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Dieses Thema im Forum "Computer & Co." wurde erstellt von Mesh, 31. März 2005.

  1. Gag Halfrunt

    Gag Halfrunt Lexikon

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    Ich verstehe Deine Argumentation nicht. Was hat "Rechtssicherheit" mit der Frage zu tun, ob eine E-Bay-Auktion eine Versteigerung sei?

    Der Gesetzgeber hat klar festgelegt, dass bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht einzuräumen ist, da der Kunde/Käufer die Ware vor Erhalt nicht prüfen kann, wie das z.B. in einem Ladengeschäft der Fall wäre.

    Wer will schon eine Katze im Sack kaufen?

    Da der gewerbliche Verkäufer von einem Handel (finanziell) profitiert, ist eine Stärkung der Rechte des Käufers meiner Ansicht nach nur fair.

    Gag
     
    Zuletzt bearbeitet: 1. April 2005
  2. Hans2

    Hans2 Wasserfall

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    Da bin ich aber jetzt vollkommen anderer Meinung:
    Es sei vorausgeschickt, dass ich kein gewerblicher Verkäufer bei Ebay bin, aber selber schon öfter bei Ebay Einkäufe getätigt habe, auch solche, die mich nicht befriedigt haben. Und ich spreche hier von Auktionen.
    1. Der Kunde hat ja das Recht, seine Einkäufe in einem Geschäft zu tätigen.
    2. Der Kunde kann sich vor dem Kauf mit den Bedingungen bekanntmachen, er kann sich über alle möglichen Quellen über einen Artikel informieren.
    3. Der Kunde hat die Möglichkeit, weitere Erkundigungen zum Artikel beim Verkäufer abzufragen, in bestimmten Fällen auch die Möglichkeit, den Artikel persönlich in Augenschein zu nehmen.
    4. Dem Kunden ist vor dem Kauf bewusst, dass er möglicherweise blind einkauft.
    5. Es handelt sich nicht um ein Geschäft, bei dem man zum sofortigen Kaufabschluss genötigt ist.
    Es gibt sicher noch weitere Punkte, die man anführen könnte.
    Und ich spreche dem Verkäufer nicht die Pflicht ab, sein Angebot so gestalten, dass für den Käufer alle notwendigen Informationen ersichtlich sind. Und ich spreche nicht von Sofortkaufangeboten, wo Ebay die Plattform für einen Online-Verkauf ist, auch wenn ich in dieser Frage allgemein eine andere Rechtsgrundlage erwartet hätte, den jeder kann seine Einkäufe auch in einem Geschäft vornehmen. Wer nach Katalog- oder Internetangebot einkauft muss auch die Geschäftsbedingungen eines solchen Anbieters akzeptieren.
     
  3. Gag Halfrunt

    Gag Halfrunt Lexikon

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    Das Fernabsatzrecht gilt nur für gewerbliche Händler.
    Gewerbsmäßig handelt jeder, der Ware ankauft (oder herstellt), um sie mit Gewinnabsicht zu verkaufen.

    Es gibt Waren, die nicht im Einzelhandel angeboten werden. Wo will man hier also eine Grenze ziehen? Warum sollte nur der Einzelhandel dem Kunden das Recht einräumen, die Ware vorher ansehen zu können? Das stellt nebenbei auch noch einen Wettbewerbsnachteil dar.
    Der Händler muss vor Vertragsabschluss dem Kunden die Bedingungen zugänglich machen. Ansonsten gelten die allgemein gültigen Gesetze.
    Einen Artikel vorher persönlich in Augenschein zu nehmen, widerspricht irgendwo dem Sinne des Versandhandels.
    Geschäfte werden in "Treu und Glauben" geschlossen. Der Käufer müsste sich nach Deiner Auffassung blind auf den Verkäufer verlassen. Da nützt es auch nicht, dass sich der Käufer vorher informieren kann, da er ja nicht wissen kann, welche Ware der Verkäufer letztlich liefert.
    Es herrscht Vertragsfreiheit. Nirgendwo wird man zu einem Kauf gezwungen.
    Wenn der gelieferte Gegenstand jedoch nicht dem entspricht, von dem der Käufer ausgegangen ist, müsste er ihn nach Deiner Auffassung trotzdem kaufen. Das widerspricht jedoch dem Sinne, dass sich zum Zustandekommen eines Vertrags beide Parteien über den Vertragsgegenstand einig sein müssen.
    Durch das Fernabsatzrecht ist der Verkäufer gezwungen, sein Angebot entsprechend zu gestalten, um seine Rücklaufquote zu minimieren.

