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Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

Dieses Thema im Forum "HD+, Diveo, Freenet TV + weitere Anbieter via Sat" wurde erstellt von ChrSchn, 26. September 2006.

  1. mischobo

    mischobo Lexikon

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    ... in der zitierten Fußnote geht es nicht um den "freien Empfang" im Allgemeinen sondern um "frei zugängliche Fernsehsendung" und das wurde auch in der aktuellen Fassung des RStV in § 5a berücksichtigt.
    Was die KeK angeht, so hat sie rein gar nichts mit der Vergabe einer Sendelizenz zu Tun, denn das obliegt einzig und allein den jeweiligen Landesmedienanstalten ...
     
  2. mischobo

    mischobo Lexikon

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    ... es gibt nur eine Sendelizenz und keine Pay- und Free-TV-Sendelizenzen. Wenn jemand ein Programmveranstalten möchte, dann muß er bei der Landesmedienanstalt eine Sendeliznez beantragen. Da die Landesmedienanstalt den Antrag auf Konformität mit dem RStV prüfen muß, muß der Antragsteller der Landesmedienanstalt natürlich mitteilen, wie das Programm gestaltet und verbreitet werden soll. Wird die Sendelizenz erteilt, steht in der Veröffentlichung dann, dass der Programmveranstalter eine Sendelizenz erhalten hat und ergänzend noch die Angaben zu Inhalt und Verbreitung gem. dem Angaben des Antragsstellers.
    Ändert der Programmveranstalter sein Programm oder Verbeitungsform, dann muß der Programmveranstalter dass der zuständigen Landesmedienanstalt mitteilen, die dann prüfen muß, ob diese Änderungen RStv-konform sind. Eine Sendelizenz kann nur entzogen, wenn die Änderungen gegen geltendes Rundfunkrecht verstossen würden.
    Soll aus einem Free-TV-Programm ein Aboentgelt finanziertes Programm, sprich Pay-TV werden, dann verstößt das nicht gegen geltendes Rundfunkrecht. Würde die Landesmedienanstalt die Sendelizenz entziehen, nur weil der Programmveranstalter sein Programm statt als Free- als Pay-TV veranstalten möchte, dann verstößt die Landesmedienanstalt gegen geltendes Rundfunkrecht ...
     
  3. mischobo

    mischobo Lexikon

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    :eek: les' einfach die Wiki-Definitionen zu Gebühren und Entgelte ...
     
  4. mischobo

    mischobo Lexikon

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    ... warum sollte der Gesetzgeber das Kabel TV verbieten ? Wäre doch gar nicht so schlecht, denn dann dürfte jeder eine Satschüssel aufstellen und Astra würde damit noch mehr Marktmacht verschaffen. Da könnte das Kartellamt auch RTL Group und ProSiebenSat.1 zur Fusion auffordern ...
     
  5. Schüsselmann

    Schüsselmann Wasserfall

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    mischobo, die KEK ist ein Kontrollorgan der Medienaufsicht, schon vergessen ? Es macht ja schlicht und ergreifend keinen Sinn, ein Kontrollorgan einzurichten, wenn man dessen Empfehlungen nicht zu berücksichtigen gedenkt. Und wie man auf den öffentlich einsehbaren Lizenzverfahrensunterlagen z.B. bei der KEK ersehen kann, legt der Antragsteller sehr wohl vor, wie er sein Programm zu verbreiten gedenkt. Auf Grund dieser Angaben wird sein Antrag geprüft und ggf. genehmigt/abgelehnt. Die erteilte Sendelizenz entspricht einem öffentlichen Vertrag und der kann jederzeit im begründeten Fall gekündigt werden. Das wäre z.B. der Fall wenn der Programmveranstalter nicht genehmigten Rundfunk betreibt. Dies brauche ich (im Gegensatz zu Dir) nicht reinzuinterpretieren, das ist nachvollziehbar.
    Es bleibt dabei: die Erfüllung der Sendelizenz hat bezogen auf das deutsche Rundfunkrecht oberste Priorität. Das wiederum bedeutet: die Parallelverbreitung hängt verschlüsslungswilligen privaten Programmanbietern unabhängig vom technischen Verbreitungsweg an wie ein Klotz am Bein. Anders ist auch nicht zu erklären, warum die Umschaltung analog/digital nach 10 Jahren sowohl für Kabel als auch Sat noch immer nicht abgeschlossen ist und bis mindestens 2010 auch nicht abgeschlossen sein wird.
    Richtig ist, daß es keinen Rechtsanspruch auf kostenloses Privatfernsehen gibt. Richtig ist aber genauso, daß es keinen Rechtsanspruch auf ein gebühren- und werbefinanziertes Privatfernsehen gibt. Und noch viel richtiger ist, daß in Deutschland Rundfunk auf gesetzlicher Grundlage und unter gesetzlicher Kontrolle erfolgt. Diese gesetzliche Grundlage und Kontrolle definiert nicht ein luxemburgischer Satellitenbetreiber, sondern der deutsche Gesetzgeber.
     
