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COVID-19 - Die politische und gesellschaftliche Diskussion

Dieses Thema im Forum "Politik" wurde erstellt von Gast 140698, 12. März 2021.

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Wie ist euer Impfstatus

Diese Umfrage wurde geschlossen: 23. Oktober 2022
  1. Ich warte noch auf einen Termin

    0 Stimme(n)
    0,0%
  2. 1. Dosis erhalten

    4 Stimme(n)
    1,6%
  3. 2. Dosis erhalten

    12 Stimme(n)
    4,9%
  4. Ich bin vollständig geimpft

    77 Stimme(n)
    31,3%
  5. Ich lasse mich nicht impfen

    35 Stimme(n)
    14,2%
  6. Ich kann aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden

    2 Stimme(n)
    0,8%
  7. Ich bin vollständig geimpft & Booster Impfung

    116 Stimme(n)
    47,2%
Status des Themas:
Es sind keine weiteren Antworten möglich.
  1. samsungv200

    samsungv200 Talk-König

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  2. samsungv200

    samsungv200 Talk-König

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    Und Sachsen hat gerade die niedrigste Inzidenz von ganz Deutschland, was sich natürlich auch wieder ändern wird, zumal der Virus eh macht was er will...
     
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  3. Teoha

    Teoha Lexikon

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    Das wording "ct-Wert" ist imho deutlich üblicher, so wird der Wert auch im PCR-Test tituliert.
     
  4. brixmaster

    brixmaster MörderRadiator

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    Am Bande - Geld ausgeben vor Ort wird einfacher.
    Für alle jene für die das Netz keine Alternative ist.
    Nebenbei soll aber noch in Apotheken oder beim Tierarzt gepixxt werden.
    Sachsen macht den Weg frei: 2G-Bändchen im Handel nun doch erlaubt

    In Sachsen darf das sogenannte 2G-Bändchen im Handel nun doch zum Einsatz kommen – so hat es Sozialministerin Köpping angekündigt. Die LVZ hatte zuvor über ein geplantes Modellprojekt der Stadt berichtet – das am Widerstand des Landes zunächst scheiterte. Der Handelsverband ist erfreut.

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    Wie im All Inclusive Hotel: Die Höfe am Brühl bieten bereits das Einkaufen mit Bändchen an – der Impfnachweis muss nur einmal vorgezeigt werden. Quelle: André Kempner Quelle: Andre Kempner

    Leipzig
    Die Sächsische Staatsregierung erlaubt die 2G-Bändchenlösung im Einzelhandel nun doch. Das hat Sozialministerin Petra Köpping (SPD) in Dresden angekündigt. Das Kabinett habe dies ermöglicht, so Köpping, „sodass wir alle Vereinfachungen, die irgendwie gehen, anordnen, ohne die Vorsicht zu vernachlässigen“.

    Das 2G-Bändchen zielt darauf ab, Kundinnen und Kunden, aber auch dem Einzelhandel entgegenzukommen. Der notwendige Impf- und Genesenennachweis muss dann nur einmal vorgezeigt werden, im Anschluss werden Bändchen ausgehändigt.

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    Freistaat erteilte zuletzt Absage
    Wie die LVZ jüngst berichtet hatte, untersagte der Freistaat diese Bändchen-Option ausdrücklich. Das Leipziger Ordnungsamt hatte zuvor erklärt, diese in Leipzig zu tolerieren. Unter anderem die Höfe am Brühl und das Paunsdorf Center haben die Armbänder bislang verteilt.

    In diesem Zusammenhang erfuhr die LVZ aus dem Rathaus, dass die Stadt Leipzig eine Art Modellprojekt für die gesamte Innenstadt anstrebt. Die Intervention des Freistaats hatte das Vorhaben allerdings zunächst konterkariert.

