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Beschlagnahme nach § 184 b StGB

Dieses Thema im Forum "Kino, Blu-ray und DVD" wurde erstellt von kinski2, 1. Oktober 2006.

  1. SvenC

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    AW: Beschlagnahme nach § 184 b StGB

    Ich glaube gag, wir kommen nicht weiter. Ich verstehe Dich nicht mehr ganz.
    Allerdings ist es interessant, wie Du Kipo definierst. :eek:
    Logischerweise sind IMMER Kinder mit im Spiel, wenn Filme etc. hergestellt werden (wenn es um echte Menschen geht). Natürlich ist das IMMER mit Missbrauch verbunden. Missbrauch kann in seelischer oder körperlicher Form passieren. Ein Kind was nackt posiert wurde vielleicht nicht körperlich missbraucht aber in einer anderen Form.
    Offenbar ignorierst Du auch sämtliche Infos zum Thema die ich hier geposted habe. Eine 18 jährige Person ist KEIN Kind mehr, logischerweise ist es dann auch kein Kipo mehr. Auch hier habe ich was geposted.
    Lt. Definition ist ein Mensch ÜBER 18 KEIN Kind mehr, auch wenn es vielleicht noch kindliche Merkmale haben sollte. Du siehst doch. Man will selbst diese Leute kriminalsieren, die über 18 sind. Kann man aber lt. Defintion eben nicht!
    Kipo und Pädophilie haben soviel gemeinsam wie Sozialismus und Kapitalismus! :eek:
    Es geht um VORBEUGUNG und um Eindämmung von Geschäftemacherei und um nix anderes. Das hat 0! mit Deinem Argument zu tun. Das hat was damit zu tun, dass es ein Käufer- und ein Verkäufermarkt gibt.

    Kein Film=kein Angebot=kein Absatz=kein Umsatz

    DAS ist die Grundregel. Es geht dabei um Kohle, viel Kohle und nicht um jemanden der sich einen runterholt oder nicht. Dieser Moralaspekt mag im kleinen Rahmen vielleicht auch gelten. DASS ist aber nicht das Ziel der Einschränkung. Es geht dabei um Prävention.
    Daher wäre z.B. in diesem Fall des Filmes die Beschlagnahmung sinnlos, aber auf Grund des Vertrieb Gesetzes etc. muss man halt handeln (wenn es denn in den Rahmen fällt).

    Thema Zeichentrick und "jung".
    Guck Dir mal Japan an. Da müssten ALLE schon inhaftiert sein. :winken:
     
  2. kinski2

    kinski2 Gold Member

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    AW: Beschlagnahme nach § 184 b StGB

    ich kenne den beschlagnahmten Film schon lange und sage dazu nur das als nächstes solche Streifen wie Bilitis oder Zärtliche Cousinen beschlagnahmt werden.
    Lächerlich !!!!
     
  3. Gag Halfrunt

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    AW: Beschlagnahme nach § 184 b StGB

    Sehe ich auch so.
    Hmmm... Hilf mir auf die Sprünge. Wo hab ich das denn definiert? :confused:
    Unsinn. Das widerspricht doch dem, was Du selber vorhin noch zitiert hast:

    ... bildlichen Darstellungen echter oder realistisch dargestellter nichtechter Kinder, die an einer eindeutig sexuellen Handlung aktiv oder passiv beteiligt sind ...

    Es ist völlig gleichgültig, wie alt die Schauspieler, die Puppen oder die Animationen sind, wenn sie nur den Eindruck erwecken, dass sie Kinder darstellen sollen.

    Dann lies bitte nochmal die Infos, die Du hier reingestellt hast. :rolleyes:

    Es ist irrelevant, wie alt der "Schauspieler" ist.
    Ähm... Soso... Also man will den bösen, bösen Geschäftemachern eins auswischen. Was ist denn, wenn sie die Filme verschenken? Schon hat Deine Argumentation eine Beule...
    Glaube mir, Sven, genau das ist das Ziel. Die "Kohle" ist da völlig nebensächlich.

    Welches Interesse hätte die Judikative, einem Unternehmen zu schädigen? Denk doch mal nach... :rolleyes:

    Hier geht es darum, dieses Zeug vom Markt fernzuhalten, wie das auch bei Beschlagnahmen nach §131 der Fall ist. Entsprechend auch bei Indizierungen durch die BPjM und letztlich der Einstufung durch die FSK.

    Es geht nicht darum, Geschäftemachern ihr Geschäft zu unterbinden, sondern primär bestimmten Zielgruppen diese Filme vorzuenthalten -- und erst sekundär einen entsprechenden Markt einzudämmen bzw. zu unterbinden. Im Falle der FSK und BPjM ist das eine Maßnahme zum Schutz der Jugend, im Falle der Beschlagnahmen nach §184 als Präventionsmaßnahme.
    Tja, dann muss ich Dich leider darauf hinweisen, dass z.B. die sog. "Lolicon Hentai" in Deutschland als Kinderpornographie eingestuft sind.

