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Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

Dieses Thema im Forum "HD+, Diveo, Freenet TV + weitere Anbieter via Sat" wurde erstellt von ChrSchn, 26. September 2006.

  1. Schüsselmann

    Schüsselmann Wasserfall

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    Du bist eben offensichtlich doch nicht in der Lage Gesetzestexte richtig zu lesen. Durch die EU-Fernsehrichtlinie wird nicht ausgeschlossen, daß in einzelnen Teilnehmerländern die verschlüsselte Satellitenverbreitung für frei empfangbar lizensierte Programme gestattet werden kann. Regeln tut das dann nicht die EU-Fernsehrichtlinie, sondern das nationale Rundfunkrecht. Für die Bundesrepublik ist das der Rundfunkstaatsvertrag. Und eben der sieht für Deutschland eine solche Verbreitung nicht vor. Resultat: was in anderen Ländern gelten mag, muß in Deutschland nicht genauso geregelt sein. Dies ist der Fall, Deine Argumentation daher nicht mehr als ein Zeugnis von Unwissenheit. Auf genau diese Unwissenheit/Unsicherheit beim Verbraucher setzt der Betreiber solcher Plattformen.
    Beantragt RTL oder irgendein anderer Sender eine PayTV-Lizenz oder läßt die vorhandene Lizenz dahingehend ändern, ist die gesamte Thematik unkritisch. Genau dies haben sie erklärtermaßen bis mindestens 2010 nicht vor. Rat mal warum...
     
  2. Sebastian2

    Sebastian2 Guest

    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    Du solltest dich vielleicht mal informieren WER ich bin ;).

    Ich habe mich durchaus informiert bevor ich meine petition gestartet habe ;).

    Fakt ist das der vertrag (vertrag kein gesetz) schon in vielen städten und KNB gebrochen wird.

    Somit kann auch astra den Vertrag brechen. Vor allem weil es kein deutsches UNternehmen ist.

    Genauso argumentieren die sender doch. wir verschlüsseln nicht sondenr astra. somit sind wir weiterhin freetv und da haben sie nunmal recht.
     
  3. Schüsselmann

    Schüsselmann Wasserfall

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    Ehrlich: mir ist völlig egal wer Du glaubst zu sein. Lies einfach die vorhandenen Gesetze und vergleiche sie mit der realen und zweifelsfrei anwendbaren und angewendeten Praxis, schon ist die Banane geschält. Lies auch einfach mal, was der Bußgeldkatalog der Landesmedienanstalten hergibt und Du wirst erkennen, wer am längeren Hebel sitzt.
     
  4. lj68

    lj68 Silber Member

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    das wird eine Totgeburt
     
  5. robiH

    robiH Foren-Gott

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    Entavio wird nicht an den Start gehen. Dessen bin ich mir jetzt sicher.
     
  6. whitman

    whitman Wasserfall

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    Stimmt im Rundfunkstaatsvertrag wird über Verschlüsselung geschrieben, z.B. bezüglich Sendezeitbeschränken und Grossereignissen (Verschlüsslung und besonderes Entgelt), aber wo findet sich etwas über bezüglich Verbote bei Free TV? Kannst du mir bitte den entsprechenden Paragraphen nennen, der Vertrag ist doch recht lang.

    whitman
     
  7. Schüsselmann

    Schüsselmann Wasserfall

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    Du brauchst nicht nach einem Verbot zu suchen, es gilt, was im RstV definiert ist. Als Definition von Free TV kannst Du Art.22 der EU-Fernsehrichtlinie heranziehen, denn sie ist die Grundlage des Rundfunkstaatsvertrages. Das ist ganz banal. Mit der analogen, unverschlüsselten Parallelausstrahlung ist die Bedingung der erteilten Sendelizenz erfüllt. Da nicht festgeschrieben ist, daß in jedem technisch möglichen Sendestandard (Fernsehnorm) der genehmigten Verbreitungswege die Bedingung der Sendelizenz zu erfüllen ist, können die Plattform-Anbieter eben diese Gesetzeslücke momentan nutzen. Das tun sie auch. Der RstV untersagt lediglich eine Vermarktung als PayTV in diesem Zusammenhang. Nun ist auch klar, warum im Kabel analog weiterhin bestehen bleibt und via Sat auch.
     