    Leipzigs Oberbürgermeister Burkhard Jung (SPD) hatte daran zuletzt scharfe Kritik geübt. „Der Freistaat muss die existenzbedrohende Lage des Einzelhandels zur Kenntnis nehmen und in seiner Corona-Schutzverordnung berücksichtigen“, erklärte der SPD-Politiker am Dienstag. Das Einkaufen in den Innenstädten dürfe „nicht zugrunde reguliert“ werden. Jung sprach sich ausdrücklich für eine Bändchen-Lösung aus, wie sie etwa Frankfurt am Main schon Ende Dezember eingeführt hatte.

    Der Handelsverband Sachsen zeigte sich in einer ersten Reaktion erfreut. „Wenn das kommt, ist das wichtig. Das ist eine Erleichterung, die jetzt schnell kommen kann“, sagte Gunter Engelmann-Merkel, Geschäftsführer der Leipziger Niederlassung der LVZ. „Das macht das Einkaufen wieder einfacher“, erklärte er. Jene, die Zutritt erhielten, könnten nun zumindest mehrere Läden wieder „zwanglos besuchen und auch bummeln“.

    Von Florian Reinke
    Gastronomie, Einkauf, Sport – diese Regeln gelten ab 14. Januar in Sachsen
    Überlastungsstufe
    Die geplanten Lockerungen werden an eine entscheidende Größe gebunden: Künftig wird wieder die Bettenkapazität in den Krankenhäusern maßgeblich sein. Im Prinzip gilt erneut die aus dem vergangenen Herbst bekannte Überlastungsstufe von 1300 Corona-Patienten auf Normalstationen und 420 Schwerkranken auf Intensivstationen.

    Werden diese beiden Obergrenzen an drei aufeinander folgenden Tagen unterschritten, sind Lockerungen ab dem übernächsten Tag möglich (3+2-Regel). Wird aber einer der beiden Werte an drei aufeinander folgenden Tagen wieder überschritten, müssen ab dem übernächsten Tag die Lockerungen zurückgenommen werden (3+2-Regel). Diese Zählung kann auch rückwirkend angewendet werden: Da die neue Notfallverordnung ab 14. Januar gültig sein wird, müssten beide Höchstmarken sachsenweit am Donnerstag noch einmal unterschritten bleiben – dann würden die Lockerungen schon ab Freitag greifen.

    2G-plus-Regel
    Für die meisten Lockerungen wird eine 2G-plus-Regel als Zugangsbedingung eingeführt – sofern die Klinikbetten-Höchstmarken und die Inzidenz von 1500 nicht überschritten sind. Das bedeutet: Zutritt haben ausschließlich vollständig Geimpfte und Genesene, die zudem einen aktuellen negativen Corona-Test nachweisen müssen. Für Geboosterte sowie Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr entfällt diese Testpflicht. Daneben sind auch Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, von dieser Regelung ausgenommen.

    Ein Schnelltest gilt 24 Stunden als aktuell, ein PCR-Test 48 Stunden. Für handelsübliche Selbsttests ist das Vier-Augen-Prinzip vorgeschrieben – ein zu Hause ausgeführter Abstrich wird demnach nicht akzeptiert. Ein Selbsttest, der vom Arbeitgeber bestätigt wird, gilt ebenfalls 24 Stunden.

    Wie bei 2G und 3G auch, sind die Betreiber der Einrichtungen und Angebote zur Kontrolle der erforderlichen Nachweise oder alternativ einer fälschungssicheren, personengebundenen, nicht übertragbaren Zutrittsberechtigung („Bändchen-Lösung“) verpflichtet.

    Kultur und Freizeit
    Viele Bereiche dürfen wieder öffnen – allerdings mit Einschränkungen und nur, wenn die Überlastungsstufe nicht erreicht ist. In Museen, Archiven, Ausstellungen und Gedenkstätten gilt dann 2G (geimpft, genesen) und zusätzlich die Personenbeschränkung wie im Handel (bis zu 800 Quadratmeter ein Kunde pro zehn Quadratmeter, über 800 Quadratmeter jeweils zusätzlich ein Gast pro 20 Quadratmeter). Diese Kultureinrichtungen werden auch bei steigendem Infektionsgeschehen nicht wieder geschlossen.

    Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Theater, Kinos, Opern oder Konzerthäuser gilt 2G plus – allerdings mit neuen Höchstgrenzen: Eine Auslastung von 50 Prozent beziehungsweise maximal 500 Personen oder eine Auslastung von 25 Prozent beziehungsweise maximal 1000 Personen. Proben von Laien und Amateuren im Kulturbereich (wie etwa von Chören und Orchestern) sind mit 2G plus, Kontakterfassung und unter Hygieneauflagen ebenfalls wieder möglich.

    In Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen ist ebenfalls 2G plus vorgeschrieben. Auch Saunen dürfen nun mit 2G plus wieder öffnen (außer Dampfsaunen). Dagegen gilt in Solarien 2G, genauso für Kunst-, Musik- und Tanzschulen. Weiterhin geschlossen bleiben Diskos, Clubs und Bars bleiben.

    Sport
    Die Altersgrenze für Amateur- beziehungsweise Breitensport wird auf das vollendete 18. Lebensjahr (bisher 16.) angehoben – und zwar unabhängig von Inzidenzen oder Klinik-Überlastungsstufe. Trainerinnen und Trainer müssen über einen 3G-Status verfügen.

    Wenn die Klinikbetten-Grenze unterschritten ist, dürfen Sportanlagen – inklusive Skilifte – sowie Fitnessstudios wieder öffnen: innen mit 2G plus, außen mit 2G. Für Bäder und Schwimmhallen gilt ebenfalls 2G plus und zusätzlich müssen Kontakte erfasst werden. Insgesamt gelten für den Vereinssport keine Kontaktbeschränkungen, dagegen unterliegt der private Sport den Kontaktbeschränkungen (siehe unten). Fitnessstudios gelten nicht als privater Sport: Sie benötigen ein Hygienekonzept.

    Zu Sportveranstaltungen werden wieder Besucherinnen und Besucher mit der 2G-plus-Regel zugelassen. Dafür gelten folgende Höchstgrenzen: Eine Auslastung von 50 Prozent beziehungsweise maximal 500 Personen oder eine Auslastung von 25 Prozent beziehungsweise maximal 1000 Personen. Heißt, zum Beispiel RB Leipzig darf vor 1000 Zuschauern spielen.

    Körpernahe Dienstleistungen
    Unabhängig von Inzidenzen oder Bettenkapazitäten dürfen körpernahe Dienstleistungen wieder ausgeführt werden: Kosmetik-, Tattoo- und Nagelstudios müssen aber genauso wie Fußpflegen die 2G-Regel beachten. Auch Prostitution wird mit 2G gestattet. Eine Ausnahme bilden Friseure und Bartpflegen: Hier gilt ab 14. Januar 3G (geimpft, genesen oder getestet) unabhängig vom Bettenindikator. Es sind jeweils FFP2-Masken vorgeschrieben, wie in allen Innenräumen und beim Einkauf auch.

    Kontakte und Treffen
    Die Treffen bleiben stark eingeschränkt: Ein Hausstand darf sich lediglich mit einer ungeimpften Person aus einem anderen Haushalt treffen – Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, vollständig geimpfte und genesene Erwachsene sowie persönliche Assistenten von Menschen mit Behinderungen werden nicht mitgerechnet. Bei privaten Feiern und Zusammenkünften ausschließlich von Geimpften und Genesenen gibt es eine Teilnehmerbegrenzung auf 10 Personen.

    Beherbergungen und Tourismus
    Auch in diesem Bereich soll es vorsichtige Lockerungen geben, wenn die Überlastungsstufe nicht überschritten ist. Touristische Reisen, Übernachtungen in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und auf Campingplätzen (bei Anreise) sowie touristische Bus- und Bahnfahrten sind mit der 2G-plus-Regel gestattet. Diese Bedingung soll unabhängig vom Reisezweck und damit auch für Dienstreisen und soziale Gründe gelten, für die bislang 3G vorgeschrieben gewesen ist.