    Und Du wirst bestimmt einsehen, dass für das Herstellen dieser Zeichenfickfilme keine echten Kinder missbraucht wurden... :rolleyes:

    Gag
     
  4. SvenC

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    AW: Beschlagnahme nach § 184 b StGB

    1. Gehe ich davon aus, dass ein Film im Normfall real ist und nicht was gespieltes mit Erwachsenen oder ein Anime oder sonstwas. Ergo sind Kinder mit im Spiel. Es mag sicher auch and. Sachen geben, ich denke aber, dass ist wohl ein extrem geringer Teil.
    2. Die sog. "Geschäftemacher" sind meist Hintermänner, die wirst Du nicht bekommen im Normalfall. Logischerweise bezahlt man im Normfall für Ware. Ein Film, egal ob Kipo oder nicht ist eine Ware, für die man bezahlt. Oder meinst Du, Du bekommst sowas für lau umme Ecke auffe Strasse mal so eben geschenkt? Dann kann man sicher noch unterscheiden zwischen Privatmann und krimineller Vereinigung. Beides gibt es, beide wollen im Normalfall Kohle sehen, VIEL Kohle. So ist der Markt. So funktioniert Angebot und Nachfrage.
    Ein LEGALES "Unternehmen" wirst Du selten bis gar nicht finden. Du bist hier nicht im Musikmarkt oder im normalen Filmmarkt wo andere Gesetze herrschen.
    Und verschenken tut man sowas mit Sicherheit nicht. Wo lebst Du eigentlich?

    Im Falle von Pornographie magst Du Recht haben mit dem Schutz der Jugend. Kipo ist aber nicht mit normaler P. zu vergleichen. Demzufolge ist es unsinnig die "Jugend" davon abzuhalten, weil es sowieso offiziell verboten ist! Eine FSK wirst Du NIE auf einem Kipo sehen! Das wäre ein wenig absurd.

    Deiner Auffassung nach dürften also die sog. "Lolita Filme" alle zur Kategorie Kipo zählen? rofl. Du weisst auch, dass Japan z.B. eine komplett andere Auffassung von Zeigen der Geschlechtsteile hat und dass man deswegen den sog. "Lolita Komplex" dort häufig findet der aber NICHT in Pädophilie und Kipo zu suchen ist?

    /edit
    Ich rede jetzt übrigens nicht von den Lolicon Filmen sondern die and. Kategorie, wo jap. Mädchen als Schulmädchen etc. agieren. ;)

    Generell ist der Erwerb, Vertrieb, Besitz von Kipo verboten. Logischerweise muss dann auch gehandelt werden, wenn Mala ein solcher Film wäre / ist.
    Aber das hat keinen Einfluss mehr auf das Entstehen des Filmes und somit auf das "missbrauchte" Kind, weil es ja bereits passiert ist. Somit ist es keine Prävention mehr, lediglich kommt man dem Gesetz nach.
     
    Zuletzt bearbeitet: 12. Oktober 2006
  5. Gag Halfrunt

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    AW: Beschlagnahme nach § 184 b StGB

    Jo, dann geh mal davon aus... :rolleyes:
    Wie oft muss ich es eigentlich noch wiederholen? Mit §184b soll die Verbreitung verhindert werden, nicht die Herstellung. Ist das so schwer zu begreifen?

    Die Herstellung, sofern Kinder dazu missbraucht werden, fällt unter §176 und §177.
    Bist Du so schwer von Begriff? Durch §184b sollen keine Jugendlichen davon abgehalten werden... Wie kommst Du auf diesen Blödsinn. Liest Du meine Texte eigentlich, oder überfliegst Du sie nur und schnappst dabei ein paar Schlagwörter auf?

    All diese Gesetze, sei es das Jugendschutzgesetz oder eben §131 und §§184ff. des StGB sind dazu da, bestimmten Zielgruppen diese Filme vorzuenthalten. Im Falle des Jugendschutzgesetz eben nur die Jugendlichen, im Fall des StGB sind es alle.
    Nicht nur meiner Auffassung. Aber lach nur, wenn du dich dadurch besser fühlst.
    Wir leben hier in Deutschland.
    Er ist es nach eingangs erwähnten Beschluss.
    So, zum allerletzten Male, dann lasse ich es auch.

    Die Herstellung eines Kinderpornos, sofern dabei tatsächlich Minderjährige missbraucht werden, fällt in Deutschland unter die StGB §§ 176 und 177.

    Die Verbreitung eines Kinderpornos fällt in Deutschland unter den StGB § 184b.

    Die präventionelle Maßnahme gilt den potenziellen Opfern von Pädophilen, die sich durch o.g. Filme animiert fühlen.

    Wir diskutieren hier über §184b, Du sprichst permanent von den §§ 176 und 177.

