ohne zutun der Bundesregierung geklärt. Und das ist ja auch richtig.

    Die zentrale Frage ist, ob es richtig war, durch die Ermächtigung aus dem Vorfall letztlich offiziell eine Staatsangelegenheit zu machen, den Kritikern, die schon zuvor bei Merkel ein Einknicken vor Erdogan bemängelt haben, noch mehr Futter zu geben und Erdogan, in Zeiten in denen er stark - und außerhalb des Böhmermann-Falls auch zu Unrecht - gegen die Presse vorgeht, das Verlangen nach maximal möglicher Strafe gewährt. Um diese Aspekte geht es bei der Merkel-Entscheidung.

    Und da kannst du, ähnlich wie dittsche, sagen, es ist richtig, dass sie zur härteren Strafverfolgung zustimmt, wenn wir das Gesetz schon haben, auch wenn es albern sein mag. Du kannst sagen, dass absolut peinlich ist, wie sie vor Erdogan einknickt, nur damit er den Deal aufkündigt. Du kannst sagen, dass es absolut richtig ist, dass Merkel zustimmt, weil man Erdogan als großartigen Held feiern sollte und solch ein Angriff deswegen umso schwerer wiegt. Alles legitime Antworten in der Diskussion, die natürlich mal mehr, mal weniger Zustimmung finden.

    "Es ist nicht gut, wenn die Justiz das gar nicht verfolgt" ist hingegen keine legitime Antwort, denn diese Option stand in der Realität nie zur Debatte.

    Aber wir drehen uns im Kreis und sind jetzt nach einigen Irrfahrten wieder an dem Punkt angelegt, an dem wir gestern Abend bzw. heute Nacht gestartet sind. Entsprechend verweise ich hierauf, da findet sich eine längere Antwort.
    Erdogan-Gedicht im ZDF: Nachspiel für Böhmermann