    Gastronomie
    Gaststätten und Cafés dürfen weiterhin nur zwischen 6 und 20 Uhr öffnen – für die Gäste ist nun unabhängig von Inzidenzen und Bettenkapazitäten ein 2G-plus-Nachweis vorgeschrieben (bisher 2G). Sind die Höchstmarken der Klinikbelegungen nicht erreicht, können die Öffnungszeiten bis 22 Uhr verlängert werden. Insgesamt gilt die 2G-plus-Regelung im Innenbereich, dagegen ist draußen (Freisitze) nur 2G vorgeschrieben.

    Großveranstaltungen und Messen
    Großveranstaltungen und Feste sind grundsätzlich nicht gestattet. Auch Messen dürfen – im Gegensatz zu den ursprünglichen Plänen aus dem Eckpunkte-Papier – weiterhin nicht stattfinden. Dagegen ist Profisport wieder mit Zuschauern (2G plus) gestattet. Es gilt eine Auslastung von 50 Prozent beziehungsweise maximal 500 Personen oder eine Auslastung von 25 Prozent beziehungsweise maximal 1000 Personen.

    Einkaufen und Dienstleistungen
    Die Regelungen für den Handel bleiben bestehen: Ladenbesitzer dürfen nur geimpfte und genesene Kunden einlassen. Die Öffnungszeiten sind allgemein auf 6 bis 20 Uhr beschränkt. Neu ist: In Städten oder Einkaufszentren kann eine „Bändchen-Regelung“ eingeführt werden: Kundinnen und Kunden müssen dann nur ein Mal zur Kontrolle und erhalten eine Nachweis, der den Zutritt für die 2G-Geschäfte gestattet.

    Ausnahmen von dieser 2G-Regel gibt es lediglich für Waren des täglichen Bedarfs: Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker, Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Tankstellen und Großhandel für Gewerbetreibende.

    Dagegen werden Bau- und Gartenmärkte genauso wie Blumenläden nicht zur Grundversorgung gezählt – hier wird ebenfalls die 2G-Regel angewendet. Bislang geschlossene Dienstleister wie Reisebüros, Finanzberater oder Versicherungen dürfen ebenfalls mit 2G wieder öffnen, so lange die Überlastungsstufe nicht erreicht ist.

    Geschäfte mit bis zu 800 Quadratmetern Verkaufsfläche unterliegen einer Kapazitätsbeschränkung von einem Kunden pro zehn Quadratmeter. Bei über 800 Quadratmetern darf für die über der Grenzmarke liegenden Fläche ein Kunde pro 20 Quadratmeter eingelassen werden.

    Hotspot-Regelung
    Ausgangsbeschränkungen gibt es weiterhin in sogenannten Corona-Hotspots: Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Großstadt die Inzidenz von 1500 (bisher 1000), dürfen Ungeimpfte zwischen 22 und 6 Uhr nicht mehr auf die Straße. Zu den triftigen Gründen, sein Zuhause dennoch zu verlassen, zählen der Weg zur Arbeit, zum Arzt, zu Lebenspartnern und zu Pflegebedürftigen. Darüber fallen sämtliche Lockerungen weg, die laut Notfallverordnung bei Unterschreiten der Überlastungsstufe möglich sind (unter anderem Sport, Kultur, Freizeit, Tourismus).

    Alkoholverbot
    Das bislang geltende Alkohol- beziehungsweise Ausschankverbot in der Öffentlichkeit soll bestehen bleiben, auch wenn die Überlastungsstufe unterschritten ist: Die Kommunen können entsprechende Plätze oder Zonen ausweisen.

    Kirchen und Versammlungen
    Kirchen und Religionsgemeinschaften können wie bisher unter der Maßgabe von 3G zusammenkommen. Heißt, nur Geimpfte, Genesene und Getestete. Das trifft auch für Versammlungen zu: Sie dürfen aber nur bis zu 200 Teilnehmer haben und müssen an einem festen Ort stattfinden – und zwar unabhängig von Inzidenz und Belegung in den Kliniken. Wird die Betten-Höchstmarke unterschritten, darf die Teilnehmerzahl auf 1000 erhöht werden, die Versammlungen müssen dann auch nicht mehr stationäre abgehalten werden. Trauergäste bei Beerdigungen und Beisetzungen sind verpflichtet, einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen

    Bus und Bahn
    Im Öffentlichen Personennahverkehr und in Taxis bleibt die FFP2-Maskenpflicht bestehen. Lediglich Kontrolleurinnen und Kontrolleure dürfen medizinische Masken tragen. Diese Ausnahme gibt es ebenfalls für Schülerinnen und Schüler. Auch beim Einkaufen werden weiterhin OP-Masken akzeptiert.