    So, dabei belasse ich es jetzt. Du hast eindrucksvoll bewiesen, dass Du nicht in der Lage bist, den Sachverhalt zu erfassen und zu verstehen. Ich finde das sehr schade, denn das Thema ist ernst genug.

    Gute Nacht.

    Gag
     
  6. SvenC

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    AW: Beschlagnahme nach § 184 b StGB

    ICH diskutiere über keinen Paragraphen, gag. DU tust das die ganze Zeit. Ich rede mit gesundem Menschenverstand über das Thema Kipo und um Prävention um Dir deutlich zu machen, WO man ansetzen muss und wo es sinnlos ist. Dazu brauche ich keine §§ auf denen ich rumreiten muss! Mir ist Schnurz welcher § für was steht. Mit reiner § Rumreiterei kannst Du weder Opfer schützen noch Täter am Esstisch fassen!
    Auch habe ich Dir mehrfach! aufgezeigt, dass es Definitionen gibt, die Pornographie und Kipo beschreiben und NUR danach kann man juristisch gehen und vorgehen, egal was DU davon hälst oder irgendwer Anderes!

    Und damt klinke ich mich aus. ;)
     
  7. Gag Halfrunt

    Gag Halfrunt Lexikon

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    AW: Beschlagnahme nach § 184 b StGB

    Sven,

    ich habe die Paragraphen zitiert, um die beiden Sachverhalte voneinander zu trennen.

    Es gibt:

    a) den sexuellen Missbrauch von Kindern und
    b) die Verbreitung pornographischer Schriften.

    Wenn ein Kinderporno mit echten Kindern hergestellt wird, dann fällt das unter a) sexueller Missbrauch von Kindern.
    Die Verbreitung eines solchen Mediums ist jedoch b).

    Ist das wirklich so schwer zu begreifen?

    Das Verbot der Verbreitung (kinder-)pornographischer Schriften ist nicht dafür gedacht, die Kinder zu schützen, die gegebenenfalls für die Herstellung missbraucht wurden. Das ist der zentrale Irrtum, dem du unterliegst.

    Dieses Verbot soll helfen, Nachahmungsfälle zu vermindern. Und zwar nicht, dass neue Filme gedreht werden, sondern dass die Konsumenten selber zu Tätern werden und Kinder missbrauchen.

    Dass durch das Verbot gleichzeitig der Markt zerstört wird und damit auch die Herstellung kommerziell uninteressant wird, ist ein bewusst beabsichtigter Nebeneffekt.

    Gag
     
  8. Creep

    Creep Guest

    AW: Beschlagnahme nach § 184 b StGB

    @Gag: Warum ist Grass' "Blechtrommel" in Deutschland (im Gegensatz zu den USA) keine Kinderpornographie? Dort werden offensichtlich minderjährige bei sexuellen Spielen gezeigt, eine Minderjährige sogar beim Geschlechtsverkehr mit einem älteren Herrn. Die Szenen sind eindeutig. Warum ist dann dies keine KiPo Mala dagegen welche?
     
  9. Gag Halfrunt

    Gag Halfrunt Lexikon

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    AW: Beschlagnahme nach § 184 b StGB

    Wieso fragst Du mich das? Bin ich Richter am Amtsgericht in Karlsruhe?

    Allerdings gibt es dazu auch entsprechende Meinungen:

    "Die Blechtrommel" wurde 1959 veröffentlicht. Die Lesung aus dem Manuskript dieses Romans in der "Gruppe 47" machte Grass beinahe über Nacht berühmt. Als eines der repräsentativen Werke der westdeutschen Nachkriegsliteratur wurde der Roman in 24 Sprachen übersetzt, die weltweite Gesamtauflage wird auf über drei Millionen geschätzt. Neben der großen Masse jener, welche "Die Blechtrommel" als "Meisterwerk" feierten, erregte bei anderen die vermeintlich fehlende Sittlichkeit des Werks Anstoß.

    Wegen des Vorwurfs der Pornografie wurde Grass 1959 der Bremer Literaturpreis durch den Senat der Stadt verweigert und der Publizist Kurt Georg Ziesel erstritt sich 1968 vor Gericht das Recht, Grass "öffentlich als 'Verfasser übelster pornografischer Ferkeleien'" zu bezeichnen. Sehr erfolgreich war die Verfilmung des Werks durch den Regisseur Volker Schlöndorff (1978/79), die mit dem Bundesfilmpreis, der Goldenen Palme und dem Oscar für den besten ausländischen Film ausgezeichnet wurde.

    Quelle: zdf.de
     
    Zuletzt bearbeitet: 13. Oktober 2006
  10. Creep

    Creep Guest

    AW: Beschlagnahme nach § 184 b StGB

    Weil Du hier begründest, warum Mala KiPo ist und verboten gehört. Mit ebendeiner Begründung müßte auch massig gegen Grass vorgegangen werden. Und hier kann es nicht daran liegen, daß der Film nicht bekannt wäre und dies noch niemandem aufgefallen ist. Also zweierlei Maß?