    Zuletzt bearbeitet: 26. September 2006
  8. RealityCheck

    RealityCheck Foren-Gott

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    Uiuiui, dann nenn doch mal die entsprechenden Paragraphen. ;)

    Und die EU-Fernsehrichtlinie ist nicht die Grundlage für den Rundfunkstaatsvertrag, sondern diese ist in der Richtlinie umgesetzt. Kleiner, aber wichtiger Unterschied. ;)
     
  9. Schüsselmann

    Schüsselmann Wasserfall

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    EU-Recht ist in nationalem Recht umzusetzen, die EU-Fernsehrichtlinie ist mit der sechsten Änderung zum Rundfunkstaatsvertrag in der Bundesrepublik verbindlich in nationales Recht integriert. Der Nachweis dessen wird mit §52(1) RstV erbracht.
    Art.22 der EU-Fernsehrichtlinie definiert den Begriff "frei empfangbar". Diese Definition entspricht haarklein dem Rundfunkstaatsvertrag, eine anderslautende und hier gern mal konstruierte Definition kennt er nicht.
    Ein Verbot der gern assoziierten "Grundverschlüsselung" ist gar nicht erforderlich, da es sie rechtlich definiert nicht gibt. Das selbe gilt für den Begriff "Satellitenanschluss". Die KNB und auch Entavio nutzen eine Gesetzeslücke, da nirgends festgeschrieben ist, daß ein Programm, so es denn in mehreren Fernsehnormen auf den jeweils lizensierten Verbreitungswegen übertragen wird, auf jedem dieser Verbreitungswege entsprechend der Sendelizenz z.B. frei empfangbar zu verbreiten ist. Lediglich die Vermarktung eines frei empfangbaren als PayTV ist ausgeschlossen. Und wenn ein Schlauberger mal die Augen aufmacht, so wird er sehen (lernen), daß ebenjene frei empfangbar lizensierten Programme weder im Kabel noch bei Entavio (geplant) als PayTV mit programmbezogenem Entgeld vermarktet werden (sollen). Die Bedingung der Sendelizenz, frei empfangbar verbreitet zu werden, wird analog erfüllt, sowohl via Kabel als auch via Sat. Auf der RTL-Homepage kann man lernen, daß dies bis mindestens 2010 so bleiben wird. Will man nach dem switch over immer noch die Sendelizenz erfüllen, wird entweder innerhalb der bisherigen Plattform unverschlüsselt gesendet. Will man deren Exklusivität erhalten, wird man folgerichtig unverschlüsselt in einem nicht kompatiblen, aber zulässigen Sendestandard senden, das könnte MPEG-4 sein.
     
    Zuletzt bearbeitet: 26. September 2006
  10. RealityCheck

    RealityCheck Foren-Gott

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    Jetzt ist es richtig. ;) Nicht die Grundlage, wie zuerst von dir behauptet. :D

    Dann zitier den Artikel 22 doch mal. Bei mir steht als Überschrift des fünften Kapitels "Schutz Minderjähriger und öffentliche Ordnung". Weder in der Fernsehrichtlinie noch dem RStV ist eine Legaldefinition von "frei empfangbar" oder "verschlüsselt" enthalten - ganz einfach, weil es nicht nötig ist.

    Ja und? :D

    Das ist aber eine gewollte Lücke. ;)

    Wo? ;)


    Jetzt wird es wirr. :D Es ist eben - anders als Du behauptest - die Sendelizenz nicht damit verbunden, ob ein Sender unverschlüsselt oder verschlüsselt ausstrahlt. ;)