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Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

Dieses Thema im Forum "HD+, Diveo, Freenet TV + weitere Anbieter via Sat" wurde erstellt von ChrSchn, 26. September 2006.

  1. thomas_1

    thomas_1 Junior Member

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    Wenn Du bzgl. unverschlüsselter Ausstrahlung Recht hast, würde es ausreichend sein, ab 2010 z.B. ausschließlich via DVB-T unverschlüsselt zu Senden.

    Sollte dies so kommen, wären viele Gebiete Deutschlands praktisch von den Privaten abgeschnitten - außer man besorgt sich einen Entavio Receiver oder verzichtet auf die privaten Fernsehsender. Es gab übrigens auch schon Stimmen, welche eine Verschlüsselung von DVB-T angeregt haben (P7)
     
  2. Thomas5

    Thomas5 Guest

    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    Na na, jetzt bleib bitte mal bei den Tatsachen! Das Kartellamt hat zunächst wegen eines "Anfangsverdachts" ermittelt. Inzwischen ist dies aber in ein vollständiges Ermittlungsverfahren umgewandelt worden. So etwas geschieht nur dann, wenn bei den Anfangsermittlungen Dinge gefunden werden, die kartellrechtlich relevant sind. Soviel zum Thema "nichts entdeckt"...
     
  3. Schüsselmann

    Schüsselmann Wasserfall

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    @thomas_1:

    Du übersiehst ein ganz kleines Detail: für den deutschen Gesetzgeber ist zuvorderst wichtig und eben gesetzlich geregelt, daß ein privater Rundfunkveranstalter entsprechend seiner Sendelizenz in der Bundesrepublik verbreitet wird. Der freie Empfang ist der definierte Gesetzesauftrag, er erfolgt unter strenger Aufsicht der Landesmedienanstalten. Was freier Empfang bedeutet, ist unzweideutig festgelegt. Verantwortlich für die Umsetzung dieser Bedingungen sind Programmveranstalter und Betreiber von kabelgebundenen Verteilnetzen. Einen in Deutschland ansässigen, lizensierten und mit gleicher Maßgabe zu berücksichtigenden technischen Distributor für die Satellitenverbreitung gibt es ja eben nicht. Seine materiellen Interessen sind in diesem Bezug weder durch EU- noch durch nationales Recht vollumfänglich erfasst. Auf deutsch: einen "Satellitenanschluss" gibt es rechtlich gesichert nicht.

    Erbringen die Distributoren über den Gesetzesauftrag hinaus eine nicht vom Gesetzgeber geforderte Dienstleistung, so entsteht ihnen hierfür dem Grunde nach ein materieller Anspruch zur Abgeltung des materiell erforderlichen Mehraufwandes. Die ggf. dafür erhebbaren Gebühren legt der lizensierte technische Distributor der lizensierenden Landesmedienanstalt zur Genehmigung vor.

    Möglicherweise vorhandene materielle Interessen der lizensierten technischen Distributoren (Kabelnetzprovider) sind im Rundfunkstaatsvertrag entsprechend der EU-Vorgabe ausdrücklich eingeschlossen.

    Zusammengefasst: eine ausschließlich verschlüsselte Verbreitung ist den in Deutschland frei empfangbar lizensierten Programmveranstaltern verwehrt. Das gilt auch im rein digitalen Empfangszeitalter. Wie also soll dann das dienstleistungsbezogene Gebührenmodell eines luxemburgischen Satellitenbetreibers funktionieren, wenn sie nicht auch den Gesetzesauftrag erfüllen ?
     
  4. deventer

    deventer Gold Member

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    Die Programme der RTL Gruppe bzw. der Sat 1/Pro Gruppe kann man glaube ich sowieso nicht mehr anschauen. Diese Paar interresanten Filme die da kommen kann man zählen. Das einzige was ich derzeit dort schaue sind die CSI Serien. Die sind ganz spannend. Ich habe auch Premiere abboniert finde aber auch dort ist das Programm immer schlechter geworden.Insgesamt ist die ganze Fersehlandschaft schlechter geworden. Grusel Talk Sendungen, Gerichtsshows und anderer Müll tragen zu einer Volksverdummung bei.Und dazu Werbung Werbung Werbung.Ich weiß nicht ob ich dafür auch nur einen Cent ausgeben will. Dazu sind diese 3,50 Euro auch erst das erste Wort von denen wahrscheinlich mit steigender Tendenz.
     
