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CCC knackt den Bundestrojaner

Dieses Thema im Forum "Computer & Co." wurde erstellt von Worringer, 9. Oktober 2011.

  1. Gag Halfrunt

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    AW: CCC knackt den Bundestrojaner

    Ähm, und? Die Gesetze besagen, dass das Abhören/Überwachen bestimmte Grenzen hat.

    Wurden diese Grenzen überschritten? Dass Werkzeuge im Einsatz sind, die weit über diese Grenzen hinaus nutzbar sind, ist noch lange kein Verstoß gegen das Gesetz.

    Ansonsten zeige ich dich wegen Missbrauch von Kindern an. Warum? Weil du dazu in der Lage bist und entsprechende "Funktionen" besitzt. Okay, ich gehe zumindest davon aus, dass bei dir körperlich alles vollständig ist. ;)
     
  2. AnS66

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    AW: CCC knackt den Bundestrojaner

    Um bei deinem Beispiel mit den Pistolen zu bleiben:
    Danach müssten wir alle eine vom Staat erhalten, weil sie evtl mal von Nöten ist?
    Habe ich das richtig verstanden :confused:
     
  3. Gag Halfrunt

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    AW: CCC knackt den Bundestrojaner

    Für die Gefahrenabwehr ist primär die "Staatsmacht" zuständig. Daher ist es legitim, dass sie entsprechende "Werkzeuge" zur Verfügung hat, die sie im Rahmen der Gesetze einsetzt.
     
  4. AnS66

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    AW: CCC knackt den Bundestrojaner

    Ok, also dann nicht nur Pistolen für die Polizei sondern auch Granatwerfer ;)
     
  5. Gag Halfrunt

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    AW: CCC knackt den Bundestrojaner

    Nun, dann scheinst du die Gesetzeslage wohl nicht zu kennen.

    Denn selbst der rechtfertigende Notstand erlaubt nur den Einsatz von Mitteln, die angemessen sind, eine Gefahr abzuwenden.
     
  6. ach

    ach Guest

    AW: CCC knackt den Bundestrojaner

    Doch, die technischen Erweiterungen sind nicht vom Gesetz abgedeckt:

    Im Übrigen: Wozu braucht man diese Erweiterungen, wenn sie doch gegen geltendes Recht verstoßen?

     
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 11. Oktober 2011
  7. Gag Halfrunt

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    AW: CCC knackt den Bundestrojaner

    Schön, dass du etwas ergoogelt hast, wovon du meinst, dass es deine Argumentation stützt.

    Nun, der von dir zitierte Absatz stammt zunächst einmal aus einem Urteil des BVG zu den Gesetzen des Verfassungsschutzes (!) in Nordrhein-Westfalen.
    Des weiteren steht dort lediglich, dass es durch technische und rechtliche Vorgaben sichergestellt werden muss.

    Und? Wenn es eine Dienstvorschrift gibt, die erweiterten Funktionen nicht einzusetzen, dann ist der Leitsatz des BVG bereits erfüllt.

    Auf die Gefahr, dass ich mich wiederhole: § 34 StGB
     
  8. ach

    ach Guest

    AW: CCC knackt den Bundestrojaner

    Das habe ich von dir. ;-)
    Ja, die Urteile des Bundesverfassungsgericht sind für den gesamten Rechtsraum bindend. Nicht erfüllt sind die technischen Maßnahmen bzw. die Auflagen des BVG. Damit dürfen diese Erweiterungen, die den Schutz der Privatsphäre und die technische Integrität von Computersystemen unterlaufen, gar nicht vorhanden sein. Damit erübrigt sich dein:

    § 34 StGB
     
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 11. Oktober 2011
  9. Gag Halfrunt

    Gag Halfrunt Lexikon

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    AW: CCC knackt den Bundestrojaner

    Fein, es freut mich, wenn ich den einen oder anderen mal auf die Idee gebracht habe, selbstständig Dinge zu hinterfragen und Hintergrundinformationen zu recherchieren.

    Jetzt musst du nur noch lernen, die Texte, die du gefunden hast, auch zu verstehen.

    Nein. Mit dem gegebenen Urteil wurde ein Gesetz für nichtig erklärt. Mehr nicht. Der Gesetzgeber muss nun nachbessern und ein neues, verfassungskonformes Gesetz ausarbeiten.
    Nö. Den Text, den du oben zitiert hast, ist ein Teilabschnitt der Pressemitteilung der Urteilsbegründung, nicht aber das, was das BVG tatsächlich entschieden hat.

    Denn die Entscheidung ist folgende:

    [...] Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Die Maßnahme kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für das überragend wichtige Rechtsgut hinweisen. [...]

    Es hilft wie immer, die gefundenen Texte, die man als Quelle heranzieht, vollständig zu lesen, den Kontext zu beachten und vor dem Hintergrund den Inhalt zu verstehen. :rolleyes:
     
    Zuletzt bearbeitet: 11. Oktober 2011
  10. ach

    ach Guest

    AW: CCC knackt den Bundestrojaner

    "Ergoogln - damit es deine Argumentation stützt" - bitte schön. Soviel Zeit muss sein:)

    Ich verstehe sie im Gegensatz zu dir richtig.
    Dem voran steht das:

    Zitat:

    "§ 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG, der den heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme regelt ("Online-Durchsuchung"), verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner besonderen Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme und ist nichtig."

    Zitatende

    Daraus folgte ja gerade die Auflage, dass durch rechtliche und technische Maßnahmen der Schutz der Privatsphäre
    und technische Integrität informationstechnischer Systeme gewahrt werden muss.
    Daraus folgt des Weiteren:
    Richtig!:)
     
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 11. Oktober 2011