    Kitas und Schulen
    Die Corona-Verordnung für Kitas und Schulen belässt alles beim Bekannten. Damit müssen sich alle nicht vollständig geimpften Personen weiterhin drei Mal wöchentlich testen lassen oder ein aktuelles negatives Testergebnis vorlegen, um auf das Gelände oder in die Gebäude von Kitas und Schulen zu kommen. Für Schülerinnen und Schüler ab der Klassenstufe 5 besteht die Pflicht, im Unterricht eine OP-Maske oder eine FFP2-Maske zu tragen.

    Außerschulische Aktivitäten, wie etwa Klassenfahrten, sind mindestens bis Ende Februar abzusagen. Darüber hinaus wird auch das Aussetzen der Schulbesuchspflicht verlängert: Erziehungsberechtigte können ihre Kinder schriftlich vom Präsenzunterricht freistellen.

    Mit der neuen Corona-Verordnung wird für Grund- und Förderschulen (Primarbereich) sowie für Kitas auch der eingeschränkte Regelbetrieb verlängert. So müssen Klassen und Gruppen einschließlich des Personals streng voneinander getrennt werden, feste Räume sind verpflichtend. Offene pädagogische Konzepte bleiben untersagt.

    Betriebe
    Zugang zu Betrieben in Sachsen, die einen Personenkontakt nicht ausschließen, haben nur Geimpfte, Genesene und Getestete. Dabei gilt ein Schnelltest 24 Stunden, ein PCR-Test 48 Stunden. Für handelsübliche Selbsttests ist das Vier-Augen-Prinzip vorgeschrieben – ein zu Hause ausgeführter Abstrich wird demnach nicht akzeptiert.

    Mit meiner Anmeldung zum Newsletter stimme ich der Werbevereinbarung zu.
    Die Regelung muss durch den Arbeitgeber kontrolliert werden, für den Nachweis sind die Beschäftigten verantwortlich. Wer sich weigert, hat keinen Anspruch auf Lohnausgleich. Zudem bleibt die Pflicht zu Homeoffice bestehen, sofern es in den Unternehmen keine zwingenden betriebsbedingten Gründe für die Anwesenheit gibt.

    Maßnahmen der Aus- und Fortbildung dürfen mit der 2G-Regelung stattfinden.

    Von Andreas Debski
     
    Zuletzt bearbeitet: 12. Januar 2022
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  5. Insomnium

    Insomnium Wasserfall

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    DVB-T2
    Genau, davon habe ich oft gehört. Da gab es doch einen Schwellenwert. Ich bin mir nicht mehr sicher. Ich - glaube - es war 0,8 und wenn er unter 0,4 U/ml ist, bekommt man die Antwort vom Labor "Ak gegen SARS-COV 2 nicht nachweisbar" oder so ähnlich.
     
  6. Gorcon

    Gorcon Kanzler Premium

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    Wo gibt es denn 2G im ÖPNV? Wäre mir neu.
     
  7. brixmaster

    brixmaster MörderRadiator

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  8. sauerland79

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    Hier in unserem Labor gilt für die Befunde CT-Wert >38 negativ, zwischen 32 und 38 leicht positiv, der Rest positiv.
     
  9. Kabelfan2020

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  10. Insomnium

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    Hatte das aus meinem negativen Titer Labor Befund. Unterscheidet sich ganz schön von 0,8 und 38. Meinst Du damit bis 38 oder tatsächlich über 38? Weiß auch die Einheiten gar nicht.
     
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