  5. whitman

    whitman Wasserfall

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    Achso, ich bezoge es auf alle Kanäle, also auch unverschlüsselte.

    whitman
     
  6. mischobo

    mischobo Lexikon

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    @Schüsselmann

    ... seit wann hat Kommerz-TV einen gesetzlichen Auftrag ? Ein gesetzlichen Auftrag haben lediglich die ÖR. Freier Empfang bedeutet das jeder die Möglichkeit hat, die Programme zu empfangen, was aber nicht zwangsläufig bedeutet, das alles kostenlos sein muß. Aktuell kannst Du z.B. RTL kostenlos über z.B. DVB-T und Sat empfangen. Für die Programme von ARD und ZDF muß jedoch jeder bezahlen, damit die ihren Staatsauftrag erfüllen können. Diese Art der Finanzierung ist aber nicht ganz EU-konform.
    Gem. §43 RStV steht den Privaten auch ganz klar die Finanzierung durch Aboentgelte zu, wobei es auch keinerlei Einschränkungen den Verbreitungsweg betreffend gibt. RTL könnte also, wenn sie es wirtschaftlich für sinnvoll halten, ihr Programm als Pay-TV veranstalten. An der Sendelizenz ändert sich nichts, weil die auf Basis des RStV erteilt wurde. Aber RTL soll kein Pay-TV werden. Astra verlangt ein Zugangsentgelt zu der neuen Plattform, genau so wie ein Kabelnetzbetreiber ein Zugangsentgelt zu seinem Kabelnetz verlangt. Mit der Verbreitung der Programme über Entavio haben die Programmveranstalter eine weitere Einnahmequelle, denn Entavio distributiert die Programme und dadurch stehen dem Programmveranstalter gem EU-Urheberrecht eine Urheberabgabe zu, Bisher war Astra quasi nur eine "Antenne" über die jeder Programmveranstalter sein Programm senden kann. Künftig sendet der Programmveranstalter nicht mehr selbst, sondern Entavio erledigt das künftig für die ...
     
  7. Schüsselmann

    Schüsselmann Wasserfall

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    Vielleicht habe ich mich missverständlich ausgedrückt, aber mit dem Gesetzesauftrag ist nichts anderes gemeint, als entsprechend der Sendelizenz-Festschreibung zu senden. Mit dem Versorgungsauftrag der örA hat dies nichts zu tun.

    Private Veranstalter können ihre Rundfunkprogramme durch Einnahmen aus Werbung und Teleshopping, durch sonstige Einnahmen, insbesondere durch Entgelte der Teilnehmer (Abonnements oder Einzelentgelte), sowie aus eigenen Mitteln finanzieren. Eine Finanzierung privater Veranstalter aus der Rundfunkgebühr ist unzulässig. § 40 bleibt unberührt.

    Das ist der §43 RstV. Er besagt nicht mehr, als daß der private TV-Veranstalter durchaus Erlöse aus PayTV- und PPV-Gebühren erzielen darf. In der Sendelizenz des TV-Veranstalters wird dies dann explizit ausgewiesen, wie z.B. hier oder hier ersichtlich. Jede erteilte Sendelizenz kann innerhalb des Genehmigungszeitraumes auf Antrag dahingehend geändert bzw. durch eine neue ersetzt werden. Das ist völlig unkritisch und steht selbstredend auch RTL und anderen offen. Eine Gebührenfinanzierung aber sieht der Gesetzgeber im RstV nur für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vor. Er schreibt in diesem Fall zwingend vor, daß nicht der Programmveranstalter selbst die Höhe der Gebühren festlegt. Wie ist das bei Entavio geplant ?

