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Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

Dieses Thema im Forum "HD+, Diveo, Freenet TV + weitere Anbieter via Sat" wurde erstellt von ChrSchn, 26. September 2006.

  1. mischobo

    mischobo Lexikon

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    @Schüsselmann

    ... was ist denn bei Entavio überhaupt rundfunkrechtlich relevant ? Klar, Entavio ist eine Plattform, über die Fernsehprogramme verbreitet werden. Aber Entavio sendet keine eigen Inhalte. Das machen die Fernsehveranstalter. Rundfunkrechtlich ist nur relevant, was der Fernsehveranstalter macht. Wie der Fernsehveranstalter sein Programm verbreitet ist in der EU-Richtlinie klar definiert. Der Fernsehveranstalter darf sein Programm durch Dritte weiterverbeiten lassen. Dritte sind z.B. Kabelnetzbetreiber, die das Programm in ihren Kabelnetzen weiterverbreiten. Es kann aber z.B. auch T-Systems sein, die das Programm über DVB-T verbreiten. Und auch Entavio gehört zu "Dritte".

    Nach geltendem Rundfunkrecht in Deutschland gibt es nicht dagegen einzuwenden, wenn RTL entscheidet, sein Programm nur noch grundverschlüsselt über Entavio verbreiten zu lassen.

    Kartellrechtlich gibt es allerdings ein paar Punkte, die zwar Entavio nicht verbieten aber zu Auflagen führen können.

    Wie schon erwähnt wird bei der "Fernsehsendung" in der EU-Richtlinie nicht nach verschlüsselt und unverschlüsselt differnziert. Ein Fernsehprogramm ist eine im Voraus festgesetzte Reihenfolge, in der die Fernsehsendungen gesendet werden sollen. Einschränkungen sieht die Richtlinie ausschliesslich bei Großveranstaltungen von großem öffentlichen Interesse vor. ...

    BTW: das sagt RTL zur Medienpolitik ...
     
  2. mischobo

    mischobo Lexikon

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    ... warum Sat-Hasser ? Welche Auswirkungen wird denn Entavio auf den Wettbewerb haben ? Welche Plattformen für deutsches Sparten-Pay-TV gibt es ?

    Mal Entavio ausgenommen gibt es folgende Plattformen die auf den deutschen Markt zielen:
    • Premiere
    • Easy.TV
    • arena
    Wer steht hinter den Plattformen ?
    • Premiere -> eigenständiges Unternehmen
    • Easy.TV -> Decimus, Tochter der Primacom an der Orion Cable größter Anteilseigner ist, welche wiederum Muttergesellschaft der ewt und Telecolumbus ist
    • arena -> arena, Tochter der Unity Media, welche wiederum Muttergesellschaft von ish und iesy
    Es besteht ein Bedarf seitens der Fernsehveranstalter für Plattformen, worüber Sparten-Pay-TV-Programme kostengünstig verbreitet werden können. Astra macht da mit Entavio den Fernsehveranstalter ein Angebot.
    Was wäre denn, wenn Entavio verboten werden würde ? Da brauchst Du nur 1 und 1 zusammenzuzählen und wirst zu dem Ergebnis kommen, dass es Kabelnetzbetreiber sein werden, die die Sparten-Pay-TV-Programme über Sat verbreiten werden und deren Marktmacht in Deutschland würde damit deutlich erhöht werden.
    Was das für Satkunden bedeuten würde, ist doch schon heute zu erkennen. Was bezahlt ein Sat-Nutzer dafür, um z.B. National Geographic sehen zu können. Bei Easy.TV kostet ein einmonatiges Abo 3 € und dafür gibt es nur dieses eine Programm. Über Tividi-Sat kostet ein Abo mit 6 weiteren Programme 9,90 € zzgl. 5 € Satnutzungsgebühr, im Tividi Family-Paket kostet das Programm mit 15 weiteren Programmen 6,90 € im Monat. Sat-Nutzer würden benachteiligt werden, wenn die Kabelnetzbetreiber über ihre digitalen Sat-Plattformen den Sparten-Pay-TV-Markt unter sich aufteilen würden.

    Entavio ist primär auch als Plattform für Sparten-Pay-TV-Programme geplant und meiner Ansicht nach ist es für den Satnutzer letztendlich günstiger, als wenn das von Orion Cable oder Unity Media übernommen werden würde. Auch was die Grundverschlüsselung angeht, ist die Gefahr durch ein Verbot von Entavio auch nicht gebannt. Die arena-Plattform genügt genauso gut den Anforderungen von RTL.

