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Dieses Thema im Forum "Computer & Co." wurde erstellt von Mesh, 31. März 2005.

  1. Gag Halfrunt

    Gag Halfrunt Lexikon

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    Es gibt kein Fernabsatzgesetz mehr.

    Die Regelungen sind in das BGB übernommen worden. Bei einem Fernabsatzvertrag muss dem Verbraucher ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht eingeräumt werden. Unter Widerrufsrecht versteht man, dass man an die abgegebene Willenserklärung (also den Vertragsabschluss) nicht gebunden ist.

    Soll heißen: So lange die Ware nicht geliefert ist (und logischerweise auch keine Portokosten entstanden sind), kann ich den Vertrag widerrufen.

    Sind Waren geliefert worden, steht mir das Rückgaberecht zu. Wenn es nicht anders angegeben ist, muss der Händler ab einem Warenwert von 40 Euro die Versandkosten tragen.

    Wichtig: Der Händler kann einen Schaden- bzw. Wertersatz fordern, sollte sich die Ware "verschlechtert" haben. Der Händler kann z.B. mittlerweile sogar verlangen, dass die Verpackung nicht beschädigt wird. Das ist besonders dann ätzend, wenn sich die Verpackung nicht ohne Beschädigung öffnen lässt.

    Ich hatte mal ein Siemens-ISDN-Telefon bei einem Händler bestellt. Den Karton musste man aufreißen -- anders war er nicht zu öffnen. Da mir das Telefon aber nicht gefallen hatte, wollte ich es zurückgeben. Das hat der Händler mit Verweis auf seine AGB verweigert, weil eben nicht mehr originalverpackt. Ich hab das Telefon dann glücklicherweise ohne nennenswerten Verlust bei E-Bay vertickern können.

    Gag
     
  2. CoolMcCool

    CoolMcCool Silber Member

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    Hab mir mal die Bewertungen angesehen:
    Insgesamt: 94,2 % positiv, eine ziemlich mäßige Quote.

    Wenn es tatsächlich um diesen Verkäufer geht:

    Mach einen Widerruf (wahrscheinlich hast Du kein Widerrufsrecht, aber vielleicht geht der Verkäufer darauf ein)
    Wenn der Verkäufer nicht darauf eingeht, kannst Du Dir immer noch überlegen, ob Du eine negative Bewertung riskierst oder bezahlst.
     
  3. CoolMcCool

    CoolMcCool Silber Member

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    Man hat aber ein Recht die Ware zu prüfen, was ohne Öffnen der Verpackung schwerlich möglich ist.
     
  4. Gag Halfrunt

    Gag Halfrunt Lexikon

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    Wieso sollte er denn kein Widerrufsrecht haben?

    Gag
     
  5. Hans2

    Hans2 Wasserfall

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    Man muss hier sicher auch zwischen "Sofortkauf" und "Auktion" unterscheiden. Die Teilnahme an einer Auktion würde ich zumindest als Willensbekundung verstehen, sonst könnte ja jeder mal so zur Probe einfach mitbieten.
     
  6. Gag Halfrunt

    Gag Halfrunt Lexikon

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    Nach dem Fernabsatzrecht kannst Du genau diese Willenserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen.

    Nochmal ganz klar: Eine E-Bay-Auktion ist keine Versteigerung nach deutschem Recht. Demnach sind die für eine Versteigerung gültigen Gesetze (kein Widerruf, etc.) hier nicht anwendbar.

    Gag
     
  7. Hans2

    Hans2 Wasserfall

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    Das glaube ich nicht, die AGBs sprechen eindeutig von Auktionen.
     
  8. Gag Halfrunt

    Gag Halfrunt Lexikon

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    @Hans2: Das kannst Du mir ruhig glauben, ich kenne mich da ein bisserl aus ;)

    Übrigens: Das deutsche Vertragsrecht kennt keine "Auktionen", sondern nur "Versteigerungen". Ist ein wenig spitzfindig, aber aus dem Grund wird bei E-Bay der Begriff "Versteigerung" auch möglichst vermieden.

    Für eine Versteigerung im Sinne des §156 BGB ist ein Zuschlag durch einen Auktionator bzw. Versteigerer erforderlich. Das muss man sich wirklich bildlich wie bei einer echten Versteigerung vorstellen -- also ein Auktionator ruft die Preise auf und erteilt dem Höchstbietenden den Zuschlag.

    Genau das ist bei E-Bay jedoch nicht gegeben.

    E-Bay ist daher als reine Verkaufsplattform anzusehen, bei der ein Verkäufer eine einseitige Willenserklärung abgibt, eine Ware zu einem bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erreichten Höchstbetrag zu verkaufen.

    Gag
     
  9. jürgen-bremen

    jürgen-bremen Senior Member

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    Bei allen Versandgeschäften ist zum einen der Bezahlmodus und zum zweiten das Porto die entscheidende Sache, die immer einkalkuliert werden muß. Hat die Ware nur einen niedrigen Wert, so lohnt sich eine Bestellung meist nicht.

    Die einzige Firma, die sich dieses Problems angenommen hat, ist die Firma Amazon, die erkannt hat, daß man nicht über Porto und Bezahlmodus abzocken kann, wenn man im Geschäft bleiben will.
     
  10. Hans2

    Hans2 Wasserfall

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    Allerdings gibt es bei gerichtlichen Streitigkeiten nicht immer einheitliche Auffassungen, was sich aber die deutsche Gesetzgebung selber zuzuschreiben hat. Und warum soll der Deutsche nicht wirklich so mündig sein, zu einem Angebot und zu einem Kauf auch zu stehen (von Mängeln oder falschen Versprechungen mal abgesehen)? Ein Verkäufer muss auch eine gewisse Rechtssicherheit genießen könne und diese tendiert im jetzigen Recht sehr stark gegen "0".