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Das Recht am eigenen Bild ist nicht grenzenlos

Dieses Thema im Forum "DF-Newsfeed" wurde erstellt von DF-Newsteam, 24. August 2018.

  1. simonsagt

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    Das wird eine interessante Klärung. Wenn man den Artikel 5 nämlich liest, ist dieser durch allgemeine Gesetze eingeschränkt. Auch ist das eher die Gewährleistung durch den Staat und nicht eine Pflicht der Bürger. Der Bürger kommt ja gar nicht in die Situation, zu zensieren.

    Wenn ich mir nur den 5er anschaue, würde der an zwei Punkten ansetzen. Einmal in dem Versuch des Hutbürgers nicht gefilmt zu werden. Und auch im Nachspiel, als die Presse das ohne Unkenntlichmachung veröffentlicht hat. Natürlich gibt es noch den dritten Punkt, dass sich die Polizei falsch verhalten haben soll. Das soll die Polizei mit der Presse klären. Durch die bekannten Umstände, auch wann das geschah, ist für mich Unfähigkeit oder Verwechslung ein viel wahrscheinlicher Umstand, als gezielte Schikane.

    Der erste Punkt gewinnt Brisanz, weil der Hutbürger für eine öffentliche Institution arbeitet. Allerdigns war er nicht offiziell dort und soweit ich weiß hat er sich auch nicht darauf berufen. Also würde es zu klären geben, ob eine Privatperson überhaupt die Pressefreiheit einschränken könnte.

    Und der zweite Punkt, nunja, die Pressefreiheit wird durch allgemeine Gesetze und dem Schutz der persönlichen Ehre eingeschränkt. Ähem. Was genau heißt das? Eventuell dass die Presse ganz genau begründen können muss, wenn sie jemanden der öffentlichen Schmähung aussetzt?

    Und daraus leitet sich was ab? Ein Recht, diese Leute zu veröffentlichen? Entweder dieses Recht war vorher schon da oder nicht. Welchen Informationsgewinn hat die Öffentlichkeit, wenn sie die Gesichter solcher Leute unverpixelt sehen kann? Man kann auch über solche sinnfreien Aktionen berichten, ohne Persönlichkeitsrechte zu verletzen. Und ja, das ist immer eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Sie wird nur eben in diversen Situationen geduldet.

    Und nochmal ganz konkret: nach welchem Paragraphen war oder ist das zulässig? Und falls du den Kunstparagrafen anführst, es bleibt nur die erste Ausnahme mit der Zeitgeschichte übrig. Den Weg hat auch der Rechtsexperte vom ZDF in der frontalsendung angedeutet. Dieser ist dürftig, besonders wenn das das übliche Vorgehen auf solchen Demos ist und im Falle vom Hutbürger hat er sogar das berechtigte Interesse, nur mit Unkenntlichmachung veröffentlicht zu werden. Denn wie diese vorschnelle Veröffentlichung ohne Unkenntlichmachung gezeigt hat, führt sowas auch mal zur allgemeinen Bloßstellung an der Sache vorbei. Es wird nicht sachlich über den Mann diskuttiert. Es wird sich u.a. über sein Hütchen oder seinen Dialekt lustig gemacht.

    Vielleicht formuliere ich es mal so um: wenn dir einer ein Unrecht tut, hast du dann das Recht, ihm auch ein Unrecht zu tun? In unserem Rechtsstaat ist die Antwort darauf ein ganz klares und entschiedenes Nein.

    --

    Und mal ganz allgemein, wenn ich Redakteur wäre und so Möchtegernpöbler würden meine Reporter regelmäßig anzeigen und provozieren und so, würde ich den Teufel tun und denen noch eine öffentliche Bühne geben. So wird doch in einem Maße über solche Demonstrationen berichtet, welche diese überhaupt nicht verdient haben und ich spiele den Provokateuren nur in die Hände.
     
