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Erdogan-Gedicht im ZDF: Nachspiel für Böhmermann

Dieses Thema im Forum "DF-Newsfeed" wurde erstellt von DF-Newsteam, 4. April 2016.

  1. chrissaso780

    chrissaso780 Wasserfall

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    Vielleicht in seinen Land aber nicht in Deutschland.
    Hier muss er sich wie alle auch an die unsere Gesetze halten.

    Es gibt nun mal das Recht wie für alle anderen Mitbürger auch Strafanzeige zu stellen.
    Das Paragraph 103 in unseren Gesetzbuch drin steht. Ist halt im Moment so.

    Hat sich eben jemand vor 100 Jahren einfallen lassen und jetzt steht es immer noch drin.
     
  2. HD-Fan

    HD-Fan Gold Member

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    Ja, aber Herr Erdogan hat Frau Merkel schon in der Hand...

     
  3. grummelzack

    grummelzack Platin Member

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    Andere Ansichten sehen unterschiedliche Rechtsgüter von § 185 StGB und § 103 StGB geschützt: Während § 185 StGB die individuelle Ehre schützt, möchte § 103 StGB hiernach „allein das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einem Mindestbestand funktionierender Beziehungen zu ausländischen Staaten“ schützen (Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Wolfgang Wohlers/Walter Kargl, Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2013, § 103 StGB, Rn. 4). Insofern wäre nach dieser Ansicht zwischen § 185 StGB und § 103 StGB Tateinheit gegeben.

    Das Konkurrenzverhältnis der Normen birgt auch praktische Probleme: So stellt sich die Frage, ob eine tateinheitliche Begehung möglich ist (s.o.).

    Wichtiger ist noch die Frage, ob der Antrag auf Verfolgung nach §§ 103, 104a StGB in einen Strafantrag nach § 185 StGB umgedeutet werden kann, bzw. direkt als ein solcher anzusehen ist. Die Kommentarliteratur bejaht dies zumeist (siehe nur Schönke/Schröder/Eser, Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2014, § 103 StGB, Rn. 8). Voraussetzung dafür dürfte allerdings sein, dass § 103 StGB einen Spezialfall des § 185 StGB darstellt, dass also jede Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB darstellt. Lehnt man dies ab, so dürfte der Weg zu § 185 StGB schwieriger zu bestreiten sein. Hier müsste dann ausgelegt werden, ob ein Strafantrag iSd § 194 StGB vorliegt, oder nicht. Es handelt sich hierbei um ein absolutes Antragsdelikt. Die Voraussetzungen sind hier aber recht gering. Aus dem Antrag muss sich allein der Verfolgungswille bezüglich einer konkreten Tat ergeben. Diese Voraussetzungen dürften im Einzelfall erfüllt sein. Zu beachten sind zudem die formellen Vorgaben des § 158 Abs. 2 StPO.

    Quelle:
    Erdogan vs. Böhmermann: Ein Nachtrag - § 185 StGB vs. § 103 StGB
     
  4. HD-Fan

    HD-Fan Gold Member

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    Cooles juristendeutsch....
     
  5. grummelzack

    grummelzack Platin Member

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    nervig
     
  6. HD-Fan

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  7. HD-Fan

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    Liebe Fans des NEO MAGAZIN ROYALE,

    Mein Team und ich haben es uns in den vergangenen drei Jahren zur Aufgabe gemacht, die Top-Themen aus Politik, Feuilleton und Boulevard satirisch einzuordnen. In den vergangenen zwei Wochen haben wir es geschafft jedes dieser drei Presse-Levels selber einmal durchzuspielen.

    Daher habe ich mich entschlossen eine kleine Fernsehpause einzulegen, damit sich die hiesige Öffentlichkeit und das Internet mal wieder auf die wirklich wichtigen Dinge wie die Flüchtlingskrise, Katzenvideos oder das Liebesleben von Sophia Thomalla konzentrieren kann. Denn es gibt möglicherweise bedeutsamere Themen, als die Diskussion um ein in einer Satire-Sendung vorgetragenes Gedicht. Darüber hinaus ist die Redaktion davon überzeugt, dass ein weiterer Song von Dieter "Didi" Hallervorden zum Thema unbedingt zu verhindern ist. Das, und darin sind sich hier alle einig, MUSS oberste Priorität haben!

    Vom Saarland bis nach Sachsen fühle ich eine Solidarität für die Sendung von der überwältigenden Mehrheit derjenigen, die nicht Präsident Erdogan sind, und dafür möchte ich mich von Herzen bedanken. Es bringt mich aber auch in eine schwierige Situation: Wenn selbst Beatrix von Storch auf einmal mit erhobenem Mauszeiger auf Seiten der Satire kämpft, über wen soll ich dann noch Witze machen? Nicht auszudenken, wenn sich auch noch Til Schweiger zwischen zwei Flaschen Emma Cuvé aus dem mallorquinischen Frühling melden würde, um mir beizustehen oder Campino und Bob Geldof plötzlich mit einem Charity-Song um die Ecke kämen.

    Daher verlasse ich jetzt erstmal das Land, lasse mir beim Twerk&Travel durch Nordkorea die Sache mit der Presse- und Kunstfreiheit nochmal genau erklären, bevor ich noch ein paar Tage mit meinem Segway auf dem Jakobsweg pilgere, um mich selbst zu finden.

    Euer Jan"
     
  8. Tom123

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    Das gehoert unter anderen zu den Aufgaben von Botschaften. Die haben da eine ganze Abteilung fuer solche Sachen. Ist bei deutschen Botschaften nicht anders.
     
  9. HD-Fan

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    Wer hätte nicht gern so ein job: bezahltes Fernsehen.
     
  10. HD-Fan

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    Ich finde den letzten Absatz des Beitrags #767 gut.
    Der Mann hat auch in der schwierigen Phase noch Humor zum Lachen. Finde es gut...