    Es gibt über Sat ein Wettbewerb der Plattformen und die Aufgabe des Kartelamtes ist, diesen Wettbewerb zu erhalten oder gar zu fördern.
    Damit dieser Wettbewerb erhalten werden kann, dürfen z.B. Receiverspezifikationen die Nutzung anderer Verschlüsselungstechniken nicht verhindern dürfen.

    Also PC Booster, was ist Dir lieber ? Künftig über Entavio ein Kunde von Astra werden oder lieber doch Kunde eines Kabelnetzbetreibers ?
     
  3. Schüsselmann

    Schüsselmann Wasserfall

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    mischobo, jetzt liegst Du aber komplett daneben, denn §52RstV regelt die "Weiterverbreitung" ausdrücklich. Ein bundesweit frei zugänglich lizensiertes Programm darf nur entsprechend seiner Lizenz verbreitet werden, jedem in Deutschland lizensierten technischem Dienstleister ist es untersagt Zugangskontrollsysteme in den Signalweg zu integrieren, wenn Verbaucher erreicht werden. Gebührenmodelle wie "KD Free" werden sich nach dem switch-over hochwahrscheinlich in Luft auflösen, denn durch die dann zur Verfügung stehenden Frequenzräume wird eine dem KNB vorbehaltene und rechtlich geschützte "Stufen-Vermarktung" ganz ohne Zugangskontrolleinrichtung wieder möglich sein. Unabhängig davon ist die Preis- und Vermarktungsstruktur der KDG-Pakete mit der lizensierenden LMA als Vertragspartner abgestimmt (bei Entavio würde dies ebenfalls nicht garantiert sein). An der Rundfunk-Gesetzgebung muß dazu gar nichts geändert werden, denn die Frequenzzuweisungen erfolgen wiederum auf landesrechtlicher Grundlage durch die LMA.
    Astra hat im deutschen Rundfunkrecht keinerlei Rechtsansprüche, so einfach ist das. Astra ist kein Vertragspartner irgendeines exekutiv tätigen Organs des deutschen Rundfunkrechts. Alle nationalen Teilnehmer (Programmveranstalter, technische Dienstleister) unterstehen der deutschen Medienaufsicht und -kontrolle auf entweder bundes- bzw. landesrechtlicher Grundlage. Im Gegenzug sichert der Gesetzgeber deren berechtigte materiellen Interessen ab. Es ist nicht Aufgabe des Gesetzgebers einen Programmveranstalter in seiner freien Entscheidung zu behindern, sein Programm über einen europaweit empfangbaren Satelliten zu verbreiten. Dazu ist er entsprechend des mit der lizensierenden LMA geschlossenen öffentlichen Vertrages befugt. In diesem Vertrag ist die gewünschte Verbreitungsform exakt bezeichnet.
    Ob der Satellitenbetreiber eine zuschauerattraktive Dienstleister-Plattform zu installieren plant, ist für das deutsche Rundfunkrecht nur sekundär von Bedeutung, denn Vertragspartner der rundfunkrechtlichen Exekutivorgane sind die Programmveranstalter. Es steht ihnen frei, derartige Vermarktungswege nutzen zu wollen. Es ist nicht Aufgabe des Rundfunkrechts, die Programmveranstalter in ihrer Geschäftstätigkeit einzuengen. Wichtig ist nur die Einhaltung des nationalen Rundfunkrechts.
     
  4. ChrSchn

    ChrSchn Gold Member

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    Meines Wissens nach haben 2004 die Privaten selber die Initiative zur Codierung ergriffen, das Kartellamt hat das aber aus kartell- und wettbewerbsrechtlichen Gründen frühzeitig, noch zu Beginn der Planungsphase, abgewürgt.
    Also haben sie sich im Nachhinein das Feigenblatt ASTRA gesucht, die bereitwillig mitgemacht haben.
    Nun ist die Situation aber eine andere, denn mittlerweile gibt es vier Plattformen und - ich gebe Dir ja Recht, dass drei davon unter "Kontrolle" eines Kabelanbieters stehen, wobei easy.tv ja explizit als Sat-Angebot konzipiet ist - eine davon ist von den von Dir angebrachten Interessen unabhängig: TechniSat.

    Und ich schreibe ja nicht, dass das KA €ntavio verbieten wird und kann. Ich denke aber - und da stimmen wir ja überein - dass es von Seiten des KA zu weitreichenden Auflagen kommen könnte ... und dann wird das Interesse von ASTRA und der Sender stark nachlassen.

    Ein Verbot der Codierung an sich könnte allenfalls durch die LMAs ausgesprochen werden, denn die interessiert das KA ja nicht. Das interessiert sich nur für die Auswirkungen des geplanten Geschäftsmodells...
     