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  2. emtewe

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    Umso wichtiger ist es die Polizisten die so eine Veranstaltung begleiten, vernünftig zu schulen!
     
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  3. LizenzZumLöten

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    An dem umformulierten ist nichts auszusetzen, das Problem ist nur das dem Hutbürger kein Unrecht getan worden ist.

    Der Sender hat das Recht das für seine Seite der Veröffentlichung relevant ist bewertet, und auf Grund dieser Bewertung ist dann die senderseitige Ausstrahlung erfolgt, dort liegt also kein Rechtskonflikt vor. Passt das dann wiederum dem Hutbürger nicht da er der festen Überzeugung ist das er das Recht auf seiner Seite hat, so muss er gegen die Ausstrahlung vorgehen. Der Rechtsweg steht jedem offen.

    Und damit ist man denn wieder an dem Punkt angelangt das noch gar nichts klar ist solange dieser Vorgang nicht vor dem geltenden Recht durch ein Gericht bewertet worden ist.
     
  4. FilmFan

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    Das ist dann aber zu spät, schließlich ist das Kind bereits in den Brunnen gefallen.

    Ich werde mir mal eben 1 Mio. Euro von Dir "leihen", Du kannst dann ja klagen, daß Du es irgendwann wiederbekommst - das ich es bis dahin ausgegeben habe, ist halt Dein Pech.
     
  5. FilmFan

    FilmFan Lexikon

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    Den Widerspruch in Deinem Beitrag merkst Du selbst, oder?
     
  6. Monte

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    Wenn du die Polizei meinst, da würde ich von Überforderung sprechen. Wenn du aber die Anzeigenerstatter meinst, dann liegt Schikane viel näher, weil ja wenigstens zwei der handelnden Personen in anderen Zusammenhängen schon auffällig waren.


    Da geht es aber nur um die Frage der Veröffentlichung, nicht um die Frage der Aufnahme. Was die Veröffentlichung betrifft, geht es immer um einen konkreten Einzelfall. Ist dieser strittig, dann kann man die Gerichte bemühen. Vielleicht geht der Hutbürger ja diesen Weg - allerdings glaube ich das nicht.
    Die Frage sollte unstrittig sein. Strittig ist die Frage nach der Veröffentlichung ohne Unkenntlichmachung. Aber man verliert sich da schnell im Detail - und übersieht die Taktik dahinter.
    Ich denke aber, dass jemand, der auf der Straße lauthals auf sich aufmerksam macht, damit rechnen kann und muss, zum Objekt der Berichterstattung zu werden. Ansonsten sind die Hürden so groß, dass demnächst nur noch verpixelte Aufnahmen veröffentlicht werden dürfen.


    Dazu wird es sehr viele unterschiedliche Auffassungen geben. die man auch unterschiedlich gut begründen kann.
     
  7. simonsagt

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    :p. Die besser geschulten oder erfahreneren Polizisten hatten vermutlich gerade Pause. Immerhin war das zwischen zwei Veranstaltungen.
     
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  8. Monte

    Monte Talk-König

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    Das ist Beispiel ist ziemlich unsinnig, denn in diesem Fall wärst du dennoch Schuldner und könntest gegebenenfalls gepfändet werden. Es besteht also zumindest die theoretische Möglichkeit, dass die Schuld wieder beglichen wird.
    Die Veröffentlichung eines Fotos dagegen kann eher sehr schwer wieder rückgängig gemacht werden. Das ist also etwas völlig anderes.
     
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  9. simonsagt

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    Richtig.

    Erstmal veröffentlichen und Quote machen, wenn einer nen lustigen Hut aufhat oder Persönlichkeitsrechte erstmal achten und ihm keine unverdiente Bühne schenken?

    Welche Grundhaltung ich mir für eine seriöse Presse wünsche, dürfte wohl klar sein :D.
     
  10. Fragensteller

    Fragensteller Wasserfall

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    Aus welchem Grund sollte er bei den Gerichten landen? Da gibt es nix zu klären.