    Zuletzt bearbeitet: 30. September 2006
  6. mischobo

    mischobo Lexikon

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    @schüsselmann

    ... keiner zwingt RTL aber sein Programm über den luxemburgischen Dienstleister zu verbreiten. RTL erlaubt dem Distributor das RTL-Programme über seine Plattform zu verbreiten. RTL erhält dafür die per Gesetz zugesicherten urheberrechtlichen Entgelte. Das europäische Rundfunkrecht findet hier überhaupt keine Anwendung. RTL veranstaltet weiterhin ein Programm im Sinne der Sendelizenz. Das Programm bleibt im Sinne der Entscheidung der Lizenzvergabe per Definition ein Free-TV-Programm, denn der Programmveranstalter verlangt keine Aboentgelte, als ist RTL nach Rundfunkrecht kein Pay-TV-Programme, eben weil keine Finanzierung über Aboentgelte erfolgt.
    Bisher war der Astra-Sat für RTL eine reine Sendeanlage und RTL mußte sich um alles selbst kümmern. Astra bietet RTL jetzt mit Entavio eine Plattform an, wo RTL sich um nichts mehr kümmern muß, außer der Programmzulieferung. Zudem sichert Astra mit Entavio RTL zu , das die Urheberrechte von RTL gewahrt bleiben. Als Mittel nutzt Entavio die Grundverschlüsselung. RTL hat einen gesetzlichen Anspruch auf den Schutz der Urheberrechte.
    Weil RTL eine Dienstleistung von Astra nutzt, muß RTL dafür ein entsprechendes Entgelt dafür zahlen. RTL erhält im Gegenzug die per Gesetz zustehenden Urheberentgelte.
    RTL bleibt so per Definition Free-TV. Das was RTL zur Abgeltung ihres gesetzlichen Anspruchs auf Urheberentgelte erhält ist für die Ermittlungen des Kartellamtes vollkommen irrelevant.
    RTL verlangt aber keinerlei Entgelte pro Abonnent, was RTL zu einem Pay-TV-Sender machen würden. Das weiß auch das Kartellamt, denn sie haben Einsicht in die entsprechenden Verträge.
    Die Beziehung Entavio - Endkunde habe ich hier mal außen vor gelassen, denn das ist wieder ein ganz anderes Thema.

    Noch mal zur KeK:
    die KeK, die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich, hat die Aufgabe die Meinungsvielfalt in der deutschen TV-Landschaft gewährleisten. Aber die KeK vergibt keine Sendelizenzen, denn das liegt in der Hoheit der Landesmedienanstalten. Auch wenn die Ergebnisse der KeK-Ermittlungen in den Entscheidungen bzgl. Sendelizenz der Landesmedienanstalten mit einfliessen, bedeutet das nicht, dass die KeK Sendelizenzen vergibt.
     
    Zuletzt bearbeitet: 30. September 2006
  7. PC Booster

    PC Booster Foren-Gott

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    Trotzdem bekommen die Sender was vom Geld ab. Das ist Fakt.
     
  8. mischobo

    mischobo Lexikon

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    ... natürluch, dazu ist Entavio sogar gesetzlich verpflichtet ...
     
  9. Schüsselmann

    Schüsselmann Wasserfall

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    Für den deutschen Gesetzgeber spielt es überhaupt keine Rolle, was in Luxemburg passiert. Ihn interessiert lediglich, wie in der Bundesrepublik Deutschland Rundfunk veranstaltet wird. Ob der Programmveranstalter mit bundesweiter Sendelizenz sein Signal via Satellit, terrestrischem Richtfunk oder Glasfaser der zuschauererreichenden Sendeeinrichtung zum Zwecke der Ausstrahlung zuführt, ist einzig Angelegenheit des Programmveranstalters. Beginnend ab der zuschauererreichenden Sendeeinrichtung greift die Sendelizenz, d.h. ein frei zugänglich lizensiertes Programm muss ab dort frei zugänglich sein. Anderenfalls ist die Vermarktung eines solchen Signals nicht zulässig. Das beste Beispiel findet sich auf Astra 23,5°Ost mit den Signalen der KDG. Will also ein Programmveranstalter entsprechend seiner freien Entscheidung ein Programm via Satellit zuschauererreichend verbreiten, so geschieht dies entsprechend dem mit der lizensierenden LMA geschlossenen öffentlichen Vertrag. Sieht der eine frei zugängliche Verbreitung vor, muß das Programm frei zugänglich sein. Frei zugänglich ist ein Programm, wenn zum Empfang ein der jeweils eingesetzten technischen Fernsehnorm (CCIR/DVB) entsprechendes Empfangsgerät ausreicht. Eine Zugangskontrolleinrichtung ist für den Empfang eines frei zugänglichen Programms auf einem privaten oder öffentlichen Kanal nicht erforderlich. Falls Du eine anderslautende gesetzlich verbindliche Definition aufzeigen kannst, bin ich gerne bereit Dir Glauben zu schenken. Sind die Bedingungen des öffentlichen Vertrages (Sendelizenz) erfüllt, steht es dem Programmveranstalter frei, darüber hinaus sein Programm innerhalb zuschauerattraktiver (z.B. luxemburgischer) Plattformen gegen eine Dienstleistungsgebühr zu vermarkten. Der Programmveranstalter und der Satellitenbetreiber erbringen unter dieser Bedingung dem potentiellen Verbraucher eine Mehrleistung, die nicht durch den Gesetzgeber gefordert ist. Zu beachten ist hierbei lediglich, daß eine Vermarktung als PayTV unzulässig ist.
    Niemand hat dargelegt, daß die KEK eine Sendelizenz erteilt. Sie ist ein Organ der Medienaufsicht und prüft die im Lizenzvergabeverfahren erforderlichen Unterlagen. Daß der antragstellende Programmveranstalter hierbei auch seine gewünschte Distributionsform zusammen mit anderen Unterlagen dokumentiert, ist schwarz auf weiß nachlesbar.
     
    Zuletzt bearbeitet: 30. September 2006
  10. PC Booster

    PC Booster Foren-Gott

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    AW: Der zweite Sargnagel für €ntavio wird vom Kartellamt eingeschlagen

    Also Leute man sieht schon daran das DAS VIERTE jetzt nicht soo überzeugt ist von entavio...

    Es ist bereits jetzt ein leichtes zurückrudern zu sehen.