    Ich bin nicht unbedingt ein Freund der verschlüsselten Digital-Übertragung von frei empfangbar lizensierten TV-Programmen wie ProSieben oder RTL im Kabel. Man muss aber dennoch unvoreingenommen feststellen, daß es sich bei der ggf. erhobenen Gebühr nicht um ein programmbezogenes, sondern um ein dienstleistungsbezogenes Entgeld handelt, denn der KNB erbringt tatsächlich mehr als ihm der Gesetzgeber per Rundfunkstaatsvertrag (Weiterverbreitung bundesweit zugelassener Programme entsprechend deren Sendelizenz) aufgetragen hat und durch die LMA exekutiv kontrollieren läßt. Rational betrachtet läßt sich die dafür erforderliche Rechtsgrundlage recht einfach nachvollziehen. Die entsprechenden Programme werden weder als PayTV beworben noch als solches vermarktet, dies widerspräche sowohl der Sendelizenz als auch dem RstV. Darüber hinaus hat der Plattform-Anbieter Kalkulationsunterlagen zur Ermittlung der beabsichtigten Gebührenhöhe bei der lizensierenden LMA vorzulegen und genehmigen zu lassen. Solange eine Mehrleistung ähnlich dem dargelegten Gebührenmodell der KNB erbracht würde, wäre vorbehaltlich kartellrechtlicher und anderer Problematiken auch im Falle Entavio nichts dagegen zu sagen. Der Verbraucher muß dann wie im Kabel nicht auf die ihm empfangbar zugesicherten Programme verzichten, wenn er die erbrachte Mehrleistung nicht nutzen möchte.

    Wie freier Empfang zu definieren ist, legt Art.22 der EU-Fernsehrichtlinie unzweideutig fest. Lobbyisten wie Herr Doetz (VPRT) haben durchaus mit ihrer Aussage recht, es gäbe keinen Rechtsanspruch auf kostenfreies Privatfernsehen. In der Hitze des Gefechts vergaß und vergißt er zu erwähnen, daß es den Rechtsanspruch auf ein gebühren- und darüber hinaus werbefinanziertes Privatfernsehen (bei welchem der Plattformbetreiber die Gebührenhöhe selbst steuert) ebenso wenig gibt.
     
    Zuletzt bearbeitet: 28. September 2006
  8. Schüsselmann

    Schüsselmann Wasserfall

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    mischobo, Du vergisst bei Deiner Argumentation etwas: Der Gesetzgeber definiert im RstV, welche materiellen Interessen welches Dienstleisters zu berücksichtigen sind. Für ihn ist unmaßgeblich, ob der Programmveranstalter mit bundesweiter Sendelizenz sein Signal via Glasfaser, terrestrischem Richtfunk oder Satellit verbreitet. Es ist richtig, daß man mit "Satellitenverbreitung" wegen seiner marktdominanten Position automatisch Astra assoziiert, nur ist dies für den deutschen Gesetzgeber kein Rechtskriterium. Welches Geschäftsmodell der Satellitenbetreiber realisiert, ist für das deutsche Rundfunkrecht nicht entscheidend. Der Gesetzgeber schreibt dem Programmveranstalter mit bundesweiter Sendelizenz nicht vor, ob und welchen Satelliten er zur Erreichung des DTH-Marktes auswählt bzw. ob er dies überhaupt will. Das kann er auch nicht, denn die SES ist keine Unternehmung bundesdeutschen Rechts. Entscheidend bleibt der in der Sendelizenz festgeschriebene freie Empfang oder alternativ die Distribution als PayTV. Und dafür nimmt er den lizensierten Programmveranstalter in die Pflicht.
     
    Zuletzt bearbeitet: 29. September 2006
  9. Lepton

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    Hallo zusammen!