  5. mischobo

    mischobo Lexikon

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    @Schüsselmann

    was die Weiterverbreitung über Sat angeht, kann nur Abs.1 des §52 Anwendung finden. Alle anderen Absätze beziehen sich ausschliesslich auf die Weiterverbreitung in Kabelanlagen und können in Sachen Entavio nicht angewendet werden, da es sich bei Entavio definitiv nicht um eine "Kabelanlage" handelt.
    In §52 Abs. 1 ist folgendes zu lesen:
    ... hier ist überhaupt nichts zu finden, was gegen eine Grundverschlüsselung von Programmen über Entavio spricht.

    Gut das Du Kabel Deutschland erwähnst, denn das Verhalten der KDG lässt sich ganz gut vergleichen. RTL ist bei Kabel Deutschland digital nur grundverschlüselt zu empfangen. RTL erhält keinerlei Aobentgelte, was aber erforderlich ist, damit ein Fernsehprogramm nach geltendem Rundfunkrecht als Pay-TV-Programm gilt. Damit KDG-Kunden die digitalen Angebote nutzen können, benötigen sie einen "digitalen Kabelanschluss", für den u.U. zusätzliche Kosten anfallen.
    Dieses Verhalten verstösst aber in keinster Weise gegen den RStV. RTL ist und bleibt auch bei der KDG ein nichtentgeltpflichtiges Programm, sprich Free-TV-Programm, genau so wie es auch über Entavio der Fall sein wird.
    §52 bedarf aber einer grundlegenden Überarbeitung, denn der stammt noch aus den Zeiten, als die Kabelnetze noch der Deutschen Bundespost gehörten. Inzwischen handelt sich aber um privatfinanzierte Kabelnetzbetreiber. Die Kabelnetzbetreiber stehen aber nicht mehr nur mit den Sat-Betreiber im Wettbewerb, sondern auch zunehmend mit Terrestrik und internetbasiertem TV. §52 RStV ist daher mit dem europäischen Wettbewerbsrecht nicht vereinbar und muß angepasst werden.
     
  6. Schüsselmann

    Schüsselmann Wasserfall

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    mischobo, lies mal den Anfang des Satzes. Dort steht unzweideutig:

    ...unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Fernsehprogrammen...

    Damit ist sichergestellt, daß ein frei zugänglich lizensiertes und ausgestrahltes Fernsehprogramm innerhalb Deutschlands auf keinem Distributionsweg verändert (übertragen) werden darf. Es ist auch für den Gesetzgeber nicht wichtig, ob ein Satellitenbetreiber seinen Sitz in Paris oder Betzdorf hat - denn der Satellitenbetreiber ist nicht Vertragspartner der LMA. Der Vertrag besteht mit dem Programmveranstalter in Form der Sendelizenz. Und wenn dort drin steht: frei zugänglich, dann meint es frei zugänglich. Verantwortlich dafür ist nicht der Satellitenbetreiber, sondern der Vertragspartner.
    Alle bundesweit lizensierten Programmveranstalter halten sich an diese Regel. Das tun sie auch weiterhin, wenn sie in einer zulässigen, technischen Fernsehnorm wie z.B. der CCIR senden. Ist diese Bedingung des Lizenzvertrages erfüllt, steht es ihnen frei, darüber hinaus in zugangskontrollierten Plattformen zu vermarkten (KD Free, Entavio). Lediglich die Vermarktung als PayTV ist in einem solchen Fall nicht zulässig. Da dem potentiellen Verbraucher eine nicht durch den Lizenzvertrag geforderte Mehrleistung erbracht wird (z.B. in einem moderneren technischen Standard wie DVB-S zu senden), ist eine Dienstleistungsgebühr unter dieser Prämisse prinzipiell zulässig. Deren Höhe wird der in DE ansässige Vermarkter mit einer lizensierenden LMA abstimmen müssen, das ist aber insofern unkritisch.
    Du kennst die Definition des Begriffes "freier Empfang" nach der EU-Fernsehrichtlinie. Dort wird beschrieben, daß über die national üblichen Rundfunk-/Kabelanschlußgebühren hinaus keine Entgelte für ein frei zugängliches Programm anfallen. Entavio fiele ganz klar aus diesem Raster. Astra ist weder ein national lizensierter und daraus folgend der deutschen Medienaufsicht unterstehender Dienstleister noch ist der "Satellitenanschluss" eine im deutschen Medienrecht berücksichtigte, Gebühren begründende Dienstleistung. Darüber hinaus ist nirgends festgelegt, daß zum Empfang eines frei zugänglichen Programms eine Zugangskontrolleinrichtung erforderlich wäre. Das wäre auch ziemlich sinnfrei, einen Zugang kontrollieren zu wollen, der gar nicht kontrollpflichtig, weil eben frei wäre.
     