    Wie wolltest Du es denn regeln, wenn ein Käufer nicht die Ware erhält, die er präsentiert bekommen hat?

    Jusistisch gibt es keinen Unterschied zwischen den bei E-Bay angebotenen Verkaufsformen "Sofortkauf" und "Auktion".

    Nochmal: Der Verkäufer verdient Geld damit, dass er Ware veräußert. Er profitiert von diesem Geschäft. Demzufolge ist es nur legitim, dass der Käufer in seinen Rechten und seiner Vertragsfreiheit gestärkt wird.

    Das Fernabsatzrecht ist bei privaten Verkäufern nicht anwendbar. Die Vielzahl an Betrugsfällen oder zumindest unzufriedenstellende Transaktionen bei E-Bay zeigen doch sehr deutlich, dass der Käufer in der Regel immer der Dumme ist.
    Wenn dieselben Regeln auch für den gewerblichen Handel gelten würden, wäre diese Quote noch um ein Vielfaches höher. Denn sobald es darum geht, Geld zu machen, ist den meisten nichts mehr heilig. Eine Aufhebung des Fernabsatzrechts würde dem gewerblichen Betrug Tür und Tor öffnen.

    Und dann müssten sich die Gerichte noch mehr damit beschäftigen, ob der Händler nun die zugesicherte Ware geliefert hätte oder nicht.

    Gag
     
  4. littlelupo

    littlelupo Guest

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    Sehr präzise formuliert. Tja, Gag, "man" kann noch viel von Dir lernen. *zwinker*
     
  5. whitman

    whitman Wasserfall

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    Ich habe nicht das alte Fernabsatzgesetz gemeint, sondern die Gesetze zu Fernabsatzverträgen (kurz bekannt als das neue Fernabsatzgesetz). Diese stehen wie Du schon schriebst mittlerweile im Bürgerlichen Gesetzbuch.

    Du hast recht, das Wiederrufsrecht ist vorgesehen. Allerdings gibt es eine Menge Ausnahmen, unter anderem diese:

    Quelle

    Das Rückgaberecht wird von vielen Händler eingeräumt, so dass dieses wohl gilt, jedoch bin ich kein Jurist.

    whitman
     
  6. Gag Halfrunt

    Gag Halfrunt Lexikon

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    Das Rückgaberecht ist eine vereinfachte Form des Widerrufs -- der Widerruf muss dabei nicht explizit ausgesprochen werden, sondern gilt implizit durch Rückgabe/-sendung der Ware.

    So hab ich das zumindest verstanden. Einen Unterschied macht das am Ende jedoch wohl nicht. Ich werde mal bei Gelegenheit einen Juristen fragen, wo da jetzt genau der Unterschied liegt.

    Gag
     
  7. CoolMcCool

    CoolMcCool Silber Member

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    Wenn es tatsächlich um diesen Verkäufer geht hat der Kollege in HongKong eingekauft, dort ist der Verkäufer registriert. Ich weiß nicht, ob man dann ein deutsches Widerrufsrecht hat?
     
  8. LHB

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    ich hab mich gerade aufgeregt. ich hab deutlich SELBSTABHOLUNG in die auktion geschrieben, weil der scsi-tower sehr schwer ist und was schreibt mir der gewinner ? er will, daß ich es schicke !
     
  9. Gag Halfrunt

    Gag Halfrunt Lexikon

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    Wenn er bereit ist, die vollen Kosten und das Risiko zu tragen -- nur zu.

    Gag
     
  10. LHB

    LHB Institution

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    hmmm...ich weiß nicht...ist mir zu riskant irgendwie. :(