    Wenn werbefinanziertes Free-TV nur noch durch Entrichten einer zusätzlichen Gebühr zu empfangen ist, dann wird daraus Pay-TV. Das wird aber unterschiedlich besteuert, Pay-TV wird höher besteuert als werbefinanziertes Free-TV. Um dem zu entgehen versucht man verzweifelt, die Gebühr für die Freischaltung werbefinanzierter "free"-TV-Programme durch verbale Eiertänze wie "Grundverschlüsselung" als eine technische Dienstleistung der Übertragungsplattformen (egal ob Kabel oder Sat) zu tarnen. Ich glaube nicht, dass sich der deutsche Fiskus auf diese Spielchen einlassen wird. Sobald der Verbraucher für den Empfang irgendeines werbefinanzierten, frei empfangbaren privaten Programmes einen zusätzlichen Preis bezahlen muss, handelt es sich um Pay-TV. Und dann schlägt sofort der Fiskus bei den betreffenden Veranstaltern zu. Als Kabelkunde zahle ich dem Kabelbetreiber ja schon ein Entgelt dafür, dass er mir die Signale in die Wohnung liefert. Will ich mehr als die örA´s und die freien, werbefinanzierten Privaten empfangen, dann muss ich Pay-TV-Programme bestellen und dafür extra zahlen.

    Gruss,
    Lepton
     
  10. mischobo

    mischobo Lexikon

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    @Schüsselmann

    ... kannst Du mal die Abschnitte im RStV nennen, auf die Du Dich immer wieder berufst ?
    Lediglich die Verschlüsselung von Großereignissen von großen öffentlichem Interesse wie z.B. Fußball WM, Olympische Spiele etc. wird reglementiert.
    Ansonsten wird im RStV überhaupt nicht zwischen unverschlüsseltem und verschlüsseltem Rundfunk unterschieden. Ganz im Gegenteil:
    ... in §20, der die Zulassung von privaten Programmen regelt, wird überhaupt nicht zwischen verschlüsseltem und unverschlüsseltem Programm unterschieden. Außerdem lässt Du völlig außer Acht, dass nicht RTL das Programm verschlüsselt, sondern Astra. Wenn Astra seine Dienstleistung nur gegen Entgelt zur Verfügung stellt, hat das keinerlei Auswirkungen auf die Sendelizenz von RTL.
    Den Programmveranstaltern wird auch nicht vorgeschrieben, auf welchen Verbreitungswegen sie ihr Programm verbreiten müssen. Wäre das der Fall, würde das gegen Artikel 5 des deutschen Grundgesetzes verstoßen ...

    ... von dem ganzen mal abgesehen ist es nicht Aufgabe des Kartellamtes die Vorschriften des Rundfunkrechts zu prüfen, sondern sie haben zu prüfen in wie weit der Wettbewerb eingeschränkt wird. Das Kartellamt ermittelt nun schon seit Monaten und ist bisher nur zu dem Ergebnis gekommen, dass nicht unbedingt zusätzlicher Wettbewerb geschaffen wird. Sie haben aber bisher nicht feststellen können, dass der Wettbewerb durch Entavio gravierend eingeschränkt wird.
    Das Kartellamt kann Entavio gar nicht verbieten und das ist auch gar nicht Ziel der Ermittlungen. Ziel ist es, dass der freie Zugang zu Entavio gewährleistet ist. Freier Zugang bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass der Zugang kostenlos sein muß, freier Zugang bedeutet, dass niemand von der Nutzung von Entavio seitens der beteiligten Unternehmen ausgeschlossen wird.
    Was evtl. zu Auflagen seitens des Kartellamtes führen könnte, ist der Einsatz von Nagravision, was die Marktmacht der Kudelski Group in Europa erheblich erhöht. Eine Auflage könnte sein, dass ein weiteres Verschlüssellungssystem wie z.B. Cryptoworks und/oder Conax eingesetzt werden muß.
    Auch eine zu strenge Zertifizierung von geeigneten Receiver könnte zu Auflagen führen. Inzwischen wurden die Anforderung schon etwas gelockert, denn auch aktuellere Premiere-Receiver sollen für den Empfang der Entavio-Programme zulässig sein.
    Auf eine Sache hat das Kartellamt aber definitv keinen Einfluß und das ist die Grundverschlüsselung der über Entavio verbreiten Programme.

    Das Verfahren am OLG Düsseldorf hat direkt nichts mit den Entavio-Plänen zu Tun, denn das Verfahren geht gegen das Bundeskartellamt und nicht gegen SES Astra. Grund für das Verfahren ist eine Beschwerde seitens Eutelsat weil das Bundeskartellamt die Übernahme der DPC, heute APS, durch SES Astra ohne Auflagen zugelassen hat ...