    Zuletzt bearbeitet: 2. Oktober 2006
  7. mischobo

    mischobo Lexikon

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    @ChrSchn
    ... den Spruch "... aus Gründen des Signalschutzes ..." hast Du sicher schon mal gehört bzw. gelesen. Warum wird die Phrase wohl verwendet ? Genau, damit wird die Grundverschlüsselung seitens der Fernsehveranstalter bzw. Kabelnetzbetreiber begründet. Signalschutz ist ein eindeutiger Hinweis auf das Urheberrecht. Danach hat der Urheber das Recht selbst zu betimmen, wie seine Werke verbreitet und genutzt werden dürfen. Beim TV-Empfang ist die Kontrolle jedoch nur möglich, wenn das Signal verschlüsselt ist. Würde eine LMA diese Verschlüsselung verbieten, würde das die Urheberrechte des Fernsehveranstalters einschränken.

    Was die Sat-Plattform angeht: Premiere wird das Schicksal eines Ex-Monopolisten ereilen. Premiere hat inzwischen darauf reagiert. Die Einrichtung der neuen Sales-Abteilung spricht für eine Neuorientierung, denn Abteilung mit der Bezeichnung "Sales" werden i.d.R. nur für das Geschäft mit Großkunden geschaffen. Meiner Einschätzung nach wird Entavio Premiere-Distributor werden. Als Plattformbetreiber wird Premiere künftig keine große Rolle mehr spielen. Technisat ist eigentlich kein Plattform-Betreiber, weil das primär nur der Verkaufsförderung der Technisat Produkte dient. MTV unlimited ist nur eine Kooperation mit der Viacom, welche gleichfalls der Verbreitung von Conax dient.

    Da bleiben dann eigentlich nur 3 Plattformbetreiber übrig:
    • Entavio
    • Easy.TV
    • arena
    ... arena und Easy.TV könnten ohne großen Aufwand auch simulcrypt in Nagra und Cryptoworks gesendet werden. Die Sendeabwicklung hat die ORS übernommen, die sowohl eine Cryptoworks, als auch eine Nagravision-Lizenz haben ...
     
  8. Schüsselmann

    Schüsselmann Wasserfall

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    Ja gut, ändert das was am deutschen Rundfunkrecht ?

    Der Gesetzgeber will ganz klar eine bestimmte Bedingung sicherstellen: der Verbaucher darf zum Empfang eines frei empfangbar lizensierten, bundesweiten Programms nicht auf eine ganz bestimmte CA-Plattform gezwungen werden können. Sind z.B. 3 CA-Systeme im Markt, müssen alle frei empfangbar lizensierten Programme mit jedem dieser 3 Systeme empfangbar sein. Nur unter dieser Bedingung wird sich der Gesetzgeber bewegen eine Grundverschlüsselung zu ermöglichen und alle dafür erforderlichen Gesetz(gebungs/änderungs)verfahren einleiten.
     
  9. mischobo

    mischobo Lexikon

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    ... eben, Fernsehprogramm. Was ist denn ein Fernsehprogramm ? Das ist eine im Voraus festgesetzte Folge von Fernsehsendungen. Und die Fernsehsendung wird im Artikel 1 Buchstabe A der EU-Richtlinie 89/552/EWG eindeutig wie folgt definiert:
    ... die Grundverschlüsselung von Fernsehprogrammen bei der Weiterverbreitung verstößt also keinesfalls gegen §52 Abs. 1 RStV. In §52 Abs. 1 RStV geht es also ausschliesslich um die Inhalte. ...
     
  10. Schüsselmann

    Schüsselmann Wasserfall

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    Entschuldigung, aber Deine Lesart ist wirklich kurios ;).

    Du zitierst nicht mehr und nicht weniger, als daß es verschlüsselten und unverschlüsselten Fernsehrundfunk gibt, im Volksmund besser bekannt als FreeTV und PayTV. Allein aus dieser Tatsache leitest Du den Anspruch auf Grundverschlüsselung ab. Ist das nicht ein bißchen sehr weit hergeholt ? Schau mal in der einschlägigen Lektüre nach, ob der Gesetzgeber Deiner Argumentation folgt. Ich denke mal, er tut es nicht, sonst wären alle Rundfunkprogramme seit Jahren ausschließlich digital und grundverschlüsselt empfangbar. Es wäre für alle billiger. Die Realität sieht halt ein bissel aus, wenn Du mal ganz genau hinschaust.

    P.S.: Egal ob Kirch, T-BertelsKirch oder Entavio, die Versuche die Privaten grundzuverschlüsseln ist so alt wie das Digitalfernsehen in DE selbst. Was ist bislang draus geworden und warum sollte sich nun alles ändern ?
     
    Zuletzt bearbeitet: 2. Oktober 2006