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Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

Dieses Thema im Forum "HD+, Diveo, Freenet TV + weitere Anbieter via Sat" wurde erstellt von ChrSchn, 26. September 2006.

  1. Gorcon

    Gorcon Kanzler Premium

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    Astra dient hier nur als Mittelsmann denn nicht Astra will verschlüsseln sondern RTL.

    Gruß Gorcon
     
  2. mischobo

    mischobo Lexikon

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    ... und wenn schon, denn nur durch eine Verschlüsselung wird RTL nicht automatisch zu Pay-TV ...
     
  3. Gorcon

    Gorcon Kanzler Premium

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    Da RTL Geld dafür bekommt, schon.
     
  4. hopper

    hopper Lexikon

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    RTL bekommt von ASTRA Geld. PayTV. Punkt. Fertig.
     
  5. music

    music Gold Member

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    Von mir kriegt keiner was!

    B O Y K O T T !!!


    :)
     
  6. Schüsselmann

    Schüsselmann Wasserfall

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    mischobo, es ist doch denkbar einfach: wir reden hier nicht von kartellrechtlichen Geschichten, wir reden ausschließlich von rundfunkrechtlichen Aspekten.

    Nicht SES oder VPRT, sondern Artikel 22 der EU-Fernsehrichtlinie definiert den Begriff "freier Empfang". Lizensiert wird in Deutschland entweder "frei empfangbar" oder als "entgeldpflichtiges PayTV". Ein Blick in die bereits erteilten, öffentlich einsehbaren Sendelizenzen deutscher Programmveranstalter belegt dies nachhaltig. Das Recht eines privaten Programmveranstalters, sich für eine der beiden Distributionsformen zu entscheiden, wird nicht eingeschränkt.

    Aufgabe des deutschen Rundfunkrechts ist u.a. zu gewährleisten und zu kontrollieren, daß der Sendebetrieb entsprechend der erteilten Sendelizenz erfolgt. Nichts anderes machen die Landesmedienanstalten. Auf dem Weg zum Verbraucher kann das Signal die Distributionsketten technischer Dienstleister durchlaufen, das ist zulässig. Um dennoch sicherzustellen, daß der Sendebetrieb entsprechend der Sendelizenz erfolgt, unterliegen die in Deutschland lizensierungspflichtigen technischen Dienstleister und ihre Verteilnetze der deutschen Medienaufsicht. Sichtbar wird dies z.B. bei der Frequenzvergabe für terrestrische und kabelgebundene Verteilnetze. Die LMA setzt an dieser Stelle den Sendebetrieb bundesweit lizensierter Programme entsprechend ihrer Sendelizenz (auch gegen den Willen des Dienstleisters) durch, insofern nicht durch Frequenzmangel o.ä. Umstände bedingt eine Verbreitung unmöglich ist. Hier kann der Dienstleister nicht entgegen der Vorgabe der Landesmedienanstalt(en) verfahren. Im Gegenzug sichert der Gesetzgeber im RstV die berechtigten materiellen Interessen eines Dienstleisters konform zur EU-Fernsehrichtlinie ab.
    Ein Satellitenbetreiber, der einen europaweit offenen DTH-Markt bedient, ist weder in der EU-Fernsehrichtlinie noch im RstV berücksichtigt. Das bedeutet, er hat nicht die selben Pflichten, aber auch nicht die selben Rechte wie ein in Deutschland niedergelassener technischer Distributor wie z.B. ein KNB. Würde er dies sicherstellen wollen, müsste er sich der deutschen Medienaufsicht unterziehen. Will er dies ? Die materiellen Interessen eines luxemburgischen Satellitenbetreibers stehen für den deutschen Gesetzgeber nicht zur Debatte oder konntest Du im RstV etwas diesbezügliches finden ? Der Satellitenbetreiber ist für den deutschen Gesetzgeber auch nicht wichtig, denn er nimmt den lizensierten Programmveranstalter in Erfüllungspflicht. Das Gebührenmodell des KNB mit den frei empfangbar lizensierten und verschlüsselt übertragenen digitalen Programmen ist nur deshalb zulässig und durch eine LMA zu genehmigen, weil der KNB zuvor den Sendebetrieb des selben Programms entsprechend der Sendelizenz sichergestellt hat und somit dem potentiellen Verbraucher eine Mehrleistung erbringt, die ihm der Gesetzgeber nicht auferlegt. Wählt Entavio einen vergleichbaren Weg, so ist dies rundfunkrechtlich unbedenklich. Das bedeutet z.B. würde RTL übermorgen verschlüsseln und digital nur gegen eine Dienstleistungsgebühr empfangbar sein, wäre das unbedenklich, solange zeitgleich der Sendebetrieb entsprechend der erteilten Sendelizenz sichergestellt ist. Dafür verantwortlich zeichnet im deutschen Rundfunkrecht nicht der Satellitenbetreiber, sondern der Programmveranstalter.
     
    Zuletzt bearbeitet: 29. September 2006
  7. mischobo

    mischobo Lexikon

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    @Schüsselmann

    ... der von Dir zititierte Punkt 22 ist Teil der Richtlinie 97/36/EG die der Änderung der Richtlinie 89/552/EWG. Dieser von Dir immer wieder zitierte Passus ist nur ein Vorschlag der in der aktuellen Fassung der Richtlinie 89/552/EWG bereits berücksichtigt. Auch der RStV wurde dem schon wie folgt angepasst:
    ( Quelle )

    ... die Richtlinie 89/552/EWG schränkt bzgl. der Verschlüsselung die Freiheit der Programmveranstalter nicht ein
     
  8. mischobo

    mischobo Lexikon

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    ... RTL bekommt das Geld was ihnen gem. europäischen Urheberrecht zustehen und das macht das Programm von RTL nicht zu Pay-TV. Auch das Satnutzungsentgelt macht RTL nicht zu Pay-TV, denn das Entgelt ist ganz klar für die Satnutzung definiert. Aber selbst wenn RTL zu Pay-TV würde, könnte das niemand verhindern. Auch der Staat kann daran nichts ändern, denn der darf RTL den Sendebetrieb nicht verbieten, nur weil RTL jetzt verschlüsselt und Aboentgelte verlangen würde. §43 RStV erlaubt eindeutig die Finanzierung privater Programme durch Aboentgelte. ...

    ... mit anderen Worten: rechtlich ist es vollkommen irrelevant, ob RTL zum Pay-TV wird oder nicht ...
     
  9. Dagomir

    Dagomir Senior Member

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    Im zitierten Text ist nur von Großereignissen die Rede. Die WM 2002 war über SAT ja verschlüsselt. Aber das hat nichts mit dem allg. TV-Content und den für die Sendeanstalten bewilligten Sendelizenzen zu tun.
     
  10. Sebastian2

    Sebastian2 Guest

    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    Das ist falsch.

    RTL hat hier definitiv NUR eine freeTV Lizenz und darf somit nicht zu einem payTV sender werden ohne die Lizenz zu wechseln.

    UNd kommt mir nun bitte nicht mit irgendwelchen unnötigen kabel propaganda oder entavio ist toll propaganda.

    RTL bekommt Geld von entavio monatlich und verdient somit an den gebühren mit. somit ist und bleibt es payTV.

    Wenn es keins wäre wären auch scifi, 13th street, spiegel tv und co keins...