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Betrugsmasche der 1N Telecom

Dieses Thema im Forum "Telekom und Vodafone IPTV" wurde erstellt von SATGURU, 31. Dezember 2024.

  1. Gelomyrtol

    Gelomyrtol Neuling

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    Kommunikation bestand aber ich möchte hier nicht alles offen legen. Bin froh das er es klären konnte. Wenn sie gerne alles offen legen möchten und es der Öffentlichkeit mitteilen möchten ist das auch gut
     
  2. Gorcon

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    Darum geht es ja auch nicht. Aber man kann doch schreiben ob die Forderung einfach nur zurückgezogen wurde oder selbst angeklagt wurden.
    In der c't wird sowas ja auch veröffentlicht, ohne genaue Zahlen oder Daten zu nennen. ;)
    Einfach zu schreiben es wurde geklärt hilft hier niemanden weiter.
     
    DrHolzmichl gefällt das.
  3. KLX

    KLX Lexikon

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    BGH: Link auf Geschäftsbedingungen in Brief reicht nicht bei Vertragsabschluss

    In einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden: Ein Telekommunikationsunternehmen muss die Verwendung einer Klausel in seinen per Post verschickten Werbebriefen unterlassen, die lediglich per Link auf die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Internet verweist. Die bloße Angabe einer Webadresse reicht demnach nicht aus, um die AGB zum Vertragsbestandteil zu machen. Mit dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 10. Juli bekräftigen die Karlsruher Richter den Verbraucherschutz im Bereich der Geschäftsbedingungen (Az.: III ZR 59/24).

    In dem Fall versandte die seit Jahren umstrittene 1N Telecom Postwurfsendungen an Verbraucher, in denen sie einen DSL-Tarif bewarb. Die Offerte enthielt ein Antragsformular. Darin fand sich die Belehrung: "Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen", die unter einer spezifischen, mittlerweile geänderten URL abrufbar seien. Ein Verbraucherschutzverband klagte auf Unterlassung der Nutzung dieser und weiterer Klauseln. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf gab diesem Antrag mit Blick auf den AGB-Link statt. Die beklagte Telekommunikationsgesellschaft legte daraufhin Revision ein.

    Der BGH wies die Eingabe von 1N Telecom nun zurück und hielt das Urteil der niederen Instanz weitgehend aufrecht. Das OLG hatte zunächst auf einen "Medienbruch" abgestellt. Da das Vertragsformular in Papierform vorliege, die AGB jedoch nur digital abrufbar seien, werde dem Verbraucher die Kenntnisnahme unzumutbar erschwert, meinten die Düsseldorfer Richter. Nicht jeder Verbraucher habe einen Internetzugang und sei bereit, die Geschäftsbedingungen aktiv online zu suchen. Die Klausel sei daher nach Paragraf 